stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de wet van 4 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/12/1998 pub. 17/12/1998 numac 1998012952 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Wet tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd sluiten tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd, - van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 bron diensten van de eerste minister Wet houdende sociale bepalingen sluiten houdende sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit
bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 4 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/12/1998 pub. 17/12/1998 numac 1998012952 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Wet tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd sluiten tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd; - van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 bron diensten van de eerste minister Wet houdende sociale bepalingen sluiten houdende sociale bepalingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG vom 23.November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 -
März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom
werden die Wörter « Abschnitte I und II über die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt.2.
werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt.3.
Juli 1979, werden die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen. Art. 3 -
Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt. Art. 4 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und IV bis VII gelten nicht für
der Ausbildung befindliche Fachärzte und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die
Absatz 1 erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf
der Ausbildung befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten, für anwendbar erklären. » Art. 5 -
225 vom
wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz eingefügt: « Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich im Rahmen einer
» 2.
Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt. Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom
den Fällen, die
den Artikeln 22 Nr. 2 und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten. § 2 - Wenn
Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 überschritten werden. § 3 - Der König kann die Überschreitung der
den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fünfzigstundengrenze
Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer
§ 4 - Die
den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich im Rahmen einer
Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder
Ermangelung eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen oder
dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die
Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. » Art. 7 -
Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die
den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. Art. 8 -
Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht: 1.
werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die
den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt.2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der
erwähnten Sonntagsruhe oder der
erwähnten Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden erhält. Von der Bestimmung von Absatz 1 kann
den
vorgesehenen Fällen abgewichen werden.
Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig aufeinanderfolgenden Stunden
nerhalb einer Periode von zwei Wochen erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis verlängert wird. » Art. 9 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt VII - Pausen Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden ununterbrochen arbeiten. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Anwendung von Artikel
den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt. § 3 -
Ermangelung eines
Anwendung von § 2 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause gewährt. § 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, abgewichen werden. » Art. 10 -
Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom
Februar 1997 über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes » durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt. Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom
März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom
dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des
nern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.