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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artike

18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 09/0

§ 1Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor.
  2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.
  3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem
  4. Juli 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom
  5. Juni

§ 1Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.
  2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem
  3. Oktober 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom
  4. Juni

§ 1Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt.
  2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist:
  3. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war;
  4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang;
  5. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren;
  6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf:
  7. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Stundenplan vorgesehen ist;
  8. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt hat. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am
  9. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist. Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am
  10. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich festgelegt. Sie gilt für die Periode vom
  11. September bis zum
  12. August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem
  13. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen am
  14. Juni 1997 festgelegt. Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem
  15. Januar 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn. Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am
  16. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am
  17. Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn angehoben werden. Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende ausgeführt werden. KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  18. August

§ 1Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines Hochschuldiploms ist.
  2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist:
  3. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
  4. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
  5. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf:
  6. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen ist;
  7. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen sind. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von höchstens sechsunddreissig Monaten. KAPITEL III - Einstellungsplan Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
  8. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe 2.Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
  9. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom
  10. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist:
  11. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
  12. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
  13. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden Quartale begrenzt ist. TITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  14. Januar 1998, mit Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit
  15. Juni 1998 wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit
  16. Juli 1998 wirksam wird, und des Artikels 3 § 3, der mit
  17. Oktober 1998 wirksam wird. Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  18. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november
  19. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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