loi du 7 août 1974Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/08/1974 pub. 28/10/1998 numac 1998000076 source ministere de l'interieur Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence -
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum sowie in den Artikeln 3 bis 7 oder in den Artikeln 8 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, kann diesem Arbeitsvertrag mittels einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, die am Tag nach der Notifizierung beginnt, ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags angestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. Art. 2 - Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt im Rahmen eines Eingliederungsprogramms, vorgesehen in den Artikeln 8 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum sowie in den Artikeln 8 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung zu zahlen, die er ihm aufgrund des im Unternehmen anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommens schuldet. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht verpflichtet werden, eine Vergütung zu zahlen, die höher ist als 120 % des monatlichen Mindesteinkommens, das: - entweder in dem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 vom
- Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom
- Mai 1975 und Nr. 23 vom
- Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens, für verbindlich erklärt durch Königlichen Erlass vom
- Juli 1988, - oder in dem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 50 vom
- Oktober 1991 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens für Arbeitnehmer unter 21 Jahren, für verbindlich erklärt durch Königlichen Erlass vom
- Dezember 1991, erwähnt ist. Art. 3 - § 1 - Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt im Rahmen eines Eingliederungsprogramms, vorgesehen in den Artikeln 8 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum sowie in den Artikeln 8 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, wird für diesen Arbeitnehmer von den Arbeitgeberbeiträgen freigestellt, die durch Artikel 38 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom
- Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegt sind. § 2 - In Abweichung von § 1 ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den in Artikel 38 § 3 Nr. 8 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juni 1981 vorgesehenen Beitragsanteil von 9,98 % zu zahlen. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam am
- März 1998, mit Ausnahme von Artikel 3 § 2, der ab dem Urlaubsjahr 1999 anwendbar ist. Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE