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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 feb

13 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1998Relevante gevonden d

Artikel 84Absatz 1 Nr.

2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 7, 8, 10 Buchstabe A) und 11 des vorliegenden Erlasses betrifft; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom
  2. September 1998 über den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats, was die Artikel 1 bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  3. Oktober 1998,

Artikel 84Absatz 1 Nr.

1 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 1 bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom
  2. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Erklärt der Sozialversicherte nicht innerhalb zweier Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sozialausweises, dass er keinen neuen Ausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als verloren anzusehen. » Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Sozialversicherungsbescheinigung umfasst die Aufstellung aller in Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten. » Art. 3 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: «
  4. Pflegeerbringer, die Sozialversicherten in einer Pflegeanstalt Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind. » Art. 4 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  5. Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, ». B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: «
  6. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » Art. 5 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene Geheimcode werden den befugten Personen der in Artikel 37 Absatz 2 Nr. 1 und in Artikel 39 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 erwähnten Einrichtungen ausgehändigt. » Art. 6 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und Entzug dieser Karten » durch die Wörter « Verteilung der Berufskarte für Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und an namentlich bestimmte Pflegeerbringer oder Vertreter von Vereinigungen, die Beträge fakturieren und einnehmen für Pflegeerbringer, die in Pflegeanstalten unter Anwendung der Drittzahlerregelung zugunsten von Sozialversicherten Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind, und Entzug dieser Karte » ersetzt. Art. 7 - Artikel 58 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise erfolgt für die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Sozialversicherten zwischen dem
  7. März 1998 und dem
  8. November
  9. Hat der Sozialversicherte seinen Sozialausweis nicht von Amts wegen am
  10. November 1998 erhalten, muss er dies dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie möglich mitteilen. Wenn der in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Sozialversicherte nicht spätestens am
  11. April 1999 erklärt, dass er keinen Sozialausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als verloren anzusehen. » Art. 8 - Artikel 60 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 60 - Der in den Artikeln 9 und 10 erwähnte Antrag des Sozialversicherten ist ab dem
  12. Dezember 1998 zu stellen. » Art. 9 - Artikel 61 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 63 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  13. der Artikel 33 bis 38, des Artikels 39 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, der Artikel 53 und 54, die am
  14. Januar 1999 in Kraft treten, ». B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: «
  15. der Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft treten, was die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft. » Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 63bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63bis - Während einer Übergangsperiode, die sich vom
  16. Januar bis zum
  17. Juni 1999 erstreckt, sind Apotheker und Pflegeanstalten, die sich noch keinen Leseapparat zur Verfügung stellen lassen konnten, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  18. Februar 1998 über die Spezifikationen der Leseapparate für Sozialausweise registriert worden ist, nicht verpflichtet, für die Anwendung der Drittzahlerregelung den Sozialausweis der Sozialversicherten zu gebrauchen. » Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  19. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december
  20. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
  21. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  22. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom
  23. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom
  24. Juni 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  25. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere der Artikel 2, 6, 13, 21 und 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  26. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  27. März 1999; Aufgrund des Gesetzes vom
  28. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, - dass der obligatorische Gebrauch des Sozialausweises am
  29. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass die weiter unten angeführten Rechtsfolgen so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen, - dass die Ausdehnung der Kontrollbefugnis notwendig ist, um eine gute Verteilung der Sozialausweise an alle Sozialversicherten zu gewährleisten, - dass die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung in manchen Fällen auf drei Monate verlängert werden muss, da es unmöglich ist, innerhalb eines Monats einen (neuen oder ersten) Ausweis auszuhändigen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  30. März 1999,

Artikel 84Absatz 1 Nr.

2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom

  1. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis werden die Wörter « Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des koordinierten Gesetzes vom
  3. Juli 1994 auf Selbständige ausgedehnt wird » durch die Wörter « Königlichen Erlasses vom
  4. Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird » ersetzt. Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom
  6. Juli 1994 erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Kontrolle der Aushändigung, der Ersetzung und der Erneuerung der Sozialausweise beauftragt, die für die in den Artikeln 7 bis 10 erwähnten Sozialversicherten bestimmt sind. » Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Sozialausweise, die für die unter die Anwendung der Artikel 7 und 8 fallenden Neugeborenen bestimmt sind, werden innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem die Zentrale Datenbank dem Versicherungsträger die Information in bezug auf die Geburt mitgeteilt hat, ausgehändigt. Sozialausweise, die für die Sozialversicherten bestimmt sind, die ihren Sozialausweis in Ausführung des Artikels 18 oder 19 zurückgegeben haben oder den Versicherungsträger über den Nichterhalt, den Verlust oder den Diebstahl ihres Sozialausweises informiert haben, werden innerhalb eines Monats nach der Rückgabe oder nach dem Empfang der Information ausgehändigt. » Art. 4 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Eine Sozialversicherungsbescheinigung, die die Daten enthält, die auf dem Sozialausweis vermerkt werden müssen, wird den in Artikel 13 erwähnten Sozialversicherten so schnell wie möglich vom Versicherungsträger ausgehändigt. Die Sozialversicherungsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Monat ab dem Datum ihrer Aushändigung. Für die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 erwähnten Sozialversicherten, die noch nicht über eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit verfügen, so wie sie in Artikel 8 des Gesetzes vom
  8. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, hat die Sozialversicherungsbescheinigung jedoch eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Datum ihrer Aushändigung. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Sozialversicherungsbescheinigung ersetzt der Versicherungsträger sie; das Datum, an dem die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet, stimmt mit dem Datum, an dem die zu ersetzende Bescheinigung abläuft, überein. Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Muster der Sozialversicherungsbescheinigung fest. Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom
  9. Juli 1994 erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Kontrolle der Aushändigung der Sozialversicherungsbescheinigung beauftragt. » Art. 5 - Die Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1 desselben Erlasses treten am
  10. Juli 1999 in Kraft, was die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft. Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december
  12. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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