MINISTERIES VAN ECONOMISCHE ZAKEN, VAN DE VLAAMSE GEMEENSCHAP, VAN DE FRANSE GEMEENSCHAP, VAN DE DUITSTALIGE GEMEENSCHAP, VAN HET WAALSE GEWEST EN VAN HET BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST 28 APRIL 1999.
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu beteiligen. § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 25 Millionen
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu beteiligen. § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 5 Millionen
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu beteiligen. § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 50 Millionen
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem Höchstbetrag von 20 Millionen
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom
- Juni 1998 zu beteiligen. § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch privates Sponsoring umfassen. § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) einzutragen: - 15 Millionen Franken im Jahr 1998, - 30 Millionen Franken im Jahr 1999, - 30 Millionen Franken im Jahr
- Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen Haushaltsmitteln zugeordnet. § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am
- Juli 1999, - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am
- April 2000, - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am
- September
- § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am
- August 1999, - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am
- März 2000, - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am
- September
- § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am
- August 1999, - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am
- März 2000, - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am
- September
- § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am
- März 1999, - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am
- August 1999, - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am
- September
- § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am
- August 1999, - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am
- März
- § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand übermitteln. Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des Föderalministers der Wirtschaft innehat. Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren Vorsitz der Generalkommissar innehat. Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo 2000 beauftragt. Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten (Business Center, Restaurant usw.), - die Regelung für die Organisation des Messepavillons, einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat angeworbenen Personals, - die Organisation der Werbung, - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen Einrichtung des Messepavillons, - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, - die Dienstleistungen des Generalkommissariats, - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. Gegeben zu Brüssel, den
- April 1999, in acht Originalen (in Niederländisch, Französisch und Deutsch). Für die Föderalregierung: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Für die Flämische Gemeinschaft: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie L. VAN DEN BRANDE Für die Französische Gemeinschaft: Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft Frau L. ONKELINX Der Minister der Internationalen Beziehungen W. ANCION Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Minister der Internationalen Beziehungen J. MARAITE Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie L. VAN DEN BRANDE Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Region R. COLLIGNON Der Minister der Internationalen Beziehungen W. ANCION Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Ch. PICQUE Der Minister der Auswärtigen Beziehungen J. CHABERT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage 2 I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu gehören insbesondere die Kosten für: - Fundamente, - Struktur, - Bedachung, - Verkleidung und Fassadenelemente, - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den Schliessvorrichtungen der Fassaden, - Wärmedämmung am Messepavillon, - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes Wasser, - Transformator- und Stromverteilungseinheiten, - Aufzüge, - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von Ausstellungsgegenständen. II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons betreffen insbesondere: - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des Messepavillons, - Tischlerarbeiten im Innern, - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP Center und das Restaurant, - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und Einbruchsicherung (teilweise)). III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften dienen, - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften dienen, - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften dienen. Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden.