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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 juni 1921 waarbij aan de verenigingen zonder winstgevend doel

wet van 27 juni 1921Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/06/1921 pub. 19/08/2013 numac 2013000498 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verenigingen zonder win

Artikel 163des Königlichen Erlasses Nr.

308 vom 31. März 1936] Übergangsbestimmung Art. 53 - Die beweglichen und unbeweglichen Sachgüter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden an dem Datum, an dem ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen wird, können diesen von den Personen, denen sie gehören, unter Befreiung von den proportionalen Registrierungs- und Übertragungsgebühren übertragen werden, sofern die Übertragung binnen zwei Jahren nach vorerwähntem Datum erfolgt. Die gleiche Befreiung gilt für die Übertragung der obenerwähnten Güter, die für die Dienste von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die zur Zeit Rechtspersönlichkeit besitzen, verwendet werden und Dritten gehören, sofern die Übertragung an vorerwähnte Vereinigungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt. Für die Urkunden in bezug auf die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Übertragungen dürfen die proportionalen Honorare der Notare fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Tarifs nicht überschreiten. Art. 54 - (...) [

Artikel 163des Königlichen Erlasses Nr.

308 vom

  1. März 1936] TITEL IV - Sonderbestimmungen Art. 55 - Die Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, denen durch die Gesetze vom
  2. August 1919,
  3. März und 25.Mai 1920 die Rechtspersönlichkeit verliehen worden ist, sind den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Ihre Satzungen sind mit vorliegendem Gesetz binnen drei Monaten nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. Die anderen Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, denen die Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verliehen worden ist, bleiben den sie betreffenden Gesetzen und Satzungen unterworfen. Art. 56 - (...) [

Artikel 163des Königlichen Erlasses Nr.

308 vom

  1. März 1936] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Juni 1921 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz E. VANDERVELDE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz E. VANDERVELDE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  3. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS
  4. MÄRZ 1954 - Gesetz über das Vermögen der Universitäten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) Art. 5 - Artikel 15 des Gesetzes vom
  5. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Universitätsfakultäten « Notre Dame de la Paix » in Namur und die Universitätsfakultät « Saint-Louis » in Brüssel dürfen jedoch Anlagen in unbeweglichen Gütern vornehmen, um die Erhaltung ihres Vermögens zu sichern. Ein derartiger Erwerb von unbeweglichen Gütern darf jedoch nur mit Erlaubnis des Königs erfolgen. In Übereinstimmung mit Artikel 910 des Zivilgesetzbuches haben die zu ihren Gunsten erfolgten Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament nur Wirkung, insofern sie durch Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich in Form von beweglichen Gütern, deren Wert hunderttausend Franken nicht übersteigt und die mit keinen Auflagen belastet sind. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  6. März 1954 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens P. HARMEL Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz du BUS de WARNAFFE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  7. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER JUSTIZ
  8. MÄRZ 1962 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom
  9. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt: « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom
  10. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgenden Text ergänzt: « Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert fünfzigtausend Franken nicht übersteigt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  11. März 1962 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  12. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER JUSTIZ
  13. MÄRZ 1975 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 und 36 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In den Artikeln 16 und 36 des Gesetzes vom
  14. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  15. März 1962, werden die Wörter « fünfzigtausend Franken » jeweils durch die Wörter « zweihunderttausend Franken » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  16. März 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  17. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER JUSTIZ
  18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 16 Absatz 1 und 36 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom
  19. März 1962 und
  20. März 1975 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom
  21. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom
  22. März 1962 und
  23. März 1975, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. » Art. 2 - Artikel 36 des Gesetzes vom
  24. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, abgeändert durch die Gesetze vom
  25. März 1962 und
  26. März 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 36 - Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch Testament zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung muss von der Regierung erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen in Form von beweglichen Gütern, deren Wert vierhunderttausend Franken nicht übersteigt. Der König kann diesen Betrag an die monetäre Entwicklung anpassen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  27. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  28. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER JUSTIZ
  29. NOVEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, was die Verantwortlichkeit der Mitglieder betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom
  30. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Mitglieder tragen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  31. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari
  32. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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