terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et des concessions de travaux publics, formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'
térêt pour retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services, - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et des concessions de travaux publics, formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'
térêt pour retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services; - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
dem der Verzug ganz oder teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen,
Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank entspricht. Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die
Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen. Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich
der Tat als ziemlich stabil erweisen, so dass eine
formation im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz geändert wird. Aufgrund von Artikel 2 wird der ab
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE
sbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne
verzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 Prozent. Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren neuen Zinssatz mit. Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann der Premierminister die
Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres
krafttretens laufen. Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom
Ermangelung einer Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999
Kraft. Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
Nr. 1 vorgesehenen formalen Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise 2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den
diesen Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der
September 1996 aufgezählten Bestimmungen nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können. Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab,
dem er die Wörter « Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht. Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der fehlenden Sicherheitsleistung und sieht
vor, dass ein Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne
verzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26. September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen Vertragsstrafe ohne
verzugsetzung oft die Anwendung der maximalen Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird. Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird
terminologischer Hinsicht abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den
den Artikeln 5 bis 7 des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein. Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische Abänderungen.
den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der sich auch auf die Fälle bezieht,
denen das gebilligte Angebot vom Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren. Die
§ 4 des niederländischen Textes angebrachte Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten Terminologie. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE
sbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » genannt - wird wie folgt abgeändert: 1.
den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2.
Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden.» 3.
Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1
bezug auf Abweichungen und
bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar.» Art. 2 -
§ 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » Art. 3 -
des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines
vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne
verzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschreiten. Erbringt der Auftragnehmer nach
verzugsetzung per Einschreibebrief den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht
nerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein;
diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt. » Art. 4 -
§ 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Art. 5 -
§ 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. 2.
Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » ersetzt.3.
werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « des Auftrags » ersetzt. Art. 7 -
§ 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1. Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die
Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen. Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.