3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 190quinquies § 2 der am 30.November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 1998; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt (erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), 2.« Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines Übernahmeangebots sind, 3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein Zeichnungsrecht verbunden ist, 5.« in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, 6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im Sinne desselben Erlasses besteht, 7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1976 befindet, 8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen getroffen werden können. § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft bezwecken oder zur Folge haben: 1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft beinhalten, 2.andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, 3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft besitzt. § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass folgende Personen in Absprache handeln: 1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 2.die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des Gläubigers ist, 4.miteinander verbundene Personen. Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die sich im Besitz des Bieters befinden. Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird. Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel 6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des Angebotes daraus Nutzen ziehen. Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. § 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl von Bietern:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.