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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezi

3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 betreffende het voorafgaand toezicht en de overdracht van bevoeg

§ 2

und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den folgenden Betrag erreicht:

  1. a)65 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge,
  2. b)40 Millionen Franken für öffentliche Lieferaufträge,
  3. c)10 Millionen Franken für öffentliche Dienstleistungsaufträge, § 2 - Bevor ein Verfahren eingeleitet wird, müssen Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert des Bauwerks mindestens 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, dass der Staat oder eine der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegende Einrichtung in bezug auf öffentliche Aufträge gebunden wäre, muss ebenfalls dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden. § 4 - Das Einverständnis des Ministerrats ist ebenfalls vor Erteilung eines öffentlichen Auftrags erforderlich, wenn der geschätzte Auftragswert unter dem in § 1 festgelegten entsprechenden Betrag liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als fünfzehn Prozent überschreitet. Art. 3 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat sein Einverständnis gegeben hat, wenn dem zuständigen Minister innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Antrags kein gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. § 2 - In den in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe
  4. c)und 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe
  5. c)des Gesetzes erwähnten Fällen tritt das Einverständnis des Premierministers an Stelle des Einverständnisses des Ministerrats, sofern letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt werden konnte. In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch wie möglich zu benachrichtigen. Die geltend gemachte Dringlichkeit muss gerechtfertigt werden. Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 ist das Einverständnis des Ministerrats nicht erforderlich: 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs zu vergeben sind, wenn dieses Verfahren auf eine öffentliche Ausschreibung oder einen allgemeinen Angebotsaufruf folgt, für die das vorherige Einverständnis des Ministerrats eingeholt worden ist, denen aber keine Folge geleistet werden konnte aufgrund von nebensächlichen Interpretationsschwierigkeiten entweder hinsichtlich der Bestimmungen des Sonderlastenhefts oder hinsichtlich der abgegebenen Angebote. Im Sonderlastenheft dürfen nur die infolge der vorerwähnten Schwierigkeiten unbedingt erforderlich gewordenen Anpassungen angebracht werden, 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den in Artikel 17 § 2 Nr.1 Buchstabe
  6. d)und
  7. e)und Nr. 4 und Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe
  8. d)und g), Nr. 3 Buchstabe
  9. c)und
  10. d)und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, 3. im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen bei öffentlichen Aufträgen, die an einen oder mehrere Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers zu vergeben sind, 4.bei öffentlichen Aufträgen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, 5. bei Aufträgen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben werden, die nicht in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt ist. Art. 5 - Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Namen von öffentlich-rechtlichen Personen, die auf föderaler Ebene nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen, sondern der Kontrollbefugnis eines Ministers, unterliegt denselben Bedingungen wie diejenigen, die in den Artikeln 2 bis 4 vorgesehen sind, wobei das Einverständnis des Ministerrats durch das Einverständnis des zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers ersetzt wird. KAPITEL III - Befugnisübertragungen in bezug auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und in bezug auf die Erteilung öffentlicher Baukonzessionen Art. 6 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen kann jede zuständige Behörde in bezug auf öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der im vorliegenden Kapitel festgelegten Grenzen den von ihr bestimmten Amtsinhabern übertragen. Art. 7 - § 1 - Die Befugnis, das Vergabeverfahren zu wählen, die Befugnis, das Sonderlastenheft festzulegen und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern die zuständige Behörde den Auftragsgegenstand vorher gebilligt hat. Dieses Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ausgabe die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und Artikel 108 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festlegten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, die zuständige Behörde verfügt etwas anderes. § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse der zuständigen Behörde begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten öffentlichen Baukonzessionen. Art. 8 - Die Befugnis, Bewerber für einen Auftrag auszuwählen, kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert nicht über 100 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. Art. 9 - § 1 - Die Befugnis, Aufträge zu erteilen, kann für Aufträge übertragen werden, die ohne Mehrwertsteuer eine Grenze nicht überschreiten, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem gleichwertigen Beschluss der zuständigen Behörde festgelegt ist. Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 100 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, 2.50 Millionen Franken für Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne der Artikel 17 § 3 und 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, 3. 25 Millionen Franken für Aufträge,

§ 2

und 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind. § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden:

  1. für Aufträge, die von Dienststellen, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, 2.für Aufträge, die von den Dienststellen des Ministers der Landesverteidigung an einen fremden Staat oder an eine Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, zu vergeben sind. § 3 - Die Befugnis, öffentliche Baukonzessionen zu erteilen, kann übertragen werden, sofern der Wert des Bauwerks nicht über 130 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
  2. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen können die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber durch Übertragung und innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen ermächtigt werden, von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des abgeschlossenen Auftrags oder der erteilten öffentlichen Baukonzession abzuweichen, Vergleiche zu schliessen und Geldstrafen wegen Zahlungsverzug zu erlassen. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf der Wert, der die Übertragung begrenzt, nicht über dem Wert der Übertragung liegen, die der beauftragten Behörde für die Vergabe von Aufträgen gewährt worden ist,

§ 2

und 39 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 11 - Der Wert öffentlicher Aufträge ist je nach Fall aufgrund der Regeln zu berechnen, die in den Artikeln 2, 28 oder 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 beziehungsweise in den Artikeln 2, 21 und 41 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 festgelegt worden sind. Bei zusätzlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter den in Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe

  1. b)und Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe
  2. b)und Nr.6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, wird der Wert des Hauptauftrages ebenfalls berücksichtigt. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1977 über die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird aufgehoben. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft. Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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