Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999012420 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999012420 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM
BESCHÄFTIGUNG UND
ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund
neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; Aufgrund
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992,
Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
August 1948 und den Königlichen Erlass vom
September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund
Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung
Arbeitsplätze vom 18. März 1994; Aufgrund
am
Dringlichkeit; In
Erwägung, dass die in
Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und
Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 33.In
Anlage zum Königlichen Erlass vom
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM
BESCHÄFTIGUNG UND
ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund
zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; Aufgrund
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
März 1962,
Oktober 1969 und 17. September 1987,
Dezember 1979 und 17. September 1987,
September 1970 und 5. Mai 1995,
Oktober 1956,
Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Februar 1957 und 9. März 1962,
Februar 1960,
und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962,
März 1962, und des Artikels 573; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln; Aufgrund
Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; Aufgrund
am
Dringlichkeit; In
Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und
Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Bei
Auswahl
einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt
Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften
Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit
Arbeitnehmer im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus
Benutzung
betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen könnten. » B)
Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
Arbeitnehmer bei
Benutzung
Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, trifft
Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. » Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 -
Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei
Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen vom Arbeitgeber bei
Anwendung
Mindestvorschriften von Anlage I voll und ganz berücksichtigt werden. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 5 -
Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert werden. Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung
Sicherheit oder Gesundheit
Arbeitnehmer verbunden, so trifft
Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit: 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, 2.Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Unbeschadet
Bestimmungen
März 1998 über die Politik des Wohlbefindens
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit trifft
Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige Spezialunterweisung erhalten. » Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie nicht unmittelbar benutzen. » B)
letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom
in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.
Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um
Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist. Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom
Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet,
mit
Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls
Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist
Arbeitgeber im Besitz eines Berichts,
die Einhaltung: 1.
in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen 2.und
Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um
Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, bestätigt.
Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst,
mit
Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls
Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom
in Artikel 54quater 2
AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter «
Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung
Arbeitsplätze » durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls
Abteilung dieses Dienstes » ersetzt. F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit
Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses,
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des Gesetzes über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit übermittelt. » Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet
Bestimmungen von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung
Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen
AASO, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 -
Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand gehalten werden,
sicherstellt, dass sie während
gesamten Dauer ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 11 -
Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel,
en Sicherheit von
Installationsweise abhängt, nach
Installation und vor
Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos funktionieren.
Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die
artigen Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: 1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, 2.aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden. Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und dem mit
Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt. Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt werden, muss ihnen
materielle Beweis
Durchführung
letzten Kontrolle beigefügt sein. Unbeschadet
gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird
letzte Absatz gestrichen. Art. 12 - § 1 - In
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
selben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf den Arbeitsschutz beziehen:
Anlage wird ersetzt durch: « Anlage I In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ».2. In Punkt 1 werden die Wörter «
In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel.» 4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung
Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen
beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Anlage II Bestimmungen bezüglich
Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel 5 Absatz 1 0. Vorbemerkung Die Bestimmungen
vorliegenden Anlage finden Anwendung unter Einhaltung
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht.1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen
Arbeitsmittel und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere Weise zu- und/oder abgeführt werden kann.2. Montieren und Demontieren
Arbeitsmittel müssen auf sichere Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen des Herstellers.3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. Art. 15 - Unser Minister
Beschäftigung und
Arbeit ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.