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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 aug

Obsah (16)Artikel 41tArtikel 52Artikel 286Artikel 610Artikel 284Artikel 292Artikel 309Artikel 321Artikel 327Artikel 434Artikel 502Artikel 551Artikel 561Artikel 563Artikel 17Artikel 9

3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebr

Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming

instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming

instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999012420 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999012420 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM

BESCHÄFTIGUNG UND

ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund

neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates

Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; Aufgrund

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom

  1. Februar 1946 und
  2. September 1947, insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Januar 1971 und
  5. September 1980,

Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.

Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992,

Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 1980, des Artikels 86, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Februar 1982, des Artikels 222, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. März 1967 und
  4. September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. September 1980,

Artikel 286und 289, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 18.

August 1948 und den Königlichen Erlass vom

  1. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1980, des Artikels 434.8.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Dezember 1976 und
  4. September 1980,

Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. September 1953 und
  2. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.Oktober 1970 und
  3. September 1974; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Oktober 1968 über die Lager für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. September 1976 und
  6. September 1980; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Dezember 1993 über den Schutz

Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz

Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund

Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung

Arbeitsplätze vom 18. März 1994; Aufgrund

am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 1989; Aufgrund

Dringlichkeit; In

Erwägung, dass die in

Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Beschäftigung und

Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 33.In

Anlage zum Königlichen Erlass vom

  1. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. » (...) Gegeben zu Brüssel, den
  2. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin

Beschäftigung und

Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM

BESCHÄFTIGUNG UND

ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund

zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates

Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei

Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; Aufgrund

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom

  1. Februar 1946 und
  2. September 1947, insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Januar 1971 und
  5. Juni 1997, des Artikels 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 1972, des Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Februar 1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  8. Februar 1960 und 7.August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  9. März 1975, des Artikels 44,

Artikel 284bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

März 1962,

  1. September 1987 und
  2. Juni 1997,

Artikel 292bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

Oktober 1969 und 17. September 1987,

Artikel 309bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969, 7.

Dezember 1979 und 17. September 1987,

Artikel 321bis 322 und 324 bis 325, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.

September 1970 und 5. Mai 1995,

Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

Oktober 1956,

  1. Juni 1961,
  2. März 1962,
  3. Mai 1962, 7.Februar 1966,
  4. September 1987 und
  5. April 1992,

Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.

Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 1991, des Artikels 466, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1991,

Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.

Februar 1957 und 9. März 1962,

Artikel 551bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

Februar 1960,

  1. März 1962 und
  2. September 1987,

Artikel 561

und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962,

Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.

März 1962, und des Artikels 573; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln; Aufgrund

Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; Aufgrund

am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 1996; Aufgrund

Dringlichkeit; In

Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Beschäftigung und

Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 1996 über das Wohlbefinden

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Bei

Auswahl

einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt

Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften

Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit

Arbeitnehmer im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus

Benutzung

betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen könnten. » B)

Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Arbeitnehmer bei

Benutzung

Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, trifft

Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. » Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 -

Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei

Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen vom Arbeitgeber bei

Anwendung

Mindestvorschriften von Anlage I voll und ganz berücksichtigt werden. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 5 -

Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert werden. Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung

Sicherheit oder Gesundheit

Arbeitnehmer verbunden, so trifft

Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit: 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, 2.Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Unbeschadet

Bestimmungen

Artikel 17bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27.

März 1998 über die Politik des Wohlbefindens

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit trifft

Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige Spezialunterweisung erhalten. » Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie nicht unmittelbar benutzen. » B)

letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. » Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft die Forderung nach Einhaltung: 1.

in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.

Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um

Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist. Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil.Gegebenenfalls lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen haben.

Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet,

mit

Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls

Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist

Arbeitgeber im Besitz eines Berichts,

die Einhaltung: 1.

in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen 2.und

Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um

Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, bestätigt.

Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst,

mit

Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls

Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat.» C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen » ersetzt. D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter «

in Artikel 54quater 2

AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter «

Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung

Arbeitsplätze » durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls

Abteilung dieses Dienstes » ersetzt. F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit

Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses,

Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des Gesetzes über das Wohlbefinden

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit übermittelt. » Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet

Bestimmungen von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung

Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen

AASO, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 -

Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand gehalten werden,

sicherstellt, dass sie während

gesamten Dauer ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 11 -

Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel,

en Sicherheit von

Installationsweise abhängt, nach

Installation und vor

Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos funktionieren.

Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die

artigen Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: 1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, 2.aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden. Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und dem mit

Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt. Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt werden, muss ihnen

materielle Beweis

Durchführung

letzten Kontrolle beigefügt sein. Unbeschadet

gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird

letzte Absatz gestrichen. Art. 12 - § 1 - In

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom

  1. Februar 1946 und
  2. September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
  3. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.August 1962,
  4. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. September 1980,
  6. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.Januar 1971 und
  7. Juni 1997,
  8. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Februar 1960,
  9. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  10. Februar 1960 und
  11. August 1995,
  12. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.März 1975,
  13. Artikel 44, 8.Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  14. Dezember 1984,
  15. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969,
  16. Dezember 1979 und
  17. September 1987,
  18. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.September 1970,
  19. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.Oktober 1956,
  20. Juni 1961,
  21. März 1962,
  22. Mai 1962,
  23. Februar 1966,
  24. September 1987 und
  25. April 1992,
  26. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  27. Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  28. September 1991,
  29. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.September
  30. § 2 - In

selben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf den Arbeitsschutz beziehen:

  1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.März 1962,
  2. September 1987 und
  3. Juni 1997,
  4. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969 und
  5. September 1987,
  6. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.Februar 1957 und
  7. März 1962,
  8. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.Februar 1960,
  9. März 1962 und
  10. September 1987,
  11. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962,
  12. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962,
  13. Artikel
  14. Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
  15. Die Überschrift

Anlage wird ersetzt durch: « Anlage I In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ».2. In Punkt 1 werden die Wörter «

Artikel 9und 10 » durch die Wörter « des Artikels 9 » ersetzt.3.

In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel.» 4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung

Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen

beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Anlage II Bestimmungen bezüglich

Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel 5 Absatz 1 0. Vorbemerkung Die Bestimmungen

vorliegenden Anlage finden Anwendung unter Einhaltung

Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht.1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen

Arbeitsmittel und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere Weise zu- und/oder abgeführt werden kann.2. Montieren und Demontieren

Arbeitsmittel müssen auf sichere Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen des Herstellers.3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. Art. 15 - Unser Minister

Beschäftigung und

Arbeit ist mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin

Beschäftigung und

Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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