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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 december 1997 tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten g

wet van 12 december 1997Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/12/1997 pub. 18/12/1997 numac 1997021409 bron diensten van de eerste minister Wet tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten

Artikel 3§ 1 Nr.

6 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITEL III - Massnahmen in bezug auf die Gendarmerie Art. 3 - Bestätigt wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens: der Königliche Erlass vom
  2. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen in bezug auf die Gendarmerie in Anwendung des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITRE IV - Steuerrechtliche und finanzielle Massnahmen KAPITEL I - Steuerrechtliche Massnahmen Art. 4 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  4. der Königliche Erlass vom 6.Mai 1997 zur Abänderung, was die Steuer auf die Übergabe von Inhaberpapieren betrifft, des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom
  5. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  6. der Königliche Erlass vom 27.Mai 1997 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom
  7. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  8. der Königliche Erlass vom 19.August 1997 zur Einführung eines einmaligen Beitrags zu Lasten der Elektrizitätsproduzenten in Anwendung der Artikel 2 §§ 2 und 3 und 3 § 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom
  9. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. KAPITEL II - Finanzielle Massnahmen Art. 5 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  10. der Königliche Erlass vom 15.Juli 1997 zur Festlegung von Massnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva der öffentlichen Verwaltungen, ergangen in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom
  11. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  12. der Königliche Erlass vom 8.August 1997, ergangen in Anwendung der Artikel 2 und 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  13. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zur Abänderung von Artikel 22 § 6 des Gesetzes vom
  14. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen;
  15. der Königliche Erlass vom 19.August 1997 zur Abänderung des koordinierten Gesetzes zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften,

Artikel 3§ 1 Nr.

6 und 7 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  2. der Königliche Erlass vom 30.Mai 1997 zur Stärkung der Effizienz der Instrumente zur finanziellen Unterstützung des Exports,

Artikel 3§ 1 Nr.

1 und 6 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITEL V - Dienst für wissenschaftliche und technische Information Art. 6 - Bestätigt wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens: der Königliche Erlass vom
  2. August 1997 zur Schaffung des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung « Dienst für Wissenschaftliche und Technische Information » (DWTI) innerhalb der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITEL VI - Soziale Sicherheit KAPITEL I - Bewältigung der Ausgaben im Gesundheitspflegesektor Art. 7 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  4. der Königliche Erlass vom 16.April 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  5. Februar 1997 zur Festlegung eines Beitrags auf den Umsatz bestimmter pharmazeutischer Produkte für das Jahr 1997 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom
  6. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  7. der Königliche Erlass vom 8.August 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom
  8. März 1964 über Arzneimittel in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  9. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  10. der Königliche Erlass vom 26.Mai 1997 zur Abänderung der am
  11. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten in Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes vom
  12. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  13. der Königliche Erlass vom 8.August 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom
  14. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  15. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. KAPITEL II - Globale Finanzverwaltung im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 9 - Bestätigt wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens: der Königliche Erlass vom
  16. August 1997 zur Festlegung von Massnahmen für den Ausbau der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  17. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  18. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITEL VII - Landesverteidigung Art. 10 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  19. der Königliche Erlass vom 24.Juli 1997 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  20. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  21. der Königliche Erlass vom 24.Juli 1997 über die Zurdispositionstellung bestimmter Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  22. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion;
  23. der Königliche Erlass vom 24.Juli 1997 über den Umfang des Militärpersonals in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  24. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. TITEL VIII - Inkrafttreten Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  25. Dezember 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari
  26. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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