13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier 1999 fixant les missions à exécuter par la gendarmerie en application de l'ar
Artikel 126§ 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten die Aufträge, die notwendig sind, um den Behörden und der Bevölkerung Mindestdienstleistungen zu garantieren.
Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem Mindestpersonalbestand ausgeführt: 1. an Werktagen und Samstagen: dem für einen Samstagsdienst üblichen Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und verfügbaren Personals, 2.an Sonntagen und Feiertagen: dem für einen Sonntagsdienst üblichen Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und verfügbaren Personals. Art. 2 - Als Aufträge,
Artikel 126§ 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten auch:
- die Bewältigung des Streiks durch Aufnahme von Kontakten, Verhandlung und Konzertierung mit den Gewerkschaftsorganisationen, 2.gegebenenfalls der Abruf der Personalmitglieder, die während des Streiks erreichbar und verfügbar sein müssen,
- die Betreuung der anwesenden Personalmitglieder.
Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem Mindestpersonalbestand ausgeführt:
- dem an Werktagen anwesenden Personal: - dem Kommandanten der Gendarmerie, den Generaldirektoren, den Korpschefs und den Einheitskommandanten oder ihren Vertretern und ihren jeweiligen Sekretären, - den Verbindungsoffizieren bei den ministeriellen Kabinetten und ihrem jeweiligen Sekretär, - zwei Mitgliedern und einem Unteroffizier des Stressteams, - dem Dienstleiter des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe oder seinem Vertreter und sechs Fahrern;
- dem erreichbaren und verfügbaren Personal: - an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: den in Nr.1 erwähnten Personalmitgliedern, - den Kommandanten der Untereinheiten oder ihren Vertretern, - den Mitgliedern der Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss, dem Sekretär und einem Unteroffizier sowie zwei Dolmetschern, - einem Psychologen des Stressteams, - zwei Juristen, einem Unteroffizier und einem Angestellten der Stufe 2 der Direktion der Statuten und der Streitsachen, - zwei Offizieren und einem Unteroffizier des Dienstes Allgemeine Sicherheit, - drei Lageristen (Abteilungen Fernmeldewesen, Fahrzeuge und Material) und einem Spezialisten für Elektrizität des Logistikzentrums, - den Personalmitgliedern des Verteilungsdienstes des Logistikzentrums, - für jede Logistikeinheit: einem Fahrzeugreparateur, einem Reparateur für Fernmeldegeräte, einem Heizungsreparateur, einem Klempner, einem Elektriker und einem Waffentechniker, - einem Elite-Unteroffizier der Druckerei und einem Unteroffizier des Versanddienstes der Unterstützungsgruppe, - sechs Fahrern des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe. Art. 3 - Als Aufträge,
Artikel 126§ 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten zudem alle verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Einsätze, die nicht von dem in Artikel 1 erwähnten Personal ausgeführt werden und bei der Einreichung der Streikankündigung mit dem dazu bestimmten Personal bereits laufen oder geplant sind. Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes sind unter den Wörtern « verwaltungspolizeiliche oder gerichtspolizeiliche Einsätze » alle verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen Tätigkeiten zu verstehen, die zeitlich und räumlich organisiert werden und den koordinierten Einsatz von Personal und Material mit sich bringen. Art. 4 - Unbeschadet der Artikel 1 bis 3 können der Minister des Innern und der Minister der Justiz gemeinsam andere Aufträge, so wie sie in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, bestimmen. Art. 5 - Wenn ein Befehl in Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erteilt wird, werden die Personalmitglieder für die Ausführung der im Befehl bestimmten Aufträge namentlich vom Gendarmeriekommandanten bestimmt. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE