Obsah (4)
Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 325 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécu
Artikel 7des Königlichen Erlasses erwähnte Prüfung.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. Art. 3 - § 1 - Für
Artikel 7
des Königlichen Erlasses erwähnte Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten Berufsorganisationen zugelassen werden. § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind:
- über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen;
- über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen;
- über einen Schulungsplan verfügen. Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung;2.
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des Königlichen Erlasses erwähnte(n) Gefahrgutkategorie(n);3.
Artikel 9
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für jede der Teilschulungen vorgesehen ist;
- die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die Kurse erteilt werden;
- eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst oder die Einrichtung verfügt;
- eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird;
- die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen;
- die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen;
- die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen;
- den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang mit der Zulassung. Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die Schulungskurse in Belgien an. Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in der Anlage aufgenommenen Muster aus. Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst oder die Einrichtung: 1.
Artikel 3vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt;2.
den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt sind, nicht nachkommt;
- die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält;
- die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher angehört. § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur;
- zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird;
- drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden;
- einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung bestimmt wird;
- einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden Schulung entsprechen. Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten eingereicht. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
- Juli 1999 M. DAERDEN Anlage (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für Sicherheitsberater Nachstehende Person Name und Vorname: Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen
(1): - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Strassenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Schienenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: Datum der Kurse: Ort und Datum: Unterschrift:
(1)Unzutreffendes bitte streichen Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1.Juli 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE