25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/07/1999
Artikel 18Absatz 1 erwähnten Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18.
Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet.
Artikel 18
Absatz 2 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte vorgesehenen Strafen geahndet.
Artikel 18
Absatz 3 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom
- April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde vorgesehenen Strafen geahndet. KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 des Gesetzes vom
- April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung angewandt:
- Artikel 2 Nr.9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der Minister des Innern ».
- In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern » ersetzt.
- Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut der Klasse 7 betrifft.»
- Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: «
Artikel 18
Absatz 3 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29.März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Anlage I Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des Sicherheitsberaters Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung; - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung. Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut Rechnung zu tragen; - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden; - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden; - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll; - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und das Entladen. Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Anlage II Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Anlage III Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmassnahmen: - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- Klassifizierung der gefährlichen Güter: - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, - Aufbau der Stoffaufzählungen, - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften;
- Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer: - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren Prüfung, - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle;
- Beschriftung und Gefahrzettel: - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, - Kennzeichnung und Bezettelung;
- Vermerke im Beförderungspapier: - Angaben im Beförderungspapier, - Konformitätserklärung des Versenders;
- Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: - geschlossene Ladung, - Beförderung in loser Schüttung, - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, - Beförderung in Containern, - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks;
- Beförderung von Fahrgästen;
- Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung;
- Trenngebote;
- begrenzte Mengen und befreite Mengen;
- Handhabung und Sicherung der Ladung: - Verladen und Entladen (Ladefaktor), - Stauen und Trennen;
- Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen;
- Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung;
- Mitzuführende Papiere: - Beförderungspapiere, - schriftliche Weisungen, - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, - sonstige Papiere;
- Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer;
- Überwachungspflichten: Halten und Parken;
- Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen;
- Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
- Anforderungen an die Beförderungsmittel. Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Anlage IV Mindestinhalt des Jahresberichts Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn er nicht in Belgien ausgestellt wurde) Jahr Unternehmen Behandeltes Gefahrgut: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Personal Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) befasst sind Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / ausserhalb des Unternehmens (wo?) Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) Material Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Verfahren Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder verbessertes Verfahren) Unfälle und Zwischenfälle Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den Unfallbericht) Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung erneuter Unfälle oder Zwischenfälle Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei Unfällen oder Zwischenfällen Anmerkungen Ort, Datum, Unterschrift Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE