terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 25 mai 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES
NERN
tegrierten Polizeidienstes geschaffen. Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig
Kraft getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern. Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt, so dass der
tegrierte Polizeidienst gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs gewährleisten kann. Die Minister des
nern und der Justiz sorgen dafür, dass die Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des
tegrierten Polizeidienstes und eine
tegrierte Polizeifunktion gewährleistet werden. Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des
nern und der Justiz und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene herzustellen, ist
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen. Jeder Erlass mit Verordnungscharakter
bezug auf die lokale Polizei wird dem Beirat vom Minister des
nern zur Stellungnahme vorgelegt.
des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein Mitglied der lokalen Polizei
einen Dienst der föderalen Polizei entsendet wird. Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern. Sie werden gemäss den
Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden. Dies geschieht auf dreierlei Art: Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region vorgesehen.
nerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden. Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss denselben Regeln bestellt. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist; ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass
puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach Sprachzugehörigkeit erfolgt. Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich sein kann (Art. 7). Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies betrifft die Minister des
nern und der Justiz oder ihren jeweiligen Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens.
Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des
nern und der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden. Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig Sachverständige hinzuzuziehen, die
einem spezifischen Bereich fachkundig sind. Im folgenden Kapitel sind die Regeln
bezug auf die Versammlungen und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt. Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird. Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist, um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine ausgereifte Stellungnahme abzugeben.
besonders dringenden Fällen, das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister diese Frist ebenfalls herabsetzen. Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist. Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der Bürgermeister
formiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte umfassen.
Damit die verwaltungsmässige Kontinuität
nerhalb des Rats gewahrt bleibt, dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen. Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener Bestimmungen. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des
nern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
tegrierten Polizeidienstes,
sbesondere des Artikels 8; Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat » genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den
den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt werden. § 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt. Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro Gemeinde berechnet. § 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer aus dem deutschen Sprachgebiet. § 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet. Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden. Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der
Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats. Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um Stellungnahme ersucht. Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen beigefügt. Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Versammlung zugeschickt.
dringenden Fällen, wie sie
Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage herabgesetzt werden. Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen. Die Minister des
nern und der Justiz oder ihre Vertreter können den Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus eigener
itiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme gebeten wird. Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär des Rats. Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet.
dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten hat. Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird diese übergangen. Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen werden können, wird abgestimmt.
diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch eventuelle Minderheitsstandpunkte
der Stellungnahme angegeben. Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen. Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten Abänderungen zwecks Billigung. KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 14 - Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000 Der Minister des
nern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mai 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.