stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 17 en 19 tot 93 van de wet van 24 december 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende sociale en diverse bepalingen sluiten houdende sociale en diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 17 en 19 tot 93 van de wet van 24 december 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende sociale en diverse bepalingen sluiten houdende sociale en diverse bepalingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 24 juni
TITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen KAPITEL I - Haushaltsbestimmungen und finanzielle Bestimmungen Art. 2 - Artikel 38 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « die Mittel » durch die Wörter « die finanziellen Mittel » ersetzt.2.
Absatz 1 und
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « der Bedürfnisse » gestrichen. 3.
Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Auflistung der Änderungen hinsichtlich der notwendigen finanziellen Mittel, ausgehend vom Ausgabenniveau bei konstanten Rechtsvorschriften, so wie es vom Dienst für Gesundheitspflege des
stituts festgelegt ist, muss
ihren verschiedenen Bestandteilen von den betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen beziehungsweise vom Dienst übermittelt und gerechtfertigt werden. » Art. 3 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter « die Bedürfnisse » durch die Wörter « die Auflistung der Änderungen » ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter « die besonderen Bedürfnisse » durch die Wörter « die notwendigen finanziellen Mittel » ersetzt. Art. 4 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 10.Dezember 1996, werden die Wörter « bis 2000 » durch die Wörter « bis 1999 » ersetzt.
§ 3 erwähnten Korrekturmassnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden oder unzureichend sind, bei einer bedeutenden Überschreitung oder einer drohenden bedeutenden Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltsziels eine automatische und sofort anwendbare Senkung der Honorare, Preise oder anderen Beträge oder der Erstattungstarife gemäss den
den Absätzen 5 bis 7 festgelegten Regeln vorsieht, ». 2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die
Absatz 4 Nr.1 erwähnte Senkung wird von Amts wegen ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat angewandt,
dem der
Absatz 6 erwähnte Bericht dem Allgemeinen Rat vorgelegt worden ist, über den dieser sich nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Haushaltskontrollkommission aussprechen muss
bezug auf Art und Betrag der anzuwendenden Senkungen. Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden. Die Summe der im Laufe eines selben Kalenderjahres angewandten Senkungssätze darf 5 Prozent der vorerwähnten Honorare, Preise, anderen Beträge oder Erstattungstarife nicht übersteigen. Diese automatischen und unmittelbar anwendbaren Senkungen sind ebenfalls anwendbar während eines Zeitraums,
dem kein Abkommen oder keine Vereinbarung gilt. Die Anwendung der
Nr. 1 erwähnten Senkung kann weder von einer der Parteien, die das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen haben, noch von einem einzelnen Pflegeerbringer, der beigetreten ist, geltend gemacht werden, um das Abkommen, die Vereinbarung beziehungsweise den Beitritt aufzukündigen. » 3. Paragraph 3 letzter Absatz wird aufgehoben.4. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Wenn Korrekturmassnahmen, so wie sie
den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, nicht rechtzeitig ergriffen worden sind oder unzureichend sind, um das jährliche Teilhaushaltsziel zu verwirklichen, legt der König, nachdem Er von dem
letzter Absatz erwähnten Bericht Kenntnis genommen hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Korrekturmassnahmen fest, und zwar maximal nach Verhältnis der zu erwartenden Überschreitung. Die getroffenen Korrekturmassnahmen können weder von einer der Parteien, die das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen haben, noch von einem einzelnen Pflegeerbringer, der beigetreten ist, geltend gemacht werden, um das Abkommen, die Vereinbarung beziehungsweise den Beitritt aufzukündigen. » Art. 6 -
Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: « Diese Beteiligung kann ebenfalls für Fertigarzneimittel, die einen
novativen Charakter haben, einer sozialen Notwendigkeit entsprechen und einen klinischen Wert und eine wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit besitzen, bewilligt werden. » Art. 7 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62bis - Die Artikel 61 und 62 werden für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998 nicht angewandt. » Art. 8 - Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann
nerhalb der Grenzen des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen globalen Finanzmittelhaushalts für die
5 Buchstabe
Teilhaushalte für die von Ihm angegebenen pharmakotherapeutischen Klassen festlegen. Der König bestimmt:
Absatz 1 werden die Wörter « die gemäss der
uater Absatz 2 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnten Stellungnahme einen
novativen Charakter haben, » gestrichen. 2.
Absatz 3 erster Satz werden zwischen den Wörtern « des betreffenden Betriebs » und den Wörtern « die vorgesehenen Volumen » die Wörter « oder der betreffenden Betriebe » eingefügt.
Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 müssen sie vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 1999 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden
der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997 und des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999 aufgenommen, ». Art. 11 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird das Wort « 1998 » durch das Wort « 1999 » und das Wort « 1999 » durch das Wort « 2000 » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter « vor dem 1.November 1999 » durch die Wörter « vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 1999 » überwiesen werden. »
15ter erwähnte Zusatzbeitrag wird geschuldet, wenn auf der Grundlage eines Berichts des Allgemeinen Rates nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission festgestellt wird, dass das Teilhaushaltsziel im Bereich Fertigarzneimittel und gleichgesetzte Produkte überschritten wird oder zu werden droht durch das Bestehen einer bedeutenden Gefahr der Überschreitung des Teilhaushaltsziels im Bereich Fertigarzneimittel und gleichgesetzte Produkte. Der König bestimmt auf der Grundlage des vorerwähnten Berichts, der dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Juli 2000 übermittelt wird, ob diese Bedingungen erfüllt sind.» Art. 14 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbständigen aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer
dividuellen Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt wird. » Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
§ 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch den
§ 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus den Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist wird, wie
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 25.den Beträgen, die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom
Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen als Beitrag der
Januar 1997 erwähnten Sozialversicherungsträger an der Finanzierung der Karte gezahlt werden. » Art. 16 - Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der besondere Rücklagenfonds wird durch den
§ 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch 80 Prozent der
10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds und/oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus den Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist.
diesem Fonds werden Einkünfte aus den
§ 2 erwähnten Überschüssen und/oder aus den 80 Prozent der
10bis erwähnten finanziellen Zinsen auf den Überschussfonds einerseits und aus den anderen Mitteln, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, andererseits auf separaten Konten gebucht. » Art. 17 - Artikel 195 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ab dem 1. Januar 1997 werden 20 Prozent der
10bis erwähnten finanziellen Zinsen zu den Verwaltungskosten der Versicherungsträger hinzugefügt. » Art. 19 - Artikel 36 § 1 des am
§ 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die Finanzierung verwendet wird. » KAPITEL II - Vereinfachung der Strukturen und Verfahren Art. 20 - Artikel 18 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt ergänzt: « Zu diesem Zweck erstellt der Dienst für Gesundheitspflege alle drei Monate eine Übersicht über die Änderungen der Liste, die dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung an den
5 Buchstabe
medizinisch-pädiatrischen Zentren erbracht werden, ohne Beschluss des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder des Vertrauensarztes erfolgt. » Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « die nicht
dem
§ 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind » durch die Wörter « die kein Anrecht auf Erstattung durch die Gesundheitspflegeversicherung geben » ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann für Versicherte, die an spezifischen seltenen Erkrankungen leiden, die andauernde Pflege erfordern, bestimmen, unter welchen Bedingungen die Befugnis des Kollegiums
bezug auf die Bewilligung von Beteiligungen an den Kosten den Versicherungsträgern übertragen wird. Das Kollegium bestimmt, was unter « spezifischer seltener Erkrankung, die andauernde Pflege erfordert » zu verstehen ist, und ob die Leistungen, für die eine Beteiligung beantragt wird, den
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen entsprechen.
diesen Fällen bestimmt das Kollegium auch die Daten, die die Versicherungsträger ihm pro Quartal übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung, dies, um unter anderem die Ausgabenentwicklung des Besonderen Solidaritätsfonds verfolgen zu können. » 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt während der ersten drei Monate jeden Kalenderjahres einen Bericht mit einem
ventar der Beschlüsse und deren Begründung. Dieser Bericht kann ebenfalls Vorschläge oder Anregungen zur Verbesserung oder Anpassung der Gesundheitspflegeversicherung enthalten. » Art. 23 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, ausser wenn es einen vom Minister gemäss Artikel 35 § 2 Nr. 3 ausgearbeiteten Vorschlag oder einen gemäss Artikel 35 § 3 ausgearbeiteten Vorschlag betrifft;
diesen Fällen müssen die Vorschläge immer dem Minister übermittelt werden. Der Versicherungsausschuss fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission, die
nerhalb eines Monats nach der gleichzeitigen Versendung der betreffenden Änderungen des Verzeichnisses an den Versicherungsausschuss und die Haushaltskontrollkommission abgegeben werden muss.
Ermangelung einer Stellungnahme
nerhalb der vorerwähnten Frist von einem Monat wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist. Der Versicherungsausschuss kann die vorerwähnten Vorschläge zur Änderung des Verzeichnisses anpassen, bevor sie dem Minister übermittelt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Versicherungsausschusses dieser Anpassung zustimmen. Sind jedoch die
§ 3 erwähnten Änderungen des Verzeichnisses betroffen, ist die Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission nicht erforderlich. Die Vorschläge oder Stellungnahmen, die gemäss Artikel 35 § 3 ausgearbeitet werden und dem Versicherungsausschuss übermittelt werden, können vom Versicherungsausschuss nicht angepasst werden; der Versicherungsausschuss kann diese Vorschläge oder Stellungnahmen jedoch durch seine eigene Stellungnahme ergänzen, bevor er diese Vorschläge oder Stellungnahmen an den Minister weiterleitet, ». 2. Eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4bis. bestimmt die Auslegungsregeln
bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen auf der Grundlage der
Absatz 3 erwähnten Vorschläge und legt das diesbezügliche
krafttretungsdatum fest. Diese Auslegungsregeln werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, ». Art. 24 - Artikel 23 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 25 -
Januar 1999: 1. wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Räte und die
Ausführung von Artikel 29 eingesetzten Räte sind befugt, dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln
bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen zu unterbreiten.Für Leistungen, die von Personen erbracht werden, die Berufen angehören, für die es keinen Fachrat gibt, wird diese Befugnis von der betreffenden Abkommenskommission ausgeübt. », 2. wird Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: « Jeder Vorschlag oder jede Stellungnahme, die
Absatz 2 erwähnt werden, muss Gegenstand einer Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle sein;dies gilt nicht für Vorschläge oder Stellungnahmen des Fachrates für Fertigarzneimittel und für Vorschläge oder Stellungnahmen des Pharmazeutischen Fachrates, die sich nur auf die Festlegung der Erstattungsgrundlage beziehen. Diese Stellungnahme wird während der Sitzung des Fachrates oder
Ermangelung eines Fachrates während der Sitzung der Abkommenskommission verfasst.
mit Gründen versehenen Ausnahmefällen wird diese Stellungnahme binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Sitzung des Fachrates oder der Abkommenskommission schriftlich verfasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme vom Dienst für medizinische Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie
nerhalb der vorerwähnten Frist von fünf Tagen nicht verfasst worden ist. » Art. 26 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnten Fachräte oder,
Ermangelung eines Fachrates, der
erwähnten Abkommenskommissionen mit beratender Stimme bei, wenn diese Organe ihre Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen oder Vorschlägen im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen ausüben.» 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die
Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom jeweiligen Präsidenten übermittelt. Ausser wenn die
erwähnte Kommission für die Abkommen mit den Apothekern selber einen Antrag oder einen Vorschlag an den Fachrat für Fertigarzneimittel richtet, werden die
§ 3 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Abkommenskommission nicht übermittelt. » Art. 27 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « der Pflegeerbringer » durch die Wörter « pro Pflegeerbringer, pro Verschreiber von Pflegeleistungen, pro Ort, an dem Leistungen erbracht werden, pro Pflegeanstalt und pro anonymen Krankenhausaufenthalt » ersetzt.2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Das
stitut ist befugt, die vorerwähnten Profile im Hinblick auf deren Evaluation einerseits und im Hinblick auf die Entwicklung neuer Erstattungsarten für erbrachte Pflegeleistungen und abgegebene Produkte andererseits zu analysieren.Die Ergebnisse dieser Analysen werden den betreffenden Profilkommissionen und - unter den vom König zu bestimmenden Modalitäten und Bedingungen - anderen Organen, Kommissionen und Personen übermittelt. » Art. 28 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.15 wird das Wort « Muttermilch, » gestrichen.
Nr. 4 erwähnt sind. » Art. 30 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.5 erwähnten Leistungen kann der Erlaubnis des Vertrauensarztes unterworfen werden. Der König kann ebenfalls die Bedingungen festlegen, gemäss denen der Vertrauensarzt prüfen kann, ob die erbrachten Leistungen, die
5 erwähnt sind und die Anrecht auf Erstattung geben, vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind. Der König legt das Verfahren fest, gemäss dem der Pflegeerbringer Widerspruch gegen Beschlüsse des Vertrauensarztes einlegen kann. » 3.
Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen. 4. Paragraph 3 Nr.1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister die vom Fachrat für Fertigarzneimittel gemachten Vorschläge, nachdem er sie gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. 5.
Nr.2 Absatz 2 werden die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen und folgender Satz hinzugefügt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diesen Vorschlag, nachdem er ihn gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » 6.
Nr.3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Diese Stellungnahme wird dem Versicherungsausschuss übermittelt. Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diese Stellungnahme, nachdem er sie gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » 7.
Nr.5 werden im ersten Absatz die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen und wird folgender Absatz hinzugefügt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diesen Vorschlag, nachdem er ihn gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » Art. 31 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1996, 21. Februar 1997 und 16.April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.
7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt. 2.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Eigenanteil an den
» 3.
wird Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Eigenanteil für die
Absatz 2 und § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung gestrichen oder gesenkt werden kann.» 4.
Paragraph 14bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt die
Absatz 1 Nr.19 erwähnten Leistungen und unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung sich an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Er legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für diese Leistungen fest. » 6.
Mai 1999, werden zwischen den Wörtern « die Langzeitarbeitslose sind, » und den Wörtern « gemäss den
Absatz 2 erwähnten Modalitäten » die Wörter « und Personen zu ihren Lasten, » eingefügt. 7. Paragraph 19 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3.Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « , und die eventuellen Bedingungen für die Gleichsetzung der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und der kurzen Wiederaufnahme der Arbeit mit diesen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » Art. 32 - Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes,
soweit er Artikel 37 § 19 des am
welchen Fällen eine Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeteiligung für die Versicherungsträger gegenüber bestimmten Kategorien von Pflegeerbringern gilt, die den Nachweis erbringen, dass sie gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten
Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom
: - wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen macht entweder aus eigener
itiative oder auf Antrag des Ministers Vorschläge hinsichtlich der Regeln für die Berechnung der
erwähnten Pauschalen.», - werden im zweiten Satz die Wörter « So bestimmt die Kommission unter anderem: » durch die Wörter « So macht die Kommission Vorschläge, die sich unter anderem auf folgendes beziehen: » ersetzt, - wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann die Regeln für die Berechnung der
» 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Hat die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen
folge eines Antrags des Ministers nicht
nerhalb dreissig Tagen nach dem Datum dieses Antrags einen Vorschlag gemacht oder erlaubt der Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen es nicht,
den Grenzen des
erwähnten globalen Finanzmittelhaushalts zu bleiben, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, oder entspricht der Vorschlag nicht den Zielen der Pauschalentlohnung, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen zwecks Stellungnahme vorlegt.Die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen muss
nerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Antrags des Ministers beim Minister eingehen. Geht die Stellungnahme nicht
nerhalb der vorerwähnten Frist beim Minister ein, wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist. Nach Abschluss des vorerwähnten Verfahrens legt der König die Regeln fest. » Art. 35 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
itiative oder auf Antrag des Ministers Vorschläge über die Festlegung der
erwähnten Pauschale, die Regeln für ihre Berechnung und die Weise, wie sie gezahlt wird, und
bezug auf jede andere Bestimmung, aufgrund deren diese Pauschale angewandt werden kann. Der König kann die Regeln festlegen, gemäss denen diese Pauschale angewandt werden kann. » 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Hat die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen
folge eines Antrags des Ministers nicht
nerhalb dreissig Tagen nach dem Datum dieses Antrags einen Vorschlag gemacht oder erlaubt der Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen es nicht, die Grenzen des
erwähnten globalen Finanzmittelhaushalts einzuhalten, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, oder entspricht der Vorschlag nicht den Zielen der Pauschalentlohnung, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen zwecks Stellungnahme vorlegt.Die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen muss
nerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Antrags des Ministers beim Minister eingehen. Geht die Stellungnahme nicht
nerhalb der vorerwähnten Frist beim Minister ein, wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist. Nach Abschluss des vorerwähnten Verfahrens legt der König die Regeln fest. » Art. 36 - Artikel 76 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Heilgymnasten, Logopäden, Fachkräfte für Krankenpflege, Hebammen und heilhilfsberufliche Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Verzeichnis der Gesundheitsleistungen zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung anrechnen, müssen dem Dienst für Gesundheitspflege des
stituts jede Änderung
bezug auf Elemente, die
ihrer Einschreibungs- oder Zulassungsakte beim
stitut enthalten sind, mitteilen. Die Akte des betreffenden Pflegeerbringers kann vom Dienst für Gesundheitspflege geschlossen werden, solange der Pflegeerbringer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Minister bestimmt die Elemente der Akte, die dieser Verpflichtung unterliegen, und die administrativen Modalitäten
bezug auf die Schliessung der Akte und die eventuelle Wiedereröffnung einer geschlossenen Akte. » Art. 37 -
Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Artikel 76 » und den Wörtern « wird die administrative Geldstrafe » die Wörter « Absatz 1 » eingefügt. Art. 38 - Artikel 213 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wird im vorliegenden Gesetz ausdrücklich eine Stellungnahme des Versicherungsausschusses oder des Allgemeinen Rates vorgesehen, bevor ein Königlicher oder Ministerieller Erlass ergehen kann, muss diese Stellungnahme abgegeben werden, auch wenn der Minister die Dringlichkeit, die ordnungsgemäss mit Gründen versehen ist, geltend macht.
diesem Fall wird der Präsident des Versicherungsausschusses oder des Allgemeinen Rates darüber
formiert und die Stellungnahme muss
nerhalb einer Frist von acht Tagen abgegeben werden; nach deren Ablauf wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist. » Art. 39 - Artikel 22 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
1 Buchstabe b) erwähnten Leistungen zu erbringen, und
der vom Dienst für Gesundheitspflege des
stituts erstellten Liste eingetragen ist, beziehungsweise der ermächtigt ist, die
1 Buchstabe c) Nr. 4 und Nr. 7bis erwähnten Leistungen zu erbringen, und
der
Art. 41 - Artikel 215 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Zulassungsräte, deren Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sind mit der Erstellung der Liste der Personen beauftragt, die sie gemäss den vom König festgelegten Kriterien hinsichtlich Kompetenz und Berufsausübung zulassen. Dementsprechend können sie die Zulassung eines zugelassenen Pflegeerbringers, der eine Handlung begangen hat, die sie als Verletzung der Berufspflichten ansehen, zu jedem Zeitpunkt aussetzten oder entziehen. Sie können die Ausführung dieser Sanktionen während einer von ihnen zu bestimmenden Frist von sechs Monaten bis zu drei Jahren aufschieben, vorausgesetzt, dass dem betreffenden Pflegeerbringer nicht schon eine erste Sanktion gleicher Art auferlegt worden ist. Die Räte können bei geringfügigen Verstössen den Pflegeerbringer darauf hinweisen, dass die von ihm begangenen Handlungen als Verletzung der Berufspflichten angesehen werden, ohne zu beschliessen, ihm dafür eine Sanktion
Form der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung aufzuerlegen. Der Rat kann bei Aufschub des Entzugs der Zulassung ebenfalls Bewährungsmassnahmen vorschlagen,
sbesondere, dass die Prüfung der Fachkenntnisse erneut abgelegt werden muss
den Fällen,
denen eine solche Prüfung für den Erhalt der Zulassung erforderlich ist. Die erwähnten Pflegeerbringer werden vorab
ihren Verteidigungsmitteln angehört. Sie müssen nicht angehört werden, wenn sie nach einer zweiten Vorladung nicht vorstellig werden. Ein vorgeladener Pflegeerbringer kann sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen lassen. » KAPITEL III - Massnahmen
bezug auf Kontrolle und Sanktionen Art. 42 - Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann bestimmen, welche
formationen
bezug auf Verschreibungen und Leistungen der klinischen Biologie zugunsten von nicht
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten die Labore für klinische Biologie dem Dienst für Gesundheitspflege des
stituts übermitteln müssen;
diesem Fall legt Er die Modalitäten fest, gemäss denen diese
formationen übermittelt werden. Der König kann ebenfalls bestimmen, unter welchen Bedingungen der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege den Laboren für klinische Biologie, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten
formationen nicht übermitteln oder die Modalitäten für diese Übermittlung nicht einhalten, eine administrative Geldstrafe von 5 000 bis zu 100 000 Belgischen Franken auferlegt. Das
stitut nimmt diese Geldstrafen ein. » Art. 43 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
erwähnten Globalhaushalts festlegen, der zur Deckung der Kosten der
44 - Artikel 146 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Der Dienst für medizinische Kontrolle nimmt jede Untersuchung oder Feststellung vor entweder aus eigener
itiative oder auf Antrag seines Ausschusses oder auf ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag des Ministers, eines der besonderen Dienste des
stituts, der Versicherungsträger oder einer im Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle vertretenen Berufsorganisation. Im Rahmen der Kontrolle der Gesundheitspflegeversicherung macht der Dienst für medizinische Kontrolle die Bemerkungen und Mahnungen, die er
bezug auf Personen und Anstalten, die ermächtigt sind, Gesundheitsleistungen zu erbringen, für nützlich hält. Unter Vorbehalt der Befugnis, die den beschränkten Kammern
Anwendung von Artikel 156 zuerkannt ist, kann er sie auffordern, den Wert unrechtmässig eingenommener Leistungen freiwillig zurückzuzahlen. Solche Rückzahlungen werden auf das Konto des
stituts eingezahlt und als Einnahmen der Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » Art. 45 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « im vorhergehenden Absatz » durch die Wörter «
Absatz 1 » ersetzt. Art. 46 - Artikel 164 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
folge Irrtums oder Betrugs Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung unrechtmässig bezogen hat, verpflichtet, den Wert dieser Leistungen dem Versicherungsträger, der sie bewilligt hat, zurückzuzahlen.Der Wert einer Leistung, die einem Begünstigten unrechtmässig bewilligt worden ist, wird jedoch vom Pflegeerbringer zurückgezahlt, wenn er nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten hat. Wenn jedoch Honorare
bezug auf unrechtmässig bewilligte Leistungen nicht gezahlt worden sind, haften der Pflegeerbringer und der Begünstigte der Leistungen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung unrechtmässig bewilligter Leistungen. Leistungen, die auf Bescheinigungen, Rechnungen oder Magnetträgern vermerkt sind und nicht gemäss den diesbezüglich vom König oder durch Verordnung festgelegten Modalitäten eingereicht oder berichtigt worden sind, werden als unrechtmässig bewilligte Leistungen angesehen und müssen daher von dem betreffenden Pflegeerbringer oder Dienst oder der betreffenden Pflegeanstalt zurückgezahlt werden. » 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 146 und 156 werden alle unrechtmässig gezahlten Leistungen auf ein Sonderkonto gebucht.Diese Leistungen werden von dem Versicherungsträger, der sie bewilligt hat,
nerhalb der vom König festgelegten Fristen auf dem Rechtsweg einschliesslich des Klageweges eingetrieben. Art. 47 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 17. dem Ertrag der
den Artikeln 146, 156 und 157 erwähnten Rückzahlungen. Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen der Anteil an diesen Einkünften festgelegt wird, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung für Selbständige bestimmt ist, ». Art. 48 -
desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: « Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am
validenpflichtversicherung unterzeichnet haben, die Personalanwesenheitsnormen und/oder die Normen hinsichtlich der Entlohnung dieses Personals, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 37 § 12 festgelegt sind, jedoch nicht einhalten, werden mit einer administrativen Geldstrafe belegt.» 2.
Absatz 8 werden zwischen dem Wort « bestimmt » und den Wörtern « die Modalitäten » die Wörter « die Höhe der Geldstrafe, die sich höchstens auf 50 Prozent der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für den strittigen Zeitraum belaufen darf, » eingefügt. Art. 51 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere die Verteilung des Ertrags und den Teil davon, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist, ». Art. 52 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
Abweichung von Artikel 21bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hat das
stitut das Recht, im Rahmen seiner Kontrollaufgabe beim Versicherungskontrollamt
formationen über die Einnahme der
Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 erwähnten zusätzlichen Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge zu erhalten. » Art. 53 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Nationalen Rates für das Krankenhauswesen als ordentlichem Mitglied und einem Mitglied desselben Rates als Ersatzmitglied. » 2.
Absatz 4 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: « Der König ernennt die
Absatz 2 Nr.7 erwähnten Mitglieder nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen. » Art. 55 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Buchstabe m) werden die Wörter « Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, » gestrichen.2.
Buchstabe n) werden zwischen den Wörtern « Fachkräfte der Heilkunst, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, » eingefügt. Art. 56 -
§ 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Vertretern » und den Wörtern « der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « der Heilgymnasten, der Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt. Art. 57 -
5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Berufsorganisationen » und den Wörtern « der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « der Heilgymnasten, der Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt. Art. 58 -
§ 5 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Hebammen » und den Wörtern « und heilhilfsberuflichen Mitarbeitern » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege » eingefügt. Art. 59 -
Kapitel V desselben Gesetzes werden
der Überschrift von Abschnitt XVII zwischen den Wörtern « Pflichten der » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt. Art. 60 -
2bis desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « zu überprüfen, ob die » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt. Art. 61 -
Absatz 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben von » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeitern » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege und » eingefügt. Art. 62 -
Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Hebammen, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt. Art. 63 - Artikel 170 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Buchstabe b), abgeändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 1995, werden zwischen dem Wort « Heilkunst, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt. 2.
Buchstabe c) werden zwischen dem Wort « Hebammen, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt.3.
Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern « Verwalter der Pflegeanstalten » und den Wörtern « und heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege » eingefügt.4.
Buchstabe f), abgeändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Verwalter der Altenheime » und den Wörtern « und heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege » eingefügt. Art. 64 -
§ 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Heilhilfsberufe » durch das Wort « Berufe » ersetzt. Art. 65 -
Buchstabe k) desselben Gesetzes werden die Wörter « bis 12 und 16 » durch die Wörter « bis 16 und 20 » ersetzt. Art. 66 -
Dezember 1995 und den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, werden die Wörter « 7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « 7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt. Art. 67 -
April 1997, werden die Wörter « 7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « 7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt. Art. 68 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « 12 » und « 15 » durch die Wörter « 16 » beziehungsweise « 19 » ersetzt. Art. 69 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Neufestlegung der Honorare » durch die Wörter « die ständige Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen » ersetzt. Art. 70 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, werden die Wörter « und
einer Kolonie für debile Kinder » gestrichen.
Einrichtungen erbracht werden, die
Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom
Altenheimen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, und Leistungen, die
Einrichtungen erbracht werden, die zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen entsprechen, ». Art. 72 - Artikel 37 § 12 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Personen, die Anrecht auf Leistungen haben, die von den
11, 12 und 13 erwähnten Strukturen erbracht werden, können keinen Anspruch auf eine Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf der Grundlage des
des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erheben für Leistungen, die
dem vom König
Ausführung von Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11, 12 und 13 bestimmten Pflegepaket enthalten sind, ausser für die vom König ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen. » Art. 73 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bandagisten oder Orthopädisten, die ihren Beruf
einem Unternehmen ausüben, dessen Leiter sie nicht sind, müssen, um dem Abkommen beizutreten und wenn dies im Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist, eine Erlaubnis des Unternehmensleiters beifügen, durch die sie ermächtigt werden, die
diesem Abkommen vorgesehenen Verbindlichkeiten einzugehen. Diese Erlaubnis ist nur gültig, wenn sie alle Pflegeerbringer des Unternehmens betrifft, die berechtigt sind, dem Abkommen beizutreten. » Art. 74 - Artikel 49 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Beitritt, der unter den
Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfolgt ist, verfällt, wenn der Pflegeerbringer, der
einem Unternehmen beschäftigt ist, dieses verlässt. Er wird bedingungslos verlängert, wenn dieser Pflegeerbringer sich selbständig macht. Bei einer Beschäftigung
einem anderen Unternehmen bleibt der Beitritt jedoch automatisch aufrechterhalten, ausser wenn der Leiter dieses Unternehmens sich binnen fünfzehn Tagen nach der Einstellung beim Dienst für Gesundheitspflege schriftlich dagegen widersetzt. Art. 75 - Artikel 54 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: « Er kann Bedingungen
bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des
stituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. Er kann den Teil der Beteiligung des
stituts bestimmen, der maximal als Abschlussprovision und als Verwaltungskosten, was die Versicherungsverträge betrifft, verwendet werden kann. » Art. 76 -
Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Tag, an dem das Anrecht auf Entschädigungen einsetzt,« durch die Wörter « , unter welchen Bedingungen die Entschädigungen bewilligt werden können, » ersetzt. Art. 77 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) an jede Pflegeanstalt, jede Einrichtung oder jeden Dienst, die
Absatz 1 Nr.11, 12 und 18 erwähnt sind und von der zuständigen Behörde zugelassen sind. » 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Werbung
bezug auf die
Absatz 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 10 und 13 erwähnten Gesundheitsleistungen, die ungeachtet des benutzten Mittels bestimmte Pflegeerbringer begünstigt, ist ebenfalls verboten. » 3.
wird ein Buchstabe
4.
wird ein Buchstabe
formation der Begünstigten entweder der Namen und Adressen der Pflegeerbringer, die dem Abkommen oder der Vereinbarung beigetreten sind, oder der Namen und Adressen der Pflegeerbringer, die dem Abkommen oder der Vereinbarung nicht oder nur teilweise beigetreten sind.» 5.
wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Organisation der Erbringung der
4, 11 und 12 erwähnten Gesundheitsleistungen darf unter Berücksichtigung der
» Art. 78 - Artikel 136 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung der
ternationalen Rechtsordnung werden die im vorliegenden koordinierten Gesetz vorgesehenen Leistungen verweigert, wenn der Begünstigte sich nicht tatsächlich auf belgischem Staatsgebiet befindet oder die Gesundheitsleistungen ausserhalb des belgischen Staatsgebietes erbracht worden sind. Sie können jedoch bewilligt werden: a) unter den vom König bestimmten Bedingungen, b) unter den Bedingungen, die
Abkommen vorgesehen sind, die zwischen dem Versicherungsausschuss und dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen und den zuständigen ausländischen Einrichtungen geschlossen werden im Hinblick auf die Förderung des freien Verkehrs der Versicherten
Grenzgebieten durch die Festlegung von Zusammenarbeitsregeln.» Art. 79 - Artikel 146 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Um den
1 erwähnten Auftrag auszuführen, verfügt der Dienst für medizinische Kontrolle über Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure, die verschiedene Dienstgrade
nehaben, und über Verwaltungsbedienstete. Die Sozialkontrolleure haben als Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und festzustellen. » Art. 80 -
desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt II durch folgende Überschrift ersetzt: « Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure ». Art. 81 -
Dezember 1995, werden die Wörter « , Kontrolleuren und beigeordneten Kontrolleuren » durch die Wörter « und Sozialkontrolleuren » ersetzt. Art. 82 - Artikel 151 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 151 - Die Ärzte-
spektoren werden
jeder Provinz und im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt unter die Leitung eines Arzt-
spektor-Direktor gestellt. Die Ärzte-
spektoren-Direktoren werden unter die Leitung von zwei Ärzte-Generalinspektoren gestellt. » Art. 83 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektor » beziehungsweise « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektors » durch die Wörter « Arzt-
spektor-Direktor » beziehungsweise « Arzt-
spektor-Direktors » ersetzt. Art. 84 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
spektoren, beigeordnete
spektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren, Sozialkontrolleure » ersetzt. Art. 85 -
Dezember 1995, werden die Wörter «
spektoren und beigeordneten
spektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren » ersetzt. Art. 86 -
Absatz 10 desselben Gesetzes wird das Wort «
spektoren » durch das Wort « Sozialinspektoren » ersetzt. Art. 87 - Artikel 169 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
erwähnten
spektoren und beigeordneten
spektoren » werden durch die Wörter « die
Art. 88 -
Dezember 1995, werden die Wörter « Kontrolleure, beigeordneten Kontrolleure,
spektoren beziehungsweise beigeordneten
spektoren » durch die Wörter « Sozialkontrolleure beziehungsweise Sozialinspektoren » ersetzt. Art. 89 - Artikel 175 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
spektoren und beigeordneten
spektoren » werden durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. Art. 90 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 werden die Wörter « Ärzte-
spektoren und Apotheker-
spektoren » durch die Wörter « Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. 2.
Nr.2 werden die Wörter «
spektoren und beigeordneten
spektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. Art. 91 - Artikel 215 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann diese Kriterien abändern: 1. aufgrund des Vorschlags, der vom zuständigen Zulassungsrat aus eigener
itiative gemacht wird und der betreffenden Abkommenskommission unterbreitet wird, die eine Stellungnahme abgibt, bevor sie diese zusammen mit dem Vorschlag dem Versicherungsausschuss übermittelt, 2.aufgrund des Vorschlags, der vom Zulassungsrat auf Antrag des Ministers oder der betreffenden Abkommenskommission unterbreitet wird. Diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss übermittelt, der eine Stellungnahme abgibt, 3. aufgrund des Vorschlags, der von der Abkommenskommission oder vom Minister ausgearbeitet wird und der, nachdem er dem betreffenden Zulassungsrat zur Stellungnahme vorgelegt worden ist,
seinem ursprünglichen Text beibehalten oder abgeändert wird;es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie nicht
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrer Beantragung erteilt wurde. » Das
Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn der zuständige Zulassungsrat dem
Nr.2 erwähnten Antrag auf Vorschlag nicht
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Beantragung Folge leistet, b) wenn der zuständige Zulassungsrat einen Vorschlag macht, der den Zielen, die
dem
Nr.2 erwähnten Antrag enthalten sind, nicht entspricht;
diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags des Zulassungsrates mit Gründen versehen werden. » Art. 92 - Artikel 52 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird. » Art. 93 - Im selben Gesetz werden aufgehoben:
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.