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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 2000 tot wijziging van het koninklijk be

28 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 16/04/2000

Artikel 5

§ 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, für das je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt worden sind,

  1. c)falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich das in Buchstabe
  2. b)weiter oben erwähnte gleichwertige Dokument zu verschaffen, eine Offenkundigkeitsurkunde,

Artikel 5

§ 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die gemäss Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert ist,

  1. d)falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe
  2. c)weiter oben erwähnte Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, eine gemäss Artikel 5 § 4 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit abgegebene beeidigte Erklärung, ». Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe
  3. a)desselben Erlasses werden die Wörter « fünf Jahren » durch die Wörter « drei Jahren » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe
  4. b)desselben Erlasses wird das Wort « dreijährigen » durch das Wort « zweijährigen » ersetzt. Art. 5 - Artikel 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 2bis - Um den Beweis zu erbringen, dass die in Artikel 12bis § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, müssen der Staatsangehörigkeitserklärung folgende Urkunden und Belege beigelegt werden: 1.
  5. a)eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, für die je nach Fall die Formalitäten der Stempelsteuer, der Legalisation und der Übersetzung erfüllt worden sind,
  6. b)falls es unmöglich ist, sich eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde zu verschaffen, ein gleichwertiges Dokument,

Artikel 5

§ 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, für das je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt worden sind,

  1. c)falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich das in Buchstabe
  2. b)weiter oben erwähnte gleichwertige Dokument zu verschaffen, eine Offenkundigkeitsurkunde,

Artikel 5

§ 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die gemäss Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert ist,

  1. d)falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe
  2. c)weiter oben erwähnte Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, eine gemäss Artikel 5 § 4 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit abgegebene beeidigte Erklärung, 2.
  3. a)in dem in Artikel 12bis § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Fall:
  4. i)ein oder mehrere Auszüge aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern, mit dem (denen) nachgewiesen wird, dass der Betreffende seit der Geburt seinen Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hat,
  5. ii)eine beglaubigte Fotokopie des Aufenthaltsscheins des Betreffenden,
  6. b)in dem in Artikel 12bis § 1 Nr.2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Fall, der Nachweis, dass einer der Elternteile des Betreffenden zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, und ein Dokument, mit dem das Abstammungsverhältnis zwischen dem Betreffenden und seinem belgischen Elternteil festgestellt wird,
  7. c)in dem in Artikel 12bis § 1 Nr.3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Fall:
  8. i)ein oder mehrere Auszüge aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern, mit dem (denen) nachgewiesen wird, dass der Betreffende seit sieben Jahren, die dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unmittelbar vorausgehen müssen, seinen Hauptwohnort ununterbrochen in Belgien hat,
  9. ii)eine beglaubigte Fotokopie des Aufenthaltsscheins des Betreffenden, mit der nachgewiesen wird, dass es dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Erklärung gestattet oder erlaubt ist, sich für unbeschränkte Dauer im Königreich aufzuhalten, oder dass es ihm erlaubt ist, sich dort niederzulassen.» Art. 7 - Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung, dessen Muster als Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, beigefügt ist, wird durch das Formular ersetzt, dessen Muster als Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit in Kraft tritt. Art. 9 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Aalst, den 16. April 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 juni 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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