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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de ha

loi du 7 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/05/1999 pub. 30/12/1999 numac 1999010222 source ministere de la justice Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasa

Artikel 487t

er des Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist, 2.zu schützenden Personen,

Artikel 488b

is b) des Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist, 3.zu schützenden Personen,

Artikel 5des Gesetzes vom 26.

Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken eingereicht worden ist. Die in Absatz 1 aufgezählten präventiven Verbote enden, wenn die Kommission über die in den Artikeln 487sexies und 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise in den Artikeln 8, 12 und 30 des Gesetzes vom

  1. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnten Entscheidungen informiert worden ist. § 5 - Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II untersagt oder verweigert wird. Art. 55 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Verarbeitungssystem für Daten in bezug auf die in Artikel 54 erwähnten Personen eingerichtet. Mit diesem System wird bezweckt:
  2. der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Aufträge zu erfüllen, 2.den Betreibern und dem Personal der Glücksspieleinrichtungen zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 54 erwähnten Zugangsverweigerungen zu kontrollieren. Für jede Person werden folgende Daten verarbeitet:
  3. Name und Vornamen, 2.Geburtsort und -datum,
  4. Staatsangehörigkeit, 4.in Artikel 8 des Gesetzes vom
  5. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, Passnummer,
  6. Beruf, 6.gegebenenfalls Beschluss zur Verweigerung des Zugangs zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen, der von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen worden ist, Datum und Begründung dieses Beschlusses. Gegen Zahlung eines Beitrags wird der Kommission für Glücksspiele ein ständiger Online-Zugriff auf alle Kategorien von Daten gewährt, die in Absatz 3 erwähnt werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König die Höhe des in Absatz 4 erwähnten Beitrags, die Modalitäten der Verwaltung des Datenverarbeitungssystems, die Modalitäten der Verarbeitung der Daten und die Modalitäten des Zugriffs auf das System. Art. 56 - Artikel 487sexies Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom
  7. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Entscheidungen, durch die einer Person das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt wird, durch die die elterliche Gewalt durch die Vormundschaft ersetzt wird oder durch die ein neuer Vormund bestellt wird, werden dem Minister der Justiz und dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister die betroffene Person eingetragen ist, vom Greffier zur Kenntnis gebracht. » Art. 57 -
  8. Artikel 7 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
  9. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Rechtsanwälten der Parteien und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Antrags und diesen Beschluss zu. »
  10. Artikel 8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Beiständen, dem Prokurator des Königs und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils zu.»
  11. Artikel 30 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Beiständen und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder die Notifizierung, dass kein Urteil ergangen ist, zu.» Art. 58 - Es ist verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes. Betreiber von Glücksspieleinrichtungen sind verpflichtet, ihre Kunden in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen auf deutlich lesbare und gut sichtbare Weise über das in Absatz 1 vorgesehene Verbot, Kredite zu gewähren, zu informieren. Geldautomaten sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III verboten. Art. 59 - An Glücksspielen darf nur mit in bar gezahlten Spielmarken und Jetons, die der betreffenden Glücksspieleinrichtung eigen sind und ausschliesslich innerhalb dieser Einrichtung von ihrem Personal ausgehändigt werden, oder mit Münzen teilgenommen werden. Art. 60 - Es ist verboten, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen. Art. 61 - Der König trifft Massnahmen in bezug auf die Ausarbeitung eines Kodex der Standespflichten und auf die Informierung der Öffentlichkeit über die Gefahren des Glücksspiels. In Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III müssen Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern sichtbar ausgelegt und zur Verfügung gestellt werden. Art. 62 - Ergänzend zu den in Artikel 54 vorgesehenen Bestimmungen ist der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II nur erlaubt, wenn die betreffende Person ein Identitätsdokument vorlegt und der Betreiber den vollständigen Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Adresse dieser Person in ein Register einträgt. Der Betreiber lässt dieses Register von der betreffenden Person unterzeichnen. Eine Kopie des Dokuments, das zur Identifizierung des Spielers gedient hat, muss mindestens zehn Jahre nach seiner letzten Teilnahme an einem Glücksspiel aufbewahrt werden. Der König bestimmt die Modalitäten der Zulassung und der Registrierung der Spieler. Er bestimmt die Bedingungen in bezug auf den Zugang zu den Registern. Die Kommission kann die Lizenz der Klasse II oder III [sic, zu lesen ist: der Klasse I oder II] entziehen, wenn dieses Register nicht oder unrichtig geführt wird oder wenn es den Behörden nicht übermittelt wird, beschädigt wird oder verschwindet. KAPITEL VII - Strafbestimmungen Art. 63 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 8, 26, 27, 46 und 58 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Art. 64 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen der Artikel 54, 60 und 62 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfundzwanzigtausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Mit derselben Strafe wird belegt:
  12. wer als Bankhalter, Verwalter, Angestellter oder Vertreter am Betreiben einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes nicht zugelassenen Glücksspieleinrichtung teilgenommen hat, 2.wer auf irgendeine Weise für eine durch das Gesetz verbotene oder aufgrund des Gesetzes nicht ausdrücklich zugelassene Glücksspieleinrichtung oder für eine vergleichbare Einrichtung im Ausland Werbung macht oder Spieler anwirbt. Art. 65 - Vorerwähnte Strafen können verdoppelt werden:
  13. bei Rückfälligkeit innerhalb fünf Jahren nach einer Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, 2.wenn der Verstoss einer Person unter achtzehn Jahren gegenüber begangen worden ist. Art. 66 - Gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches können ebenfalls bestimmte Rechte entzogen werden. Art. 67 - Bei allen Formen von Verstössen werden das beim Spiel eingesetzte Geld, damit gleichgesetzte Papiere und Möbel, Instrumente, Geräte und Apparate eingezogen, die bei den Spielen gebraucht werden oder für die Spiele bestimmt sind. Art. 68 - Der Richter kann die endgültige oder vorläufige Schliessung der Glücksspieleinrichtung anordnen. Wenn der Richter von der ihm in Absatz 1 vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss die Kommission die betreffende Lizenz entziehen. Art. 69 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten. Art. 70 - Natürliche Personen und Verwalter, Geschäftsführer, Leiter, Organe, Angestellte und Beauftragte von juristischen Personen haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen und administrativen Geldstrafen gleich welcher Art, die aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden. Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Leiter, Angestellten oder Beauftragten im Rahmen der Tätigkeiten der Gesellschaft begangen wurde. Diese Personen haften solidarisch für die in Absatz 1 erwähnten Verurteilungen. In den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnte natürliche und juristische Personen können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor die Strafgerichtsbarkeit geladen werden. KAPITEL VIII - Sicherheitsleistung und Kosten Art. 71 - Mit Ausnahme der D-Lizenz werden die in Artikel 25 erwähnten Lizenzen erst endgültig ausgestellt nach Einzahlung einer dinglichen Garantie, die in einer Sicherheit in bar oder in Staatspapieren besteht. Diese Garantie, die bei Nichtzahlung der in den Artikeln 19 und 72 erwähnten Kosten und Ausgaben verwendet wird, muss spätestens fünf Tage vor Beginn des Spielbetriebs bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt werden. Bei Nichtzahlung der Kosten wird die Garantie verwendet, um die geschuldeten Beträge zu zahlen. Wenn sich während der Ausübung der Tätigkeiten herausstellt, dass die Garantie unzureichend ist, um die Kosten zu decken, verlangt die Kommission die Einzahlung eines zusätzlichen Betrags innerhalb fünf Tagen; bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird die Lizenz bis zum Zeitpunkt der Einzahlung ausgesetzt. Die Garantie wird festgelegt auf:
  14. zehn Millionen Franken für eine A-Lizenz, 2.drei Millionen Franken für eine B-Lizenz,
  15. zwanzigtausend Franken für eine C-Lizenz, 4.eine Million Franken für Inhaber einer E-Lizenz, die ausschliesslich Instandhaltungs-, Reparatur- oder Ausrüstungsdienste in bezug auf Glücksspiele leisten, fünfhunderttausend Franken pro angefangene Gruppe von fünfzig Apparaten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz. Der König kann die Beträge dieser Garantie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor. KAPITEL IX - Aufhebungs- und Begleitmassnahmen Art. 72 - Das Gesetz vom
  16. Oktober 1902 über das Spiel, abgeändert durch die Gesetze vom
  17. April 1963 und
  18. November 1974, und das Auslegungsgesetz vom
  19. August 1978 werden aufgehoben. Art. 73 - Artikel 305 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben. Art. 74 - Artikel 1 des Gesetzes vom
  20. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Glücksspieleinrichtungen, die durch das Gesetz vom
  21. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler zugelassen sind. » Art. 75 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom
  22. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom
  23. August 1998, wird Nummer 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  24. natürliche oder juristische Personen, die ein beziehungsweise mehrere im Gesetz vom
  25. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I betreiben. » Art. 76 - Konzessionsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zwischen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I und den in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gemeinden gelten, bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren gültig, sofern diese Glücksspieleinrichtungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllen. KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 77 - Der König übt die Ihm durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Volksgesundheit und der Justiz aus. Art. 78 - Die Artikel 9 bis 23 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die anderen Artikel treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  26. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août
  27. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.