terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'article 26 § 2 de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999009051 source ministere de la justice Loi transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données fermer relative à la classification et aux habilitations de sécurité, - de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999009051 source ministere de la justice Loi transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données fermer transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, - de l'article 10 de la loi du 11 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011096 source ministere des affaires economiques Loi modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial type loi prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011097 source ministere des affaires economiques Loi relative à l'action en cessation des
fractions à la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial fermer modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur; Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'article 26 § 2 de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999009051 source ministere de la justice Loi transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données fermer relative à la classification et aux habilitations de sécurité; - de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999009051 source ministere de la justice Loi transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données fermer transposant la directive 95/46/CE du 24 octobre 1995 du Parlement européen et du Conseil relative à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement de données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données; - de l'article 10 de la loi du 11 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011096 source ministere des affaires economiques Loi modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial type loi prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011097 source ministere des affaires economiques Loi relative à l'action en cessation des
fractions à la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial fermer modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 11. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL IV - Schweigepflicht, verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 26 - (...) § 2 -
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Wörter « und vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung » durch die Wörter « , vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung, vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, vom Enquetendienst dieses Ausschusses, von dem durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Schaffung eines Widerspruchsorgans
Sachen Sicherheitsermächtigungen eingesetzten Widerspruchsorgan
Sachen Sicherheitsermächtigungen und von der
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen erwähnten Sicherheitsbehörde » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 11. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter « personenbezogenen Daten » alle
formationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, nachstehend « betroffene Person » genannt, zu verstehen; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder
direkt identifiziert werden kann,
sbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. § 2 - Unter « Verarbeitung » ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung und das Sperren, Löschen oder Vernichten von personenbezogenen Daten zu verstehen. § 3 - Unter « Datei » ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten zu verstehen, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird. § 4 - Unter « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes, dieses Dekrets oder dieser Ordonnanz als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt wird. § 5 - Unter « Auftragsverarbeiter » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet; es ist nicht die Person, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen befugt ist, die Daten zu verarbeiten. § 6 - Unter « Dritter » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die nicht die betroffene Person, nicht der für die Verarbeitung Verantwortliche, nicht der Auftragsverarbeiter und nicht die Person, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt ist, die Daten zu verarbeiten, ist. § 7 - Unter « Empfänger » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die Daten erhält, gleichgültig ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger. § 8 - Unter « Einwilligung der betroffenen Person » ist jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang für den konkreten Fall und
Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Jede natürliche Person hat bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht auf Schutz ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten,
sbesondere auf Schutz ihres Privatlebens. » Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für jede ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und für jede nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. § 3 - a) Die Artikel 6, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn die Verarbeitung Daten betrifft, die von der betroffenen Person offensichtlich bekanntgemacht worden sind oder die
engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Charakter der betroffenen Person oder des Ereignisses, an der diese Person beteiligt ist, stehen. b) Artikel 9 § 1 ist nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn seine Anwendung die Erhebung von Daten bei der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Artikel 9 § 2 ist nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn seine Anwendung eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen hätte: - Seine Anwendung würde die Erhebung von Daten beeinträchtigen. - Seine Anwendung würde eine geplante Veröffentlichung gefährden. - Seine Anwendung würde Hinweise auf die
formationsquellen liefern. c) Die Artikel 10 und 12 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen,
sofern ihre Anwendung eine geplante Veröffentlichung gefährden oder Hinweise auf die
formationsquellen liefern würde.d) Artikel 17 § 3 Nr.9 und 12, § 4 und § 8 und die Artikel 18, 21 und 22 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen. § 4 - Die Artikel 6 bis 10, 12, 14, 15, 17, 17bis Absatz 1, 18, 20 und 31 §§ 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von der Staatssicherheit, dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, der Sicherheitsbehörde, den Sicherheitsoffizieren, dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und seinem Enquetendienst verwaltet werden, wenn diese Verarbeitungen für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. § 5 - Die Artikel 9, 10 § 1 und 12 sind nicht anwendbar auf: 1. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von öffentlichen Behörden im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 2.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von den
Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste erwähnten Polizeidiensten im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 3. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von anderen öffentlichen Behörden, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt worden sind, im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 4.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die
folge der Anwendung des Gesetzes vom
einer bestimmten Vermisstenakte oder einer bestimmten Akte
bezug auf einen Sexualmissbrauch eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden. Dieser Erlass bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Dauer und Bedingungen der Ermächtigung. Das Zentrum darf keine Datei über Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, oder über Verurteilte führen. Der Verwaltungsrat des Zentrums bestimmt unter den Personalmitgliedern des Zentrums einen Datenschutzbeauftragten, der über Kenntnisse
Verwaltung und Schutz von personenbezogenen Daten verfügt. Dem Beauftragten dürfen aus der Ausführung seiner Aufgaben keine Nachteile entstehen. Er darf
sbesondere nicht aufgrund der Ausführung der ihm anvertrauten Aufgaben entlassen oder als Beauftragter ersetzt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufgaben des Beauftragten, die Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden, und die Weise, wie das Zentrum dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gewährten Ermächtigung Bericht erstatten muss. Personalmitglieder des Zentrums und Personen, die für das Zentrum personenbezogene Daten verarbeiten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Das Zentrum darf im Rahmen seiner Unterstützungsaufgaben
bezug auf die Suche nach Kindern, die als vermisst oder entführt gemeldet sind, Telefongespräche nur aufzeichnen, wenn der Anrufer darüber
formiert worden ist und sich dem nicht widersetzt. » Art. 5 - Ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 3bis - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten: 1. die im Rahmen der reellen und effektiven Tätigkeiten einer ortsfesten Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche auf belgischem Staatsgebiet oder
einem Ort,
dem aufgrund des Völkerrechts belgisches Recht herrscht, besitzt, 2.die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt wird, der keine ortsfeste Niederlassung auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft besitzt und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die auf belgischem Staatsgebiet gelegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das belgische Staatsgebiet verwendet werden.
den im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnten Fällen hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst. » Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Allgemeine Bedingungen für die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ». Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.4 - § 1 - Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht
einer Weise weiterverarbeit werden, die unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren,
sbesondere der annehmbaren Erwartungen der betroffenen Person und der anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn sie gemäss den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Bedingungen erfolgt,
einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.Der König sieht nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor, die über die vorerwähnte Dauer hinaus zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung von § 1 zu sorgen. » Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur
einem der folgenden Fällen erfolgen:
teressen der betroffenen Person.e) Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen
teresse liegt oder
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde.f) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten
teresses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, sofern das
teresse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäss dem vorliegenden Gesetz geschützt ist, nicht überwiegen. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass präzisieren,
welchen Fällen die
Buchstabe f) erwähnte Bedingung als unerfüllt gilt. » Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und von Daten über das Sexualleben ist verboten. § 2 - Das Verbot,
des vorliegenden Artikels erwähnte Daten zu verarbeiten, findet
folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die betroffene Person hat schriftlich
die Verarbeitung der erwähnten Daten eingewilligt, unter der Voraussetzung, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person zurückgezogen werden kann;der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen,
welchen Fällen das Verbot, die im vorliegenden Artikel erwähnten Daten zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann.
teressen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
Anwendung des Gesetzes vom 4.Juli 1962 über die öffentliche Statistik. j) Die Verarbeitung ist erforderlich zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, medizinischen Diagnostik, Gesundheitsversorgung oder Behandlung der betroffenen Person oder eines Verwandten oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, die im
teresse der betroffenen Person handeln;die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Aufsicht einer Fachkraft der Gesundheitspflege.
erwähnten personenbezogenen Daten wird aus einem anderen wichtigen Grund öffentlichen
teresses durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz erlaubt.
dem
Buchstabe j) erwähnten Fall unterliegen die Fachkraft der Gesundheitspflege und ihre Angestellten oder Bevollmächtigten der Geheimhaltungspflicht. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Sexualleben erlaubt, wenn die Verarbeitung von einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit oder einer gemeinnützigen Einrichtung durchgeführt wird, deren Hauptzweck gemäss Satzung die Beurteilung, Betreuung und Behandlung von Personen, deren Sexualverhalten als Straftat qualifiziert werden kann, ist und die zur Verwirklichung dieses Zwecks von der zuständigen Behörde zugelassen und bezuschusst wird; für diese Verarbeitungen, deren Zweck
der Beurteilung, Betreuung und Behandlung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen bestehen muss und die ausschliesslich personenbezogene Daten betreffen dürfen, die, wenn sie sich auf das Sexualleben beziehen, nur im vorliegenden Paragraphen erwähnte Personen betreffen dürfen, muss vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine
dividuelle Sonderermächtigung erteilt werden. Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Erlass präzisiert die Gültigkeitsdauer der Ermächtigung, die Modalitäten für die Kontrolle der ermächtigten Vereinigung oder Einrichtung seitens der zuständigen Behörde und die Weise, wie diese Behörde den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die im Rahmen der erteilten Ermächtigung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten
formiert. § 4 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten. » Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die Gesundheit ist verboten. § 2 - Das Verbot,
erwähnte Daten zu verarbeiten, findet
folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die betroffene Person hat schriftlich
die Verarbeitung der erwähnten Daten eingewilligt, unter der Voraussetzung, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person zurückgezogen werden kann;der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen,
welchen Fällen das Verbot, Daten über die Gesundheit zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann.
teresses durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegt.f) Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger
teressen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
teresse der betroffenen Person handeln;die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Aufsicht einer Fachkraft der Gesundheitspflege. k) Die Verarbeitung ist für wissenschaftliche Forschungen erforderlich und erfolgt unter Bedingungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten. § 4 - Personenbezogene Daten über die Gesundheit dürfen, ausser wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung gibt oder die Verarbeitung zur Vermeidung einer konkreten Gefahr oder zur Unterdrückung eines bestimmten strafrechtlichen Verstosses erforderlich ist, ausschliesslich unter Verantwortung einer Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Kategorien von Personen im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Fachkräfte der Gesundheitspflege gelten. Bei der Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten unterliegen die Fachkraft der Gesundheitspflege und ihre Angestellten oder Bevollmächtigten der Geheimhaltungspflicht. § 5 - Personenbezogene Daten über die Gesundheit müssen bei der betroffenen Person erhoben werden. Zur Erhebung dieser Daten dürfen nur andere Quellen verwendet werden, wenn die Erhebung gemäss den Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfolgt und für die Zweckbestimmungen der Verarbeitung erforderlich sind oder die betroffene Person ausserstande ist, selbst die Daten zu liefern. » Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
bezug auf Streitsachen, die Gerichtshöfen, Gerichten und Verwaltungsgerichten vorgelegt werden,
bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder Verurteilungen
Zusammenhang mit Straftaten oder
bezug auf Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen ist verboten. § 2 - Das Verbot, die
erwähnten Daten zu verarbeiten, gilt nicht für Verarbeitungen:
sofern die Verarbeitung zur Verwaltung ihrer eigenen Streitsachen erforderlich ist, d) seitens Rechtsanwälte oder anderer juristischer Berater,
sofern die Verarbeitung zur Verteidigung ihrer Klienten erforderlich ist, e) für die Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung unter Bedingungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Personen, die aufgrund von § 2 ermächtigt sind,
erwähnte personenbezogene Daten zu verarbeiten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. § 4 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der
» Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Rechte der betroffenen Person ». Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Die betroffene Person, bei der die sie betreffenden Daten erhoben werden, muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung zumindest die nachstehenden
formationen erhalten, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
sbesondere: - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, - Auskunft, ob die Beantwortung obligatorisch oder freiwillig ist, und mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung, - Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten
bezug auf die sie betreffenden Daten, ausser wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, e) andere
formationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. § 2 - Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, erhält die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten beziehungsweise im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden
formationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
diesem Fall muss die betroffene Person
formiert werden, bevor personenbezogene Daten erstmals Dritten übermittelt oder für Rechnung Dritter zu Zwecken der Direktwerbung verwendet werden, d) andere Zusatzinformationen,
sbesondere: - Datenkategorien, die verarbeitet werden, - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, - Bestehen, von Auskunfts- und Berichtigungsrechten
bezug auf die sie betreffenden Daten, ausser wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, e) andere
formationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird von der im vorliegenden Paragraphen erwähnten
formation befreit: a) wenn
sbesondere bei Verarbeitung für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung oder bei Früherkennung zum Schutz und zur Förderung der Volksgesundheit die
formation der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert, b) wenn die Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten im Hinblick auf die Anwendung einer Bestimmung erfolgt, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgesehen ist. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes. Wenn die erste Datenübermittlung vor
krafttreten dieser Bestimmung erfolgt, muss die
formation
Abweichung von Absatz 1 spätestens drei Jahre nach
krafttreten dieser Bestimmung mitgeteilt werden. Diese
formation muss jedoch nicht erteilt werden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche aufgrund der am Tag vor
krafttreten dieser Bestimmung anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von der Verpflichtung befreit war, die betroffene Person über die Speicherung von Daten zu
formieren. » Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Die betroffene Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten: a) Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, und zumindest
formationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden, b) Mitteilung
verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbare
formationen über die Herkunft der Daten, c) Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 12bis, d)
formation über die Möglichkeit, die
den Artikeln 12 und 14 vorgesehenen Beschwerden einzureichen und gegebenenfalls das
Zu diesem Zweck richtet die betroffene Person einen datierten und unterzeichneten Antrag an den Dateiverwalter oder an jede andere vom König bestimmte Person. Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens
nerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt. Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausübung des
Absatz 1 erwähnten Rechts. § 2 - Jede Person hat das Recht, entweder unmittelbar oder über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten. Auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der betroffenen Person können die Daten über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. Wenn die Daten über die Gesundheit einer betroffenen Person für medizinisch-wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden, die Privatsphäre der betroffenen Person offensichtlich nicht verletzt werden kann und die Daten nicht verwendet werden, um Massnahmen gegenüber einer einzelnen betroffenen Person zu treffen, kann die Mitteilung,
sofern sie den Untersuchungen sehr schaden könnte, spätestens bis zum Abschluss der Untersuchungen aufgeschoben werden.
diesem Fall muss die betroffene Person vorab dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre schriftliche Einwilligung geben, dass sie betreffende personenbezogene Daten zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden können und die Mitteilung dieser Daten deswegen aufgeschoben werden kann. § 3 - Einem
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Antrag muss erst nach Ablauf einer annehmbaren Frist ab dem Datum eines früheren Antrags derselben Person, der beantwortet wurde, oder ab dem Tag, an dem ihr die Daten von Amts wegen mitgeteilt wurden, stattgegeben werden. » Art. 15 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 die folgenden Absätze eingefügt: « Jede Person hat ausserdem das Recht, sich aus schwerwiegenden, legitimen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen zu widersetzen, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht, wenn die Rechtmässigkeit der Verarbeitung auf die
Wenn personenbezogene Daten zu Zwecken der Direktwerbung erhoben werden, darf die betroffene Person sich kostenlos und ohne Angabe von Gründen einer beabsichtigten Verarbeitung sie betreffender Daten widersetzen. Im Falle einer gerechtfertigten Widersetzung darf die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführte Verarbeitung diese Daten nicht mehr betreffen. » 2.
werden die Wörter « dieses Recht » durch die Wörter « die
erwähnten Rechte » ersetzt.3.
demselben Paragraphen 2 wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt.4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
nerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags aufgrund von § 2 teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche die aufgrund von § 1 vorgenommenen Berichtigungen oder Löschungen von Daten der betroffenen Person und den Personen, denen die fehlerhaften, unvollständigen oder nicht sachdienlichen Daten mitgeteilt worden sind, mit, sofern er die Empfänger dieser Mitteilung noch kennt und die Notifizierung an die Empfänger nicht unmöglich scheint oder keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Wenn die betroffene Person sich
Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 einer Verarbeitung oder beabsichtigten Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten widersetzt, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person
nerhalb derselben Frist mit, welche Folge er dem Antrag gegeben hat. » 5. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 17 - Ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 12bis - Eine Entscheidung, die für eine Person rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt, darf nicht ausschliesslich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergehen. Das
Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen eines Vertrags ergeht oder sich auf eine Bestimmung stützt, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgesehen ist. Dieser Vertrag oder diese Bestimmung muss geeignete Massnahmen enthalten, die die Wahrung der berechtigten
teressen der betroffenen Person garantieren. Sie muss zumindest die Möglichkeit erhalten, sinnvoll ihren Standpunkt geltend zu machen. » Art. 18 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte
bezug auf die
Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt jedoch nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche
formation der Ausschuss der betroffenen Person mitteilen darf, wenn der Antrag der betroffenen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die von Polizeidiensten im Hinblick auf Identitätskontrollen verwaltet wird.» Art. 19 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
fine werden zwischen den Wörtern « verboten ist » und den Wörtern « oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind » die Wörter « , gegen deren Verarbeitung die betroffene Person sich widersetzt hat » eingefügt.2.
wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt.3.
werden die Wörter «
nerhalb fünfundvierzig Tagen » durch die Wörter «
nerhalb der
§ 1 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 12 § 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist » ersetzt.4.
wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 20 -
desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt. Art. 21 - Ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 15bis - Wenn eine betroffene Person einen Schaden erleidet, der durch eine Handlung verursacht wird, die unter Verstoss gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften erfolgt, sind die nachstehenden Absätze 2 und 3 anwendbar, unbeschadet der Ansprüche, die auf andere Gesetzesbestimmungen gestützt sind. Der für die Verarbeitung Verantwortliche haftet für einen Schaden, der durch eine Handlung verursacht wird, die unter Verstoss gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften erfolgt. Er wird von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann. » Art. 22 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ». Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Wenn die Verarbeitung einem Auftragsverarbeiter anvertraut wird, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter
Belgien: 1. einen Auftragsverarbeiter auswählen, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmassnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichende Gewähr bietet, 2.für die Einhaltung dieser Massnahmen sorgen,
sbesondere durch ihre vertragliche Festlegung, 3. im Vertrag die Haftung des Auftragsverarbeiters gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegen, 4.mit dem Auftragsverarbeiter vereinbaren, dass dieser nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt und für ihn dieselben Verpflichtungen gelten wie die, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche
Anwendung von § 3 unterliegt, 5. die
den Nummern 3 und 4 erwähnten datenschutzrelevanten Elemente des Vertrags und die Anforderungen
bezug auf die
erwähnten Massnahmen schriftlich oder auf einem elektronischen Träger dokumentieren. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter
Belgien muss:
Kenntnis setzen, 4.sich vergewissern, dass die Programme für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Angaben der
erwähnten Erklärung übereinstimmen und dass diese Programme nicht widerrechtlich verwendet werden. § 3 - Jede Person, die unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters handelt, und der Auftragsverarbeiter selbst, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, dürfen diese nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, ausser im Falle einer durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Verpflichtung. » B)
, der § 4 wird, werden die Wörter « muss der Dateiverwalter oder gegebenenfalls sein Vertreter
Belgien die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der Dateien » durch die Wörter « müssen der für die Verarbeitung Verantwortliche, gegebenenfalls sein Vertreter
Belgien und der Auftragsverarbeiter technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten » ersetzt. Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 1 - Bevor eine vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird, gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter darüber eine Erklärung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ab. Der vorhergehende Absatz findet keine Anwendung auf Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zur
formation der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
teresse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht. » B)
C)
demselben Paragraphen 3 wird Nummer 5 wie folgt ersetzt: « 5. Zweckbestimmung oder Gesamtheit von verbundenen Zweckbestimmungen der automatisierten Verarbeitung, ». D)
demselben Paragraphen 3 werden die Nummern 7 und 8 wie folgt ersetzt: «
demselben Paragraphen 3 wird das Wort « Dateiverwalters » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. G) Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Für jede Zweckbestimmung oder Gesamtheit von verbundenen Zweckbestimmungen, für die eine oder mehrere vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitungen durchgeführt werden, ist eine Erklärung erforderlich. Der Ausschuss definiert Art und Struktur der Erklärung. » H) Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben. I) Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 7 - Die Beendigung einer automatisierten Verarbeitung oder jegliche Änderung einer der
» J) Paragraph 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König bestimmte Kategorien von der im vorliegenden Artikel erwähnten Erklärung befreien, wenn unter Berücksichtigung der verarbeiteten Daten offensichtlich keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht und die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Kategorien der Empfänger und die Dauer der Aufbewahrung festgelegt werden. Wenn
Anwendung des vorhergehenden Absatzes für automatisierte Verarbeitungen eine Befreiung von der Erklärung gewährt wird, müssen die
den Paragraphen 3 und 6 erwähnten
formationen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jeder Person mitgeteilt werden, die dies beantragt. » K)
wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt. L)
demselben Paragraphen 9 werden die Wörter « entsprechend der Art der Erklärung und der Bedeutung der Verarbeitung, die Gegenstand der Erklärung ist, » gestrichen. Art. 25 - Ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 17bis - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Verarbeitungskategorien, die besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, und bestimmt ebenfalls auf Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens für diese Verarbeitungen die einzuhaltenden Sonderbedingungen, damit die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet sind. Er kann
sbesondere bestimmen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche entweder allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten bestellt, dem die unabhängige Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen obliegt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut des Datenschutzbeauftragten. » Art. 26 - Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « manuelle Datei » werden durch die Wörter « nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, » ersetzt.2. Das Wort « Dateiverwalter » wird durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Übermittlung personenbezogener Daten
Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ». Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Die Übermittlung personenbezogener Daten, die nach der Übermittlung Gegenstand einer Verarbeitung sind,
ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das betreffende Land ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beachtet werden. Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen;
sbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die
dem betreffenden Land geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsnormen und die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und gemäss Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, für welche Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten und unter welchen Umständen die Übermittlung personenbezogener Daten
Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt ist. » Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - § 1 -
Abweichung von Artikel 21 kann eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten
ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet,
einem der folgenden Fälle vorgenommen werden:
teresse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll.4. Die Übermittlung ist für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
teresses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.5. Die Übermittlung ist für die Wahrung lebenswichtiger
teressen der betroffenen Person erforderlich.6. Die Übermittlung erfolgt aus einem öffentlichen Register, das gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur
formation der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
teresse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten
ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen und hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich
sbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben. » Art. 31 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « aus Mitgliedern von Rechts wegen, die von den durch Sondergesetze eingesetzten Kontrollausschüssen bestimmt werden, und » gestrichen. Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht Ersatzmitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, zusammen. § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Mitglieder zusammen. § 3 - Die Mitglieder des Ausschusses werden das eine Mal von der Abgeordnetenkammer, das andere Mal vom Senat bestimmt. § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren auf Listen gewählt, die vom Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei Kandidaten umfassen. Sie können von der Kammer, die sie ernannt hat, wegen Pflichtverletzungen oder Gefährdung der Würde ihres Amts von ihrem Auftrag entbunden werden. Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende Sachkunde
bezug auf
formationssysteme besitzen. Der Ausschuss ist so zusammengesetzt, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen sozialwirtschaftlichen Gruppen besteht. Neben dem Präsidenten zählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern und seinen Ersatzmitgliedern mindestens einen Juristen, einen
formatiker, eine Person, die Berufserfahrung
der Verwaltung personenbezogener Daten im Privatsektor nachweisen kann, und eine Person, die Berufserfahrung
der Verwaltung personenbezogener Daten im öffentlichen Sektor nachweisen kann. § 5 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied des Ausschusses ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
den Grenzen ihrer Befugnisse erhalten die Mitglieder von niemandem Anweisungen. Wegen Meinungsäusserungen oder Handlungen
Ausübung ihres Amts können sie von ihrem Auftrag nicht entbunden werden. § 7 - Es ist den Mitgliedern des Ausschusses verboten, bei Beratungen und Beschlüssen über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie ein persönliches
teresse haben oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches
teresse haben. » Art. 33 -
§ 2 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 34 -
§§ 3 und 5 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 35 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: «
diesem Fall haben die Mitglieder des Ausschusses die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.» 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Neben allgemeinen
formationen über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und die Tätigkeiten des Ausschusses enthält dieser Bericht, der öffentlich ist, spezifische
formationen über die Anwendung der Artikel 3 §§ 3 und 6, 13, 17 und 18.» Art. 36 - Ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 32bis - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung
ternationaler Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmen, um aufgrund dieser Abkommen Aufträge auszuführen, die mit den dem Ausschuss durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung
ternationaler Abkommen ist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ermächtigt, bestimmte Ausschuss- oder Personalmitglieder als Vertreter bei
ternationalen Behörden zu bestellen, die mit Aufträgen beauftragt sind, die mit den dem Ausschuss durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten der Vertretung. » Art. 37 -
desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt. Art. 38 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: « 1. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter
Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der personenbezogene Daten unter Verstoss gegen die
der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter
Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der personenbezogene Daten
anderen als den
vorgesehenen Fällen verarbeitet, 3.der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter
Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der Daten unter Verstoss gegen Artikel 6, 7 oder 8 verarbeitet, 4. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter
Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der die
B)
den Nummern 5, 7, 8 und 10 wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt. C) Nummer 9 wird aufgehoben. D) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: « 10. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter
Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der sich unter Verstoss gegen Artikel 19 weigert, dem Ausschuss Angaben über eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, mitzuteilen, ». E) Nummer 11 wird aufgehoben. F) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. wer die Übermittlung personenbezogener Daten
ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das
der
§ 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, vornimmt, anordnet oder zulässt, ohne dass den Anforderungen von Artikel 22 genügt wird, ». Art. 39 -
desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt. Art. 40 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Berufsverbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen vertreten, können ihre Entwürfe für Verhaltensregeln oder ihre Vorschläge zur Änderung oder Verlängerung bestehender Verhaltensregeln dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreiten. Der Ausschuss überzeugt sich
sbesondere davon, dass die ihm unterbreiteten Entwürfe mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen
Einklang stehen, und untersucht die Standpunkte der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter, soweit dies möglich ist. » Art. 41 - Artikel 25 des am
den Paragraphen 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 und 2 Nr.1 wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt. Art. 42 - Artikel 10 des Gesetzes vom
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 15. Datei: die Datei, wie sie
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 16. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er
§ 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist. » Art. 44 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind sowohl auf automatisierte Verarbeitungen als auch auf nicht automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die dazu bestimmt sind, von Dritten konsultiert zu werden, anwendbar. » Art. 45 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 4. August 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird aufgehoben.b)
den Paragraphen 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 und 6 Absatz 1, 3 und 4 wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt.c) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 8.den Bediensteten, die befugt sind, im Rahmen der Artikel 72 § 15, 75 § 3 Nr. 5, 81 und 82 des vorliegenden Gesetzes zu handeln. » Art. 46 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 8. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wird ein Verbraucher wegen Nichtzahlung
bezug auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Kreditverträge zum ersten Mal
einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber
formieren.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Jeder Verbraucher kann
bezug auf die
einer Datei registrierten Daten zu seiner Person oder seinem Vermögen die
den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben. Diese Rechte werden kostenlos ausgeübt. Wenn die Datei Fälle von Nichtzahlung verarbeitet, kann der Verbraucher fordern, dass zusammen mit der Nichtzahlung der von ihm mitgeteilte Grund für diese Nichtzahlung vermerkt wird. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rechte festlegen. » 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 47 - Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Neben den
des vorliegenden Artikels erwähnten Mitgliedern ist ein Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens von Rechts wegen Mitglied des Kontrollausschusses.Dieses Mitglied wird von einem Ersatzmitglied ersetzt im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit, wenn das Mitglied im Ausschuss wegen eines
teressenkonflikts nicht am Entscheidungsprozess teilnehmen kann oder bis zu seiner Ersetzung. Das
Absatz 1 erwähnte Mitglied hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des Kontrollausschusses, aber es sorgt ausserdem für die Koordinierung der Tätigkeiten des Kontrollausschusses und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Wenn das
Absatz 1 erwähnte Mitglied es für die Koordinierung, mit der es betraut ist, für nützlich erachtet, kann es den Kontrollausschuss bitten, eine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung zu vertagen und die betreffende Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu unterbreiten. Im Falle eines solchen Antrags wird die Besprechung der Akte im Kontrollausschuss ausgesetzt und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte
Kenntnis gesetzt. Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von vollen dreissig Tagen ab Empfang der Akte, um dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Kontrollausschuss seine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich
der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des Kontrollausschusses angegeben. Der Kontrollausschuss teilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens systematisch seine Stellungnahmen, Entscheidungen und Empfehlungen mit. » 2. Paragraph 18 wird aufgehoben. Art. 48 -
§ 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 70 §§ 2 bis 4 » durch die Wörter « Artikel 70 § 2 » ersetzt. Art. 49 - Im Königlichen Erlass Nr. 141 vom 30. Dezember 1982 zur Errichtung einer Datenbank
bezug auf Personalmitglieder des öffentlichen Sektors werden aufgehoben:
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitgliedern ist ein Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens von Rechts wegen Mitglied des Kontrollausschusses. Dieses Mitglied wird von einem Ersatzmitglied ersetzt im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit, wenn das Mitglied im Ausschuss wegen eines
teressenkonflikts nicht am Entscheidungsprozess teilnehmen kann oder bis zu seiner Ersetzung. Dieses Mitglied hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des Kontrollausschusses, aber es sorgt ausserdem für die Koordinierung der Tätigkeiten des Kontrollausschusses und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Wenn das im vorhergehenden Absatz erwähnte Mitglied es für die Koordinierung, mit der es betraut ist, für nützlich erachtet, kann es den Kontrollausschuss bitten, eine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung zu vertagen und die betreffende Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu unterbreiten. Im Falle eines solchen Antrags wird die Besprechung der Akte im Kontrollausschuss ausgesetzt und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte
Kenntnis gesetzt. Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von vollen dreissig Tagen ab Empfang der Akte, um dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Kontrollausschuss seine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich
der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des Kontrollausschusses angegeben. Der Kontrollausschuss teilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens systematisch seine Stellungnahmen, Entscheidungen und Empfehlungen mit. » Art. 51 -
Art. 52 - Jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes tritt an dem vom König festgelegten Datum
Kraft. Der König legt die Frist fest,
nerhalb deren der für die Verarbeitung Verantwortliche den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die zum Zeitpunkt ihres
krafttretens laufenden Verarbeitungen nachkommen muss. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.