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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécu

loi du 30 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/11/1998 pub. 18/12/1998 numac 1998007272 source ministere de la defense nationale Loi organique des services de renseignement et

§§ 1

und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, informiert er unverzüglich den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N und den zuständigen Minister. Die klassifizierten beschlagnahmten Stücke werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der vom Korpschef oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und vom Untersuchungsmagistrat an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Zugleich kann der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme bei der Anklagekammer beantragen, nachdem er den zuständigen Minister darüber informiert hat. Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme hat aufschiebende Wirkung. Die Sache wird durch eine vor der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz abgegebene Erklärung bei der Anklagekammer anhängig gemacht. Die Kammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Erklärung darüber. Der Korpschef oder sein Stellvertreter und der Untersuchungsmagistrat werden angehört. Im Rahmen dieses Verfahrens können nur die in der Anklagekammer sitzenden Richter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsmagistrat, der Korpschef oder sein Stellvertreter von den beschlagnahmten klassifizierten Stücken Kenntnis nehmen. Beschliesst die Anklagekammer die Aufhebung der Beschlagnahme wegen Gefährdung der Erfüllung der in den Artikeln 7,

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und 2 erwähnten Aufträge oder wegen Gefährdung einer natürlichen Person, werden die klassifizierten Stücke dem Korpschef oder seinem Stellvertreter in einem versiegelten Umschlag zurückgegeben. Kommt die Anklagekammer zu dem Schluss, dass Stücke beschlagnahmt werden können, sendet der Generalprokurator dem Korpschef oder seinem Stellvertreter die beschlagnahmten klassifizierten Stücke nach Beendigung des Gerichtsverfahrens dennoch zurück. § 3 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme bei der Anklagekammer nicht binnen zehn Tagen in Anwendung von § 2 Absatz 2 beantragt, wird die in § 2 Absatz 1 erwähnte Versiegelung aufgehoben. Art. 39 - § 1 - Haussuchungen und Beschlagnahmen, die an in Artikel 38 erwähnten Orten im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung vorgenommen werden, erfolgen in Anwesenheit des Korpschefs oder seines Stellvertreters. § 2 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände die Erfüllung der in den Artikeln 7,

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und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, informiert er unverzüglich den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N. Die beschlagnahmten klassifizierten Stücke werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der vom Korpschef oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Der Untersuchungsmagistrat übermittelt diesen Umschlag unverzüglich dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N, der ihn an einem sicheren Ort aufbewahrt. Zugleich kann der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme, je nach Fall, beim Kammerpräsidenten oder beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission beantragen, der darüber befindet. Der Korpschef oder sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses N werden angehört. Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme hat aufschiebende Wirkung. Art. 40 - § 1 - Im Rahmen von Haussuchungen und Beschlagnahmen, die an anderen als den in Artikel 38 erwähnten Orten durchgeführt werden, werden der Korpschef oder sein Stellvertreter unverzüglich vom Untersuchungsmagistrat oder vom beauftragten Gerichtspolizeioffizier informiert, wenn klassifizierte Daten oder Gegenstände entdeckt werden, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten herrühren. § 2 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände die Erfüllung der in den Artikeln 7,

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und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, wird je nach Fall gemäss Artikel 38 beziehungsweise 39 vorgegangen. Art. 41 - Wenn die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände gemäss Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste vorgenommen wird und der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme die Erfüllung der in den Artikeln 7,

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und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unterbreitet, der darüber befindet. Art. 42 - Die Informationen, die anhand der in Artikel 44 erwähnten Mittel gewonnen werden, sowie die für ihre Erlangung angewandten Modalitäten sind geheim. Art. 43 - Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches und der Artikel 48 und 51 des Gesetzes vom

  1. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste:
  2. wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die Geheimnisse unter Verstoss gegen diesen Artikel enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis fünfhundert Franken belegt, 2.wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die Geheimnisse unter Verstoss gegen Artikel 42 enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und mit einer Geldstrafe von fünfhundert Franken bis dreissigtausend Franken belegt,
  3. wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die die Identität einer um Anonymität bittenden Person enthüllt, mit den in Nr.2 vorgesehenen Strafen belegt. KAPITEL V - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 44 - Artikel 259bis des Strafgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Auffangen, das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von militärischen Funksprüchen aus dem Ausland durch den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte zu militärischen Zwecken. » Art. 45 - In Artikel 39 des Gesetzes vom
  4. August 1992 über das Polizeiamt werden die Wörter « offiziellen Nachrichtendiensten » durch die Wörter « den im Gesetz vom
  5. November 1998 erwähnten Nachrichten- und Sicherheitsdiensten » ersetzt. Art. 46 - Das Gesetz vom
  6. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste wird wie folgt abgeändert: A) In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Verwaltung der » gestrichen. B) In Artikel 31 Nr. 2 werden die Wörter « Verwaltung der » gestrichen. C) Artikel 31 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  7. den für Inneres zuständigen Minister für die Aufträge der Staatssicherheit, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Personenschutz betreffen, sowie für die Organisation und die Verwaltung der Staatssicherheit, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der Aufträge in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Personenschutz haben. » D) In Artikel 51 Absatz 2 dritter Satz werden die Wörter « dass durch die Beschlagnahme eine körperliche Gefahr für eine Person entstehen könnte » durch die Wörter « dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten die Erfüllung der in den Artikeln 7,

§§ 1und 2 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass dadurch eine körperliche Gefahr für eine Person entstehen könnte » ersetzt. Art. 47 - Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom

  1. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: «
  3. den Generalverwalter der Staatssicherheit, der dem Minister der Justiz untersteht. » Art. 48 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  4. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vize-Premierminister, Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit der Energie, J.-P. PONCELET Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août
  5. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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