terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
sbesondere des Kapitels III; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung
bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;
der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen,
sbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die sich die
fektion ausbreiten könnte;
der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend
nationales Recht umgesetzt werden muss, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die
der
Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt wird, 2.« Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, das
der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als
fektionsträger oder -quelle spielen kann, 3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die
einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden.Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro
Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, 4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 5.« ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem Krankheitserreger direkt oder
direkt
Kontakt gekommen sein kann,
fektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, 10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb,
dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt worden ist, 11.« Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb,
dem Tiere der Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd
Kontakt gekommen ist und
den der Krankheitserreger eingeschleppt werden konnte, 12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verbreiten kann, 13.«
kubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome verstreichen kann. Die
kubationszeit ist
der Anlage pro Seuche angegeben, 14. « IVE »:
stitut für Veterinärexpertise des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt, 15.« S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der für den betroffenen Bestand zuständig ist, 17.« Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 -
vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert.
diesem Rahmen kann der Minister die
der Anlage beigefügte Liste abändern und ergänzen. Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Seuche festlegen. KAPITEL III - Seuchenverdacht Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro benachrichtigt werden. Art. 5 - Befinden sich
einem Betrieb ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder nicht.
sbesondere entnimmt er geeignete Proben für Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen. Art. 6 - § 1 -
dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch:
einem seuchenverdächtigen Betrieb anwendbar: 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort
Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert werden können.
Erwartung des
krafttretens der
vorgesehenen Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2, nachzukommen. Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die
und
KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht
einem Betrieb bestätigt wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd. § 2 - Zusätzlich zu den
vorgesehenen Massnahmen trifft der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen:
Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und desinfiziert. Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die Desinfektion gemäss Artikel 20
zufriedenstellender Weise ausgeführt worden sind, 2.nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen. § 2 -
Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein
sekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst
Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete Massnahmen ergreifen. KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: 1. den Zeitraum,
dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, 2.die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch die der Krankheitserreger aus einem oder
einen Betrieb verschleppt worden sein könnte, 4.das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren. Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein Bekämpfungszentrum geschaffen. KAPITEL VI - Massnahmen
Nachbar- oder Kontaktbetrieben Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel III auf sie an. § 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die
§ 2 vorgesehenen Massnahmen
den Nachbar- oder Kontaktbetrieben ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für die Dauer der maximalen
kubationszeit jeder Seuche ab dem mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. KAPITEL VII - Massnahmen
den Schutz- und Überwachungszonen Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der Veterinärinspektor um den Seuchenherd
nerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km ab. Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind
der Schutzzone anwendbar: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, und Aufstellung des
ventars dieser Tiere;
den Stallungen des Betriebs,
dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis unmittelbar zur Notschlachtung
einen
der Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, wenn es
nerhalb der Schutzzone keinen gibt,
einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof
nerhalb der Überwachungszone verbracht.Eine solche Verbringung darf vom Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig ist; 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die
nerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen
der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und desinfiziert worden sind. § 2 - Die
der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd beseitigt worden sind und die
erwähnte Reinigung und Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen
kubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. § 3 - Nach Ablauf des
erwähnten Zeitraums finden die
der Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone Anwendung. Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind
der Überwachungszone anwendbar: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, und Aufstellung des
ventars dieser Tiere;2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen
nerhalb der Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone
einen
dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen
kubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt.Anschliessend dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung unmittelbar
einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig ist. § 2 - Die
der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem Zeitpunkt, an dem alle
erwähnten Tiere beseitigt worden sind und die
erwähnte Reinigung und Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen
kubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. § 3 -
Abweichung von § 2 können die
der Überwachungszone angewandten Massnahmen
Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. Art. 19 - Wenn die
4 und
3 erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem Betrieb
der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone erlauben, sofern:
deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen Ohrmarke identifiziert worden ist, 5. der Bestimmungsbetrieb sich
der Schutz- oder der Überwachungszone befindet. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden;
sbesondere ist nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der Lastkraftwagen zu sorgen. KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar:
sektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt.3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der
Nr. 2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. KAPITEL IX - Labordiagnose Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf. § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen. KAPITEL X - Impfung Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind verboten. Art. 23 -
Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen, die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften Tiere: 1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden, 2.
der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung
einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären Schweinekrankheit betroffen zu sein. Art. 25 -
einem Betrieb,
dem sich seropositive Schweine befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen, werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie getötet und vernichtet oder
einem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof unter Überwachung geschlachtet. Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit Massnahmen im Seuchenherd Art. 26 -
Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre Schweinekrankheit bestätigt
einem Betrieb,
dem: 1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder
der Umgebung isoliert worden ist, 2.sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen, 3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder Kontaktbetrieb ist. Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9 anwendbar. § 2 -
Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen:
der Schutzzone Art. 28 - Die
Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone,
denen Schweine gehalten werden, und Aufstellung des
ventars der Schweine;2. regelmässige Besuche
sämtlichen Betrieben,
denen Schweine gehalten werden.Die Schweine werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert;
nerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen
der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind;5. Schweine dürfen den Betrieb,
dem sie gehalten werden, nach Abschluss der
erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen.Nach Ablauf dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine diesen Betrieb verlassen, um: a) unmittelbar
einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, vorzugsweise
nerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu werden, sofern: - binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher
spiziert worden sind, - die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert worden ist, - das Fahrzeug plombiert worden ist. Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert. b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar
andere
nerhalb der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher
spiziert worden sind, - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert worden ist;6. Frischfleisch von
Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln. Art. 29 -
Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2 bleiben die Massnahmen
der Schutzzone zumindest so lange anwendbar, bis: 1. sämtliche
vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden sind, 2.
sämtlichen Betrieben der Zone:
fektion ausgeschlossen ist. Die Untersuchung und die Probeentnahme, die
den Buchstaben
Art. 30 - Nach Ablauf der
2 erwähnten Frist finden die
nerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie
Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
nerhalb der Überwachungszone Art. 31 - Die
Registrierung sämtlicher Betriebe,
denen Schweine gehalten werden, und Aufstellung des
ventars der Schweine;2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und Privatwege ist verboten.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone
einen
dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; 3.
Abweichung von Nr.2 kann die Verbringung von Schweinen aus einem
der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor erlaubt werden, sofern: a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem Transport
spiziert worden sind,
den Schlachthof verbracht werden, f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden;4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die
der Überwachungszone zum Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind. Art. 32 - § 1 -
Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 bleiben die
der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens so lange anwendbar, bis: 1. sämtliche
vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden sind, 2.sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt worden sind. § 2 -
Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen
der Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert werden. Abschnitt 5 - Massnahmen
Nachbar- und Kontaktbetrieben Art. 33 - § 1 -
Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar. § 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis: 1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund unterzogen worden sind, 2.bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. § 3 - Die
erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum Seuchenherd durchgeführt werden. Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit
einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen angewandt:
fizierten und ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird.
den Schlachthof eingeführt werden. Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion Art. 35 - Unbeschadet der
vorgesehenen Bestimmungen sind folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines Seuchenherdes anwendbar: 1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion: a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden, werden die Räumlichkeiten,
denen die Tiere untergebracht waren, sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel
der Konzentration, die der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht.Das benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden auf die behandelte Fläche einwirken können.
standsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen müssen sofort durchgeführt werden.
Höhe des Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000 Belgischen Franken übersteigen. Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem
und
April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. KAPITEL XIII - Sanktionen Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen Art. 38 - Aufgehoben werden: - das Wort « Pocken »
Buchstabe D,
3,
Buchstabe B,
,
und
und die Wörter « gefährliche Pocken »
September 1883 zur Einführung einer Verordnung
bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, - Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom
Kraft. Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.