stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 14 maart 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van het koninklijk besluit van 29 mei 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van het koninklijk besluit van 11 maart 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/03/1997 pub. 03/06/1997 numac 1997022250 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit houdende benoeming van de leden van de Commissie voor klinische biologie sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van het koninklijk besluit van 16 juli 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 16/07/1997 pub. 31/07/1997 numac 1997014171 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van de artikelen 82 en 83 van het koninklijk besluit van 23 maart 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 23/03/1998 pub. 14/07/2014 numac 2014000538 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs type koninklijk besluit prom. 23/03/1998 pub. 30/04/1998 numac 1998014078 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs sluiten betreffende het rijbewijs, - van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 09/10/1998 pub. 28/10/1998 numac 1998014262 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van artikel 24 van het koninklijk besluit van 15 december 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/12/1998 pub. 24/12/1998 numac 1998014335 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/05/1999 pub. 21/05/1999 numac 1999014132 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 8 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 14 maart 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van het koninklijk besluit van 29 mei 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van het koninklijk besluit van 11 maart 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/03/1997 pub. 03/06/1997 numac 1997022250 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit houdende benoeming van de leden van de Commissie voor klinische biologie sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van het koninklijk besluit van 16 juli 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 16/07/1997 pub. 31/07/1997 numac 1997014171 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van de artikelen 82 en 83 van het koninklijk besluit van 23 maart 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 23/03/1998 pub. 14/07/2014 numac 2014000538 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs type koninklijk besluit prom. 23/03/1998 pub. 30/04/1998 numac 1998014078 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs sluiten betreffende het rijbewijs; - van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 09/10/1998 pub. 28/10/1998 numac 1998014262 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van artikel 24 van het koninklijk besluit van 15 december 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/12/1998 pub. 24/12/1998 numac 1998014335 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen; - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/05/1999 pub. 21/05/1999 numac 1999014132 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/1975 pub. 31/03/2000 numac 1999000004 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling sluiten houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR 14. MÄRZ 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Augenblick wird die Rechtsstellung des Fussgängers beim Überqueren der Fahrbahn an einem Fussgängerüberweg durch Artikel 40.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung geregelt. Nach dem Wortlaut dieses Artikels darf der Führer sich einem Fussgängerüberweg, wo der Verkehr nicht durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, nur mit gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass er Fussgänger, die den Überweg betreten haben, nicht gefährdet und sie nicht stört, wenn sie die Fahrbahn ohne Hast bis zur anderen Fahrbahnseite überqueren. Er muss nötigenfalls anhalten, um sie vorbeizulassen. Diese Vorschrift bietet dem Fussgänger, als besonders gefährdetem Verkehrsteilnehmer, weder genügend Schutz noch Rechtssicherheit gegenüber dem motorisierten Verkehr. Darüber hinaus soll dem Fussgänger ein vollwertiger Platz im Verkehr eingeräumt werden; die Sicherheitsvorschrift soll auch ein harmonisches Verhalten zum Ziel haben, das dem Fussgänger ein bequemes Fortkommen erlaubt. Es ist
der Tat nicht immer einfach zu beweisen, dass sich der Fussgänger im Augenblick eines Unfalls bereits auf dem Fussgängerüberweg befand. Nach dem Beispiel unserer Nachbarstaaten (Niederlande, Deutschland, Luxemburg, Schweiz) ist durch vorliegenden Königlichen Erlass versucht worden,
dieser Situation Abhilfe zu schaffen. Die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 40.4.2 wird zur Folge haben, dass der Führer nicht nur dem Fussgänger, der sich auf dem Fussgängerüberweg befindet, sondern auch dem Fussgänger, der im Begriff ist, den Fussgängerüberweg zu betreten, den Vorrang gewährt. Die Position des Fussgängers im Verhältnis zum Fussgängerüberweg wird demzufolge im Falle eines Unfalls bedeutungslos sein, und die Rechtssicherheit des Fussgängers wird entsprechend verstärkt. Ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung dieser Angelegenheit ist dem Staatsrat vorgelegt worden, der sein Gutachten unter der Nr. L. 24.531/9 abgegeben hat. Im Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Ihnen vorzulegen, ist den Bemerkungen des Staatsrates
bezug auf die Präambel Rechnung getragen worden, ausser was den Verweis auf Artikel 29 des Gesetzes betrifft. Die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 40.4.2 hat rechtstechnisch gesehen keine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung zur Folge, weder was die Qualifizierung der Verstösse noch was den Verweis auf die Artikel betrifft. Darüber hinaus ist auch den Bemerkungen
bezug auf einige Bestimmungen,
sbesondere
bezug auf die Artikel 1 (die Bemerkung betrifft nicht dessen
halt), 5 und 8, Rechnung getragen worden. Die Artikel 2 und 3, die das Überholen
Höhe von Fussgängerüberwegen und das Überholverbot
Höhe von bestimmten Fussgängerüberwegen regelten, sind gestrichen worden. Artikel 2 steht im Widerspruch zu den
ternationalen Übereinkommen, Vereinbarungen und Abkommen über den Strassenverkehr, und Artikel 3 würde nur mit ihnen
Übereinstimmung stehen,
sofern eine Distanz vorgeschrieben wäre, ab der das Überholverbot gilt. Eine genaue Distanz ist für Führer schwierig abzuschätzen, und das Anbringen von zusätzlichen Vorwegweisern für Fussgängerüberwege ist vor Ort nicht denkbar. Der Bemerkung des Staatsrates
bezug auf Artikel 4, der Artikel 40.4.2 abändert, ist nicht Rechnung getragen worden. Dies hätte nämlich dazu geführt, dass die Abänderung gegenstandslos geworden wäre. Der Staatsrat ist jedoch nicht der Ansicht, dass der Textentwurf mit dem Übereinkommen über den Strassenverkehr und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen nicht
Übereinstimmung steht, sondern hat lediglich mitgeteilt, es sei vorzuziehen, den jetzigen Text von Artikel 40.4.2 beizubehalten. Die Argumentation des Staatsrates stützt sich auf die Feststellung, dass Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens über den Strassenverkehr aufgrund von Punkt 17 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen nicht anwendbar ist.
diesem Absatz 3 ist die Rede von der Möglichkeit, das Anhalten vor einem Fussgängerüberweg
allen Fällen zur Pflicht zu machen.
Der Text von Artikel 21 des Übereinkommens über den Strassenverkehr, so wie er durch das Europäische Zusatzübereinkommen abgeändert worden ist, bietet uns demnach die Möglichkeit, die wesentliche Abänderung, die
vorliegendem Erlass vorgeschlagen wird, durchzuführen.
Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens wird nämlich unterschieden zwischen Fussgängern, die sich auf den Fussgängerüberweg begeben haben, und Fussgängern, die sich darauf begeben. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass verschiedene Länder, die eine ähnliche Massnahme getroffen haben, den jetzigen Text des Übereinkommens auf dieselbe Art und Weise anwenden. Was die Form betrifft, hat die Streichung der Artikel 2 und 3
folge des Gutachtens des Staatsrates die Streichung von Artikel 6 des Erlassentwurfs zur Folge. Dieser Artikel ergibt keinen Sinn mehr, da er die neuen Bestimmungen, die
Die Numerierung der Artikel ist entsprechend angepasst worden. Soweit der Gegenstand des Entwurfs des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
frastruktur und des Hohen Kontrollausschusses, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind; ». B) Nr. 11 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 11. das Personal der belgischen Militärpolizei
der Ausübung seines Amtes, einzig und allein was die Anwendung der Artikel 4.1 bis 4.3 betrifft; ». C) Nr. 12 wird aufgehoben. D) Nr. 13 wird zu Nr. 12. Art. 2 - Artikel 40.4.2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 40.4.2 Wo der Verkehr nicht durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Führer sich einem Fussgängerüberweg nur mit gemässigter Geschwindigkeit nähern. Er muss Fussgängern, die den Überweg betreten haben oder im Begriff sind, ihn zu betreten, den Vorrang gewähren. » Art. 3 - Artikel 42.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Artikel 40 werden sie Fussgängern gleichgestellt. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt
Kraft am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat,
dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. Art. 5 - Der für Verkehrssicherheit zuständige Staatssekretär ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. März 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 189; Aufgrund der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht
Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen; Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei,
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom
einem amtlich zugelassenen, ihrer Grösse und ihrem Gewicht entsprechenden Kinderhaltesystem befördert werden, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist. Kinder ab 3 Jahren und unter 12 Jahren müssen
einem amtlich zugelassenen, ihrer Grösse und ihrem Gewicht entsprechenden Kinderhaltesystem befördert werden oder den Sicherheitsgurt anlegen. Befinden sich auf den anderen als den vorderen Sitzplätzen mehr Kinder als Haltesysteme oder mit Sicherheitsgurten ausgestattete Plätze vorhanden sind, müssen zwei Kinder unter 12 Jahren nicht dasselbe Haltesystem oder denselben Sicherheitsgurt benutzen. » 3.
4 werden die Wörter « und Fahrgäste » gestrichen.
sassen eines Kraftfahrzeugs darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt oder mit einem anderen amtlich zugelassenen Haltesystem ausgestattet sind, und der Plätze, die nicht damit ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. Unbeschadet der Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge zählt ein Kind unter 12 Jahren zur Bestimmung der Anzahl
sassen auf den hinteren Sitzplätzen für zwei Drittel. Das Ergebnis der Berechnung wird nach oben aufgerundet. Die mit einem Sicherheitsgurt oder einem anderen Haltesystem ausgestatteten Plätze müssen vorrangig eingenommen werden. » 3. Artikel 44.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 44.2 Es ist dem Führer untersagt, Kinder unter 12 Jahren vorne
einem Kraftfahrzeug Platz nehmen zu lassen, ausser wenn dieses Fahrzeug vorne mit Sicherheitsgurten oder mit einem Haltesystem ausgestattet ist, das amtlich zugelassen ist, um vorne angebracht zu werden. » Art. 3 - Artikel 59 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 18. Oktober 1984, 25. März 1987, 20. Juli 1990 und 18. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 59.2 [sic, zu lesen ist: Artikel 59.2 Buchstabe b)] wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
1 bis 3 » ersetzt. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1996
Kraft. Art. 5 - Der für Verkehrssicherheit zuständige Staatssekretär ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
frastrukturanlagen sind ein wirksames Mittel, die Geschwindigkeit zu reduzieren und somit für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen. Von all diesen Anlagen hat
diesem Zusammenhang der Kreisverkehr ganz gewiss seine Wirksamkeit bewiesen. Diese Art Anlage bietet ausserdem den Vorteil, dass durch sie der Verkehrsfluss grösstenteils erhalten bleibt, dass sie konzeptbedingt eine harmonische und sichere Verteilung des Verkehrs gewährleistet, da die Führer die gewünschte Richtung leichter wählen können, und dass sie vor allem
Stadtrandgebieten den Eindruck einer Einfahrt schafft und so die Trennung zwischen Strassen
nerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften verstärkt. Überzeugt von ihrem Nutzen und unter Berufung auf die Erfahrungen zahlreicher Nachbarstaaten setzen die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes diese Anlage immer häufiger ein, wobei sie es bevorzugen, dem Kreisverkehr die Vorfahrt vor dem Verkehr auf den darin einmündenden Strassen zu gewähren. Letztgenanntes Vorgehen hat zwei Vorteile: - Die Geschwindigkeit wird verstärkt reduziert. - Der Verkehrsfluss im Kreisverkehr wird gefördert. Nach dem Beispiel der im Ausland geführten Politik ist es angebracht, Massnahmen zu treffen, um das Anbringen einer kohärenten und einheitlichen Strassenbeschilderung
der Nähe von und auf Kreisverkehranlagen zu gewährleisten, damit Verkehrsteilnehmer nicht mit unterschiedlichen Strassenbeschilderungen und voneinander abweichenden Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr konfrontiert werden. Dies ist im vorliegenden Fall auch das Ziel, das mit den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
der ersten Bemerkung des Staatsrates wird zu Recht festgestellt, dass die Bestimmungen von Artikel 18 des Übereinkommens über den Strassenverkehr mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen
bezug auf Vorfahrtzeichen kombiniert werden müssen, denn Artikel 18 des Übereinkommens über den Strassenverkehr erwähnt für Länder mit Rechtsverkehr keine Ausnahme zu der allgemeinen Vorfahrtsregel durch das Anbringen von Verkehrszeichen. Technisch gesehen wird nicht das Verkehrszeichen B3 des Übereinkommens (Vorfahrtstrasse, B9, was die belgische Numerierung betrifft) benutzt, um anzuzeigen, dass der Kreisverkehr die Vorfahrt hat. Dieses Verkehrsschild ist nämlich langen Vorfahrtstrecken vorbehalten. Statt dessen wird das Verkehrszeichen A22 des Übereinkommens (Vorfahrt, B15
unserer Numerierung) benutzt. Laut Übereinkommen ist dieses Zeichen ein Gefahrenwarnzeichen. Das Übereinkommen bestimmt überdies näher, dass dieses Zeichen nur angebracht werden darf, wenn die Verkehrsschilder B1 (Vorfahrt gewähren) oder B2 (Halt), respektive B1 und B5
unserer Numerierung, an den angrenzenden Strassen aufgestellt sind, und nicht umgekehrt. Der Staatsrat hat diese Vorgehensweise früher einmal angenommen, da der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zum Beispiel
3 Buchstabe b) näher bestimmt, dass das Verkehrsschild B15 nicht angebracht wird, wenn Führer aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit durch dessen Aufstellung
bezug auf die Vorfahrtsregeln an der nächsten Kreuzung irregeführt werden könnten. Diese Bestimmung kann von nun an an manchen Kreisverkehranlagen Anwendung finden. Die gesamten entworfenen Bestimmungen zur Abänderung des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses zielen darauf ab, eine einheitliche und eindeutige Regelung
bezug auf das Anbringen von Vorfahrtsschildern an einem als solchen gekennzeichneten Kreisverkehr vorzuschreiben; und der Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses bestätigt nur die Folge des Anbringens dieser Schilder für das Fahrverhalten der Führer. Bei der obenerwähnten Ausnahme, von der
3 Buchstabe b) die Rede ist, verliert die Kreuzung, die nicht mit dem Verkehrsschild A22 des Übereinkommens ausgestattet ist (B15
unserer Numerierung), trotzdem nicht die Vorfahrt. Die Systematik, die durch das Anbringen der Strassenbeschilderung auferlegt wird, hat zur logischen Folge, dass dem Kreisverkehr die Vorfahrt gewährt wird; der entworfene Text gewährleistet ausserdem Rechtssicherheit. Die Logik der
ternationalen Vorschriften ist unserer Meinung nach eingehalten, da die Bestätigung durch eine Verhaltensregel lediglich die Folge des Anbringens von Verkehrsschildern ist, die die Verpflichtung auferlegen, die Vorfahrt zu gewähren. Die Erfahrung und die Besprechungen auf
ternationaler Ebene bestätigen die Richtigkeit der getroffenen Wahl. Das zweite Argument, das vom Staatsrat vorgebracht wird, um ein ungünstiges Gutachten über die entworfenen Texte abzugeben, bezieht sich auf die Zuständigkeit der Föderalbehörde
dieser Angelegenheit: Der Staatsrat beruft sich auf die Tatsache, dass die Verwaltung der
frastruktur
den Zuständigkeitsbereich der Regionen fällt und die Föderalbehörde demzufolge das Anbringen der Verkehrsschilder B1 und B5 an den Zufahrten zu einem mit dem Verkehrsschild D5 gekennzeichneten Kreisverkehr nicht vorschreiben darf. Der Staatsrat deutet berechtigterweise darauf hin, dass das Wort « Verwaltung » im weitesten Sinne zu verstehen ist und unter anderem das Anbringen der Strassenbeschilderung, deren Unterhalt sowie deren Erneuerung, aber nicht die Regeln
bezug auf das Anbringen dieser Strassenbeschilderung, die
den Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde fallen, umfasst. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten selbstverständlich die freie Wahl der Ausrüstung, von der sie Gebrauch machen möchten. Die Zuständigkeit der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften wird demzufolge keineswegs
Frage gestellt. Die vorgeschriebene Regel entspricht dagegen wohl den Grundprinzipien, die dem allgemeinen Ziel des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976
Sachen Strassenbeschilderung zugrunde liegen, nämlich: - Kohärenz und Einheitlichkeit der Strassenbeschilderung vor Ort; - notwendige Abstimmung zwischen dem Anbringen der Strassenbeschilderung, den allgemeinen Verkehrsregeln und der
frastruktur. Die aufgrund dieser Prinzipien festgelegten allgemeinen Regeln müssen der Sorge um Verkehrssicherheit entgegenkommen und sich gleichzeitig
die diesbezüglich geführte allgemeine Politik - nämlich die der Reduzierung der Geschwindigkeit - einordnen. Bei gleichzeitiger Anwendung entsprechen die entworfenen Regeln diesen Prinzipien. Die Anwendung der « Linksvorfahrt » im Kreisverkehr kann für die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes kein Hemmnis bedeuten, da diese Massnahme den Verkehrsfluss im Kreisverkehr fördert; selbstverständlich ist eine solche Anlage dort, wo die Ortsbeschaffenheit es nicht ermöglicht, nicht angezeigt;
diesem Fall muss nach einer anderen Lösung gesucht werden. Das Verkehrsschild D5 verpflichtet nämlich alle Führer, dem angezeigten Kreisverkehr zu folgen, und eine Ausrüstung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht als Kreisverkehr angesehen werden. Soweit der Gegenstand und die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, und der anderen verordnungsrechtlichen Abänderungen. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12.3.1 erster Absatz des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung wird wie folgt ergänzt: « , es sei denn, er fährt
einem Kreisverkehr, der durch das Verkehrsschild D5 gekennzeichnet ist und dessen von ihm benutzte Zufahrtsstrasse mit dem Verkehrsschild B1 oder B5 ausgestattet ist.» Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997
Kraft. Art. 3 - Der für Verkehrssicherheit zuständige Staatssekretär ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. April 1997
bezug auf den Antrag auf Begutachtung
nerhalb eines Monats; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juni 1997, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990 und 18. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 2.2 Buchstabe
2.9 bis 2.14 umnumeriert, und Artikel 2.15 wird
2.16 umnumeriert. 3. Ein Artikel 2.8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2.8 « überfahrbare Sonderspur » den Teil der öffentlichen Strasse, der durch die
den Artikeln 72.6 und 77.8 vorgesehenen Strassenmarkierungen dem Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist und dessen Beginn durch das Verkehrsschild F18 angezeigt wird. Die überfahrbare Sonderspur gehört nicht zur Fahrbahn; ». 4.
.14, der zu Artikel 2.15 wird, wird folgende Bestimmung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 eingefügt: « Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors, der nur funktioniert, wenn die Pedale betätigt werden, und dessen Leistung höchstens 0,3 kW beträgt, ändert jedoch nichts an der Klassifikation des Fahrzeugs. »
der Stunde nicht zu übersteigen vermag, 2.oder ein « Kleinkraftrad der Klasse B », das heisst: - jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattet ist und aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 45 km
der Stunde nicht zu übersteigen vermag, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A; - jedes vierrädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum für Motoren mit Fremdzündung oder, für andere Motortypen, mit einem Motor, dessen Nettohöchstleistung 4 kW nicht überschreitet, und das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 45 km
der Stunde nicht zu übersteigen vermag. Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270 kg beschränkt; das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 350 kg; für Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht
diesem Gewicht einbegriffen. Dreirädrige Kleinkrafträder mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsfläche kleiner als 0,46 m ist, werden als zweirädrige Kleinkrafträder angesehen. Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug angesehen. Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an dessen Klassifikation. Von Behinderten geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, werden nicht als Kleinkrafträder angesehen; ». 6. Artikel 2.17, der zu Artikel 2.18 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.18 « Motorrad » jedes zweirädrige Motorfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht. Das Anhängen eines Anhängers an ein Motorrad ändert nichts an dessen Klassifikation; ». 7.
.18, der zu Artikel 2.21 wird, werden die Wörter « und der des Motorrades » durch die Wörter « , des Motorrades und des drei- oder vierrädrigen Fahrzeugs mit Motor » ersetzt. 8. Ein Artikel 2.19 und ein Artikel 2.20 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « 2.19 « dreirädriges Fahrzeug mit Motor » jedes dreirädrige Motorfahrzeug, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht und dessen maximales Leergewicht 1000 kg nicht übersteigt. Das Anhängen eines Anhängers an ein dreirädriges Fahrzeug mit Motor ändert nichts an dessen Klassifikation. Vorbehaltlich Sonderbestimmungen müssen Führer von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor dieselben Regeln beachten wie Führer von Kraftfahrzeugen; » « 2.20 « vierrädriges Fahrzeug mit Motor » jedes sich von vierrädrigen Motorfahrzeugen, die als Kleinkrafträder angesehen werden, unterscheidende vierrädrige Motorfahrzeug, dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 550 kg nicht übersteigt, wobei für Elektrofahrzeuge die Batterien
diesem Leergewicht nicht einbegriffen sind, und dessen Nettohöchstleistung des Motors 15 kW nicht überschreitet. Das Anhängen eines Anhängers an ein vierrädriges Fahrzeug mit Motor ändert nichts an dessen Klassifikation. Vorbehaltlich Sonderbestimmungen müssen Führer von vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor dieselben Regeln beachten wie Führer von Kraftfahrzeugen; ». 9. Die Artikel 2.19 bis 2.26 werden
2.22 bis 2.29 umnumeriert, und die Artikel 2.27 bis 2.29 werden
2.31 bis 2.33 umnumeriert. 10. Ein Artikel 2.30 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2.30 « Leergewicht » das Eigengewicht eines Fahrzeugs ohne Kraftstoff, aber mit der für seinen normalen Gebrauch erforderlichen Zusatzausrüstung sowie der vorschriftsmässigen Ausrüstung, mit Ausnahme von zusätzlichem Bedarfsmaterial; ». Art. 2 -
4 desselben Erlasses wird die Zahl « 40 » durch die Zahl « 45 » ersetzt. Art. 3 - Artikel 21.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 21.1 Der Verkehr auf Autobahnen ist - Fussgängern, Führern von Rädern, Kleinkrafträdern und Tieren, - Führern von Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 70 km
der Stunde nicht erreichen können, - Führern von Fahrzeugen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 49.5 mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung ein anderes Fahrzeug abschleppen, - Führern von drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne
nenraum untersagt. Fahrzeuge, die zum Verkehr auf den Autobahnen zugelassen sind, dürfen nur an den eigens zu diesem Zweck angelegten Stellen auf die Autobahn auffahren oder von derselben abfahren. » Art. 4 -
.1 desselben Erlasses werden die Wörter « sowie der drei- und vierrädrigen Fahrzeuge mit Motor ohne
nenraum » nach dem Wort « Schaustellerfahrzeuge » hinzugefügt. Art. 5 -
Dezember 1983, wird das Wort « zweirädrigen » vor dem Wort « Kleinkrafträder » gestrichen. Art. 6 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Führer und Fahrgäste von drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor und Kleinkrafträdern der Klasse B ohne
nenraum sowie von Motorrädern müssen einen Schutzhelm tragen. Der von Führern und Fahrgästen, die ihren Wohnsitz
Belgien haben, getragene Schutzhelm muss für Schutzhelmgrössen, für die eine amtliche Zulassung erforderlich ist, mit einem Zulassungszeichen versehen sein, das bezeugt, dass der Helm den von Uns festgelegten Normen entspricht. » Art. 7 - Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
5 und 6 wird das Wort « zweirädrigen » gestrichen. 3.
.2.2 werden die Wörter « drei- oder vierrädrigen Rädern ohne Motor » durch die Wörter « drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne Motor » ersetzt. Art. 8 - Artikel 47bis, eingefügt
denselben Erlass durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1.
Artikel 47bis3 erster Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 47bis3 Die
is1 erwähnten reflektierenden Streifen müssen eine Fläche von mindestens 0,120 m2 mit einer Breite von mindestens 0,25 Meter haben. Sie müssen mit rotweissen diagonalen Streifen von mindestens 0,10 Meter Breite versehen sein. » Art. 9 - Artikel 49.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
denselben Erlass eingefügt: « Art. 62ter - Besondere Verkehrslichtzeichen, die den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln regeln Verkehrslichtzeichen
der Form von weissen Streifen, Kreisen und Dreiecken auf schwarzem Grund sind dazu bestimmt, den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu regeln. Sie haben folgende Bedeutung: 1. Ein waagerechter Streifen hat die gleiche Bedeutung wie das
1 vorgesehene rote Licht. 2. Ein Kreis hat die gleiche Bedeutung wie das
2 vorgesehene gelbe Licht. 3. Ein auf der Spitze stehendes Dreieck hat die gleiche Bedeutung wie das
3 vorgesehene grüne Licht.
die durch den Streifen angezeigten Richtungen gefahren werden darf.» Art. 11 -
Juni 1978,
.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab. Wenn Taxis die Sonderspur benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem Wort « TAXI » ergänzt.
diesem Fall müssen Taxifahrer sich gegebenenfalls nach den
Sie müssen ausserdem den erlaubten Richtungen folgen. Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Sonderspur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Sonderspur nur an einer Kreuzung oder um ein anliegendes Eigentum zu verlassen oder zu erreichen überfahren. Sie dürfen sie nur benutzen, um ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren.
diesem Fall müssen sie sich gegebenenfalls nach den
Sie müssen ausserdem den erlaubten Richtungen folgen. Die Wörter « Bus, Tram » und gegebenenfalls « Taxi » können auf der überfahrbaren Sonderspur aufgezeichnet werden. Das Verkehrsschild F18 kann nach jeder Kreuzung wiederholt werden. » Art. 13 - Artikel 73.1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 73.1 Vorläufige Markierungen, die dazu dienen, den Verkehr bei Arbeiten zu leiten, bestehen entweder aus orangefarbenen durchgehenden oder unterbrochenen Linien oder aus orangefarbenen Nägeln. Die orangefarbenen durchgehenden und unterbrochenen Linien haben die gleiche Bedeutung wie die
den Artikeln 72.2 und 72.3 erwähnten durchgehenden und unterbrochenen Linien. Werden Nägel verwendet, können die Markierungen
Kraft. Art. 16 - Unser Minister des
nern und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
Genf unterzeichneten
ternationalen Abkommens über den Strassenverkehr nebst Anhängen und der am 16. September 1950
Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, beide gebilligt durch das Gesetz vom
sbesondere der Artikel 75 und 189; Aufgrund des Übereinkommens über den Strassenverkehr nebst Anhängen, geschehen zu Wien am
Porto am
Brüssel am
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 39; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung,
sbesondere des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
bezug auf den Antrag auf Begutachtung
nerhalb eines Monats; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Januar 1998, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 82 - Artikel 8.2 des Königlichen Erlasses vom
haber und Träger eines
.2 erwähnten, für den Personenverkehr ausgestellten Berufsbefähigungsnachweises sind, c) auf 18 Jahre für Führer, die gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung ablegen, um einen für die Klasse D oder D + E oder die Unterklasse D1 oder D1 + E gültigen Führerschein zu erhalten; ». 2.
2 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Dieses Alter wird jedoch herabgesetzt:
haber und Träger eines
.2 erwähnten, für den Güterverkehr ausgestellten Berufsbefähigungsnachweises sind, und für Führer, die gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
sofern sie alleine fahren, sowie für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück, b) auf drei Monate vor dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, um eine
des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulungslizenz zu erhalten,
haber eines Führerscheins, der gültig ist für das Führen von Motorrädern, deren Leistung bis zu 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg beträgt, oder eines für die Klasse A2 gültigen belgischen Führerscheins, oder sie sind
haber eines für die Klasse A1 gültigen belgischen Führerscheins. Diese Bestimmung gilt nicht für Behinderte, die ein Fahrzeug führen, das mit einem Motor ausgestattet ist, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht; » Art. 83 - Artikel 59.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 29. Mai 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 59.2 Buchstabe
.2 Buchstabe c) werden die Wörter « Office régional bruxellois de l'Emploi » durch die Wörter «
stitut bruxellois francophone pour la formation professionnelle » ersetzt. Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998
bezug auf den Antrag auf Begutachtung
nerhalb eines Monats; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
2 desselben Erlasses werden die Wörter « und des Hohen Kontrollausschusses » gestrichen. Art. 3 - Artikel 22ter desselben Erlasses, eingefügt
diesen Erlass durch Königlichen Erlass vom
einer durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, 1. müssen Führer sich den Fahrbahnanhebungen mit erhöhter Vorsicht und gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass sie mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km
der Stunde darüber fahren;
er.2 wird das Wort « Verkehrsberuhigungsanlagen » durch das Wort « Fahrbahnanhebungen » ersetzt. Art. 4 - Ein Artikel 22quinquies mit folgendem Wortlaut wird
denselben Erlass eingefügt: « Artikel 22quinquies - Verkehr auf Wegen, die Fussgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten sind 22quinquies.1 Auf diesen Wegen ist nur der Verkehr der Kategorien von Verkehrsteilnehmern zugelassen, deren Sinnbild auf den an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern abgebildet ist. Diese Wege dürfen jedoch ebenfalls benutzt werden: - von Behinderten, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, - von den
erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, - vorbehaltlich der Erlaubnis des Verwalters dieser Wege oder seines Beauftragten, unter den von ihm bestimmten Bedingungen: - von Fahrzeugen für die Überwachung, die Kontrolle und den Unterhalt dieser Wege, - von Fahrzeugen der Anlieger und ihrer Lieferanten, - von Fahrzeugen, die der Müllabfuhr dienen. 22quinquies.2 Die Benutzer dieser Wege dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch behindern. Sie müssen Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen und dürfen den Verkehr nicht unnötigerweise behindern. Spielen ist erlaubt. 22quinquies.3 Wo die Verkehrsschilder F99b und F101b aufgestellt sind, benutzen die Benutzer den Teil des Weges, der für sie bestimmt ist. Sie dürfen jedoch den anderen Teil des Weges benutzen, unter der Bedingung, den Durchgang für sich ordnungsgemäss auf dem Weg befindende Benutzer freizugeben. » Art. 5 - Ein Artikel 22sexies mit folgendem Wortlaut wird
denselben Erlass eingefügt: « Artikel 22sexies - Verkehr
Fussgängerbereichen 22sexies.1 Zugang zu Fussgängerbereichen haben nur Fussgänger. Dennoch: 1. haben zu diesen Bereichen Zugang:
erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt,
nerhalb dieser Bereiche befindet und nur über diese Bereiche zugänglich ist, f)
Fällen absoluter Notwendigkeit: Fahrzeuge von Handelsunternehmen, die
diesen Bereichen angesiedelt sind und nur über diese Bereiche zugänglich sind, wenn diese Fahrzeuge für Lieferungen bestimmt sind und diese Lieferungen eine Haupttätigkeit dieser Unternehmen darstellen, g)
Fällen absoluter Notwendigkeit: Fahrzeuge, die benutzt werden, um Arbeiten
diesen Bereichen auszuführen.
den unter den Buchstaben
nenseite der Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs einen Passierschein anbringen, der vom Bürgermeister oder von seinem Beauftragten ausgestellt wird; 2. haben zu diesen Bereichen Zugang, wenn Verkehrszeichen es vorsehen und gemäss den auf diesen Verkehrszeichen angegebenen Einschränkungen: a) Fahrzeuge, die
diesen Bereichen be- oder entladen werden müssen, b) Taxis, die
nerhalb dieser Bereiche zu einem Bestimmungsort fahren, um Personen ein- oder aussteigen zu lassen, c) Radfahrer. 22sexies.2
diesen Bereichen dürfen Fussgänger die ganze Breite der öffentlichen Strasse benutzen. Die Führer, die
diesen Bereichen verkehren dürfen, müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren; sie müssen den Durchgang freigeben für Fussgänger und nötigenfalls anhalten. Sie dürfen Fussgänger weder gefährden noch behindern.
diesen Bereichen müssen Radfahrer vom Rad absteigen, wenn die Dichte des Fussgängerverkehrs ihre Durchfahrt erschwert. Spielen ist erlaubt. Parken ist
diesen Bereichen verboten. » Art. 6 - Ein Artikel 22septies mit folgendem Wortlaut wird
denselben Erlass eingefügt: « Artikel 22septies - Verkehr
Spielstrassen 22septies.1
Spielstrassen ist die ganze Breite der öffentlichen Strasse dem Spielen vorbehalten,
sbesondere dem Spielen von Kindern. Spielende Personen werden Fussgängern gleichgestellt; jedoch sind die Bestimmungen von Artikel 42 des vorliegenden Erlasses nicht anwendbar. Lediglich
einer Spielstrasse wohnende Führer von Motorfahrzeugen und Führer von Motorfahrzeugen, deren Garage sich
einer solchen Strasse befindet, sowie die
erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, und Radfahrer haben Zugang zu diesen Strassen. 22septies.2 Führer, die auf Spielstrassen verkehren, müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren; sie müssen den Durchgang freigeben für Fussgänger, die spielen, ihnen den Vorrang gewähren und nötigenfalls anhalten. Radfahrer müssen nötigenfalls vom Rad absteigen. Führer dürfen Fussgänger, die spielen, weder gefährden noch behindern. Ausserdem müssen sie Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen. » Art. 7 -
2 desselben Erlasses werden die Wörter « oder auf Überwegen für Radfahrer » gestrichen. Art. 8 - Artikel 40.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 40.1 Führer dürfen Fussgänger, die - sich auf einem Bürgersteig, einem durch das Verkehrsschild D9 den Fussgängern vorbehaltenen Teil der öffentlichen Strasse, einem Seitenstreifen oder einer Schutzinsel befinden, - sich auf einer mit den Verkehrsschildern F99a oder F99b gekennzeichneten oder als Spielstrasse eingerichteten öffentlichen Strasse befinden, - sich
einem durch die Verkehrsschilder F12a und F12b oder F103 und F105 abgegrenzten Bereich befinden, - unter den durch die vorliegende Ordnung vorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn gehen, nicht gefährden. » Art. 9 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 14. März 1996, wird wie folgt abgeändert: 1.
.1 letzter Satz werden die Wörter « von Artikel 40 » durch die Wörter « der Artikel 22quinquies, 22sexies und 40 » ersetzt. 2.
2 wird der erste Absatz durch folgenden Satz ergänzt: «
diesem Fall werden sie für die Anwendung von Artikel 40 Fussgängern gleichgestellt. » 3.
2 Absatz 2 wird das Wort « ansonsten » durch die Wörter «
Ermangelung von Bürgersteigen, von Teilen der öffentlichen Strasse, die durch das Verkehrsschild D9 den Fussgängern vorbehalten sind, oder von Seitenstreifen » ersetzt. Art. 10 -
September 1991, wird die Zahl « 25 » durch die Zahl « 15 » ersetzt. Art. 11 - [Abänderung des französischen Textes desselben Erlasses] Art. 12 -
.13 desselben Erlasses werden die Wörter « und Artikel 22quater » zwischen die Wörter « Artikel 11 » und « gelten » eingefügt. Art. 13 -
April 1983 und 18. September 1991, wird die Legende beim Verkehrsschild A14 durch die Legende « Fahrbahnanhebung(en) » ersetzt. Art. 14 -
Juli 1990, werden folgende Verkehrsschilder hinzugefügt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 15 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Kraft. Art. 19 - Unser Minister des
nern und der Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
Rom unterzeichneten und durch das Gesetz vom
Maastricht unterzeichneten und durch das Gesetz vom
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; Aufgrund der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
sbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
sbesondere des Artikels 46.1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 8 Absatz 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle
bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1995 zur Festlegung der Verteilung der Befugnisse unter den Minister des Transportwesens, den Minister des
nern und den Staatssekretär für Sicherheit,
sbesondere des Artikels 5; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie;
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. November 1998; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
letzter Zeit eine Zunahme der Anzahl schwerer Unfälle mit Schwerlastfahrzeugen festgestellt wurde und dass es dringend notwendig ist, angepasste Massnahmen zu treffen, um
dieser Situation Abhilfe zu schaffen. Die getroffenen Massnahmen zielen darauf ab, den technischen Zustand der Fahrzeuge durch häufigere technische Kontrollen und durch eine genauere Kontrolle der Qualität der Bremsvorrichtung, des Tachographen und des Geschwindigkeitsbegrenzers zu verbessern. Ausserdem soll eine Kontrollvignette angebracht werden, damit die Gültigkeit der technischen Kontrolle der Fahrzeuge auf der Strasse überprüft werden kann; - die Notwendigkeit, die
den Erwägungen erwähnten Europäischen Richtlinien 96/53/EG und 96/96/EG, deren jeweilige Umsetzungsfrist am 17. September 1997 beziehungsweise am 9.März 1998 abgelaufen ist, unverzüglich umzusetzen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern, Unseres Ministers des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Art. 24 -
1 des Königlichen Erlasses vom
nern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 8 - Annexe 8 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass die Massnahmen, die
vorliegendem Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vorgesehen sind, unverzüglich getroffen werden müssen, um
sbesondere für Gruppen von behinderten oder betagten Fussgängern den Katalog von Massnahmen zu vervollständigen, die im Laufe des Jahres 1998 getroffen wurden, um den Verkehr von besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern attraktiver und sicherer zu machen; dass diese Kategorien von Verkehrsteilnehmern im Verkehr besonders gefährdet sind; dass aus den jüngsten Unfallstatistiken hervorgeht, dass Betagte 50 % der Gesamtheit der Opfer, die als Fussgänger getötet werden, ausmachen; dass diese Kategorien,
sbesondere wenn sie sich
Gruppen auf die öffentliche Strasse begeben, wie andere Gruppen, namentlich Kinder- und Schülergruppen,
den Genuss der Begleitung durch befugte Aufseher kommen müssen, dass diese Personen die Möglichkeit haben müssten, sofort auf die Begleitung durch befugte Aufseher zurückzugreifen, dass dies unverzüglich geschehen und noch vor dem Sommer
Kraft treten soll, damit diese Gruppen, die gerade während dieser Zeit die öffentliche Strasse oft benutzen, sofort
den Genuss dieser Schutzmassnahmen kommen; dass auch unverzüglich für eine grössere Sicherheit des Personals bei Arbeiten auf der öffentlichen Strasse gesorgt werden muss,
dem Baustellenaufsehern der öffentlichen Behörden und Privatunternehmen die Möglichkeit geboten wird, angemessene Sicherheitsmassnahmen zu treffen; dass dieses Personal aufgrund seiner spezifischen Aufgabe auf der öffentlichen Strasse grosse Risiken eingeht, die schon zu vielen schweren Unfällen geführt haben; dass diese Risiken nicht gerechtfertigt sind; dass dieses Personal demzufolge von den Baustellenaufsehern ab sofort besser geschützt werden muss; dass es also angebracht ist, dass der vorliegende Erlass dringend
Kraft tritt; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 40bis des Königlichen Erlasses vom
is1 werden die Wörter « Kinder- oder Schülergruppe » durch die Wörter « Gruppe von Kindern, Schülern, Behinderten oder Betagten » und
is2 werden die Wörter « oder Schüler » durch die Wörter « , Schüler, Behinderte oder Betagte » ersetzt. Art. 2 - Artikel 41 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987 und 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1.
der Überschrift von Artikel 41 werden die Wörter « und Reitergruppen » durch die Wörter « , Reitergruppen und dem Personal der Baustellen auf öffentlichen Strassen » ersetzt. 2. Artikel 41.3.1 wird wie folgt ergänzt: « d) des Personals der Baustellen auf öffentlichen Strassen durch Baustellenaufseher ». 3.
.3.2 werden die Wörter « und Gruppenleiter » durch die Wörter « , Gruppenleiter und Baustellenaufseher » ersetzt. Art. 3 - Artikel 59.13 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ausserdem sind die Führer dieser Fahrzeuge
den gleichen Fällen nicht verpflichtet, die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten, die durch das Verkehrsschild C43, dem gegebenenfalls gemäss Artikel 65.5 zonale Gültigkeit verliehen worden ist, auferlegt wird. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 5 - Unser Minister des
nern und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.