Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der Rat der Kammer zuständig, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt wird. » Art. 4 - In Artikel 21 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 2" ersetzt. Art. 5 - Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der juristische Beisitzer, der dem nationalen Rat der Kammer beigestanden hat, und der Betreffende dürfen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen gegen jeden Beschluss des nationalen Rates, der aufgrund von Artikel 38bis des vorliegenden Gesetzes im Bereich Dienstleistungen gefasst wurde, Berufung einlegen. » Art. 6 - Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, befindet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur oder Wallonisch-Brabant beziehen. Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, befindet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern oder Westflandern beziehen. Bei einer Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, der sich auf die Durchführung eines Vorhabens im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt bezieht, ist je nach Sprache der Beschwerdeakte der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, oder der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, zuständig. » Art. 7 - Artikel 38 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A7.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäische Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in das Dienstleistungsregister einzutragen,". 2. Artikel 38 Nr.7 wird Nr. 8. Art. 8 - Ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 38bis - Der nationale Rat führt das in Artikel 8 Nr. 3 vorgesehene Dienstleistungsregister. Die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten vorhergehenden Erklärungen werden an den nationalen Rat der Kammer gerichtet.
Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der nationale Rat zuständig, um gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln die durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG des Rates vorgesehenen Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Dokumente oder Auskünfte anzunehmen.
Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der nationale Rat ebenfalls zuständig, um die in derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder Auskünfte auszustellen beziehungsweise zu erteilen. Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der Handelsgerichte zuständig. » Art. 9 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel III des Programmgesetzes vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.