Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel.1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes;3. Minister: der Minister der Justiz;4. Notifikation:
Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission;5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls
beitretenden Parteien. KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers Art. 2 - Für
Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes berücksichtigt
Kommission
Gesamtheit der Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. Sie kann
Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter Berücksichtigung
ser Vermögenswerte und Einkünfte
Gewährung einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein sollte. Sie berücksichtigt unter anderem
Folgen,
Gewalttat auf
Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für
Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken.
Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem Beleg nachgewiesen werden.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission Art.3 - [
Kommission besteht aus sechs Kammern.
Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 4 -
in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.
se wird dem König zur Billigung vorgelegt.
Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem Beamten. § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Kammern. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. Wenn
Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Stimmengleichheit
Stimme des Präsidenten der Kommission ausschlaggebend. [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
ser Sprache nachweist, der Kammer an. Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und
Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle festgelegt wird. Sie haben ein Anrecht auf
Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien anwendbaren Bestimmungen.
Magistrate,
Rechtsanwälte sowie
Beamten,
Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften
nstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt.
Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt wird, können auf
vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden.
allgemeine Ordnung über
Gerichtskosten in Strafsachen,
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der
Sache behandelt wird. Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo
Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Das Sekretariat erteilt den Personen,
darum ersuchen, Auskunft über
allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für
Einreichung eines Ersuchens übermitteln. [Über
Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein allgemeiner Bericht erstellt.
ser Bericht wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom
Sachen in der Reihenfolge ihres Empfangs in
Liste der Kommission ein. Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem Antrag beigelegten Aktenstücke. Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls
Aktenstücke,
im nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden sind. Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt
Akte; zu
sem Zweck holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission
fertig angelegte Akte;
ser teilt
Sache einer [der sechs Kammern] zu. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
Akte zu behandeln und der Kammer Bericht zu erstatten. Art. 13 - Bevor der Berichterstatter
Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien
Untersuchungsmassnahmen anordnen,
er für zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der
Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um zu prüfen, ob
Bedingungen für
Gewährung einer Hilfe, einer [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
der Berichterstatter
Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem Minister übermittelt.] § 2 -
Parteien dürfen
in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. Wenn
Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können
Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen. [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
Sache. Er kann zu
sem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes vorgesehenen Untersuchungen durchführen. Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn zu erwidern. Der Berichterstatter kann
se Fristen verkürzen oder verlängern, wenn
Umstände der Sache
s rechtfertigen.] § 2 - Nach Ablauf
ser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer den Sitzungstermin an.
Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung anordnet, werden in der Anordnung der oder
Sachverständigen bestellt, deren Auftrag bestimmt und
Frist für
Hinterlegung ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den Sachverständigen
se Anordnung. Binnen acht Tagen nach
ser Notifikation informieren
Sachverständigen den Berichterstatter,
Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des Auftragsbeginns.
erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen ausgehändigt;
Parteien können
Ausführungen und Anträge vorbringen,
sie für angebracht erachten;
s wird im Bericht vermerkt. Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen der Sachverständigen. Er kann
sen Verrichtungen jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt
Sachverständigen,
Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt darüber per einfachen Brief. Wenn
Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie eine Verlängerung
ser Frist beantragen. Verweigert der Berichterstatter oder
Kammer den Sachverständigen
Gewährung einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Eid. Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift zuschickt.
bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf
bestellten Sachverständigen. Art. 18 - Wenn
Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung anordnet, werden
Zeugen von ihm angehört, nachdem
Parteien und ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind.
Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von der angehörten Person unterschrieben. Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen machen. Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der Minister vorgeladen worden ist. Art. 20 -
Kammer kann anordnen, dass
antragstellenden oder beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen.
Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an.
Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist.
Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Wenn
Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann
Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des Sitzungstermins notifiziert werden.
Art. 21 -
Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen Untersuchungsverrichtungen beauftragen. Art. 22 -
Kammer kann beschliessen,
Sachverständigen für nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat vorgeladen.
Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet.
Zeugen werden vom Sekretariat vorgeladen. Abschnitt IV - Zwischenstreit Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder
Kammer
Partei,
das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu bedienen. Wenn
Partei
sem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. Wenn
Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will und es für
Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, schiebt
Kommission
Entscheidung bis zum Urteil über
Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht worden ist, urteilt
Kommission über
Beweiskraft des Aktenstücks. Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. Unterabschnitt II - Beitritt Art. 24 - § 1 -
jenigen,
ein Interesse an der Lösung der Sache haben, können dem Verfahren beitreten. Der Berichterstatter kann jeder Person,
ein Interesse an der Sache hat, den Antrag übermitteln. Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. § 2 -
Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag
jenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für
Sache als erforderlich erachten. § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. Der Antrag enthält:
Entscheidung über
Sache selbst nicht verzögern. Unterabschnitt III - Ablehnung Art. 25 -
Mitglieder der Kommission können aus den Gründen,
laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf
eigene Person von einem Ablehnungsgrund weiss, muss
Kammer davon in Kenntnis setzen;
se entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. Wer jemanden ablehnen will, muss
s tun, sobald er von dem Ablehnungsgrund Kenntnis hat.
Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält:
ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört worden sind, wird unverzüglich über
Ablehnung entschieden. Unterabschnitt IV - Zusammenhang Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und
selbe Entscheidung mehrere Sachen,
vor verschiedenen Kammern anhängig sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien durch Anordnung
Kammer bestimmen,
in der Sache erkennen wird. Handelt es sich um Sachen,
vor ein und derselben Kammer anhängig sind, kann
Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet werden. Unterabschnitt V - Zurücknahme Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet
Kammer unverzüglich über
Zurücknahme. Abschnitt V - Sitzung Art. 28 - [
Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ersucht.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
Antragsgründe der Parteien zusammen.
Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen vorbringen. Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach
Schliessung der Verhandlungen, und
Sache wird zur Beratung gestellt. § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet
Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange
Entscheidung noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen ersuchen. Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. § 2 -
Kammer kann von Amts wegen
Wiedereröffnung der Verhandlungen anordnen. Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede stattgibt, über
Parteien nicht
Möglichkeit hatten, eine Erklärung abzugeben. Abschnitt VI - Entscheidung Art. 31 -
Beratungen der Kammer sind geheim. Art. 32 -
Entscheidung, durch
Kommission über das Ersuchen befindet, enthält
Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls Name, Vorname und Eigenschaft der Person,
sie vertritt;2.
angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch;
in der Sache beraten haben. Art. 33 -
Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und vom Sekretär unterschrieben. Art. 34 - § 1 -
Entscheidungen der Kommission sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun. » « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » «
Minister und
Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, für
Vollstreckung
ses Beschlusses zu sorgen.
dazu aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » § 2 -
Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. Abschnitt VII - Rechtsbehelfe Art. 35 - § 1 - Gegen
Entscheidungen der Kommission kann weder Berufung noch Einspruch eingereicht werden. § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den Staatsrat wird
Sache an eine aus anderen Mitgliedern zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt.
Kammer, an
Sache verwiesen wird, hält sich an den Entscheid des Staatsrats, was
Rechtsfragen betrifft, über
er entschieden hat. Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann
Kommission Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. Darüber werden
Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss benachrichtigt; sie können binnen einer Frist,
vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt wird,
zu berichtigende Entscheidung gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen.
Urschrift der Anordnung, durch
Berichtigung vorgeschrieben wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über
se Anordnung wird am Rand der Urschrift der berichtigten Entscheidung angebracht. Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann
Kommission eine undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch
durch
Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken oder abzuändern. Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält:
Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über
Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung angebracht. [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
Kosten verurteilt werden, wenn er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer Absicht eingereicht hat.
Kosten umfassen: 1. Honorare und Ausgaben für
Sachverständigen;2. Entschädigungen und Zeugengebühren.
Eintreibung der durch
Entscheidung festgelegten Kosten wird der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut,
sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom
in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der Umstände, aus denen
Dringlichkeit hervorgeht. [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom
in den Artikeln 14 und 16 vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. Der Bericht über
Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 41 - Wenn es
Sachlage erfordert, kann
Kammer einen Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es auf einer zu
sem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss Artikel 16 anberaumten Sitzung.
Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung alle der Entscheidung
nlichen Unterlagen vorzulegen. Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. Art. 42 -
Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung der Verhandlungen erlassen. Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das Datum an, an dem
Haupthilfe entrichtet worden ist. Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der Kommission,
über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidungen, durch
im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat über
Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, beigefügt werden. Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der Kommission Art. 44 -
Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Art. 45 -
Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit Rückschein.
an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten Beamten erfolgen.
an
Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen können per einfachen Brief erfolgen. Art. 46 -
von den Parteien an
Kommission gerichteten Anträge und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen.
se Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt numeriert und gebündelt.
Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und Aktenstücke kann angeordnet werden. Art. 47 -
Parteien und ihr Rechtsanwalt können
Akte im Sekretariat der Kommission einsehen. Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Art. 49 - Jede Partei,
keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des Wohnsitzes. Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn
Partei verstorben ist. Art. 50 - § 1 -
durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den Brief verweigert, beginnt
Frist ab dem Tag der Verweigerung. Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für
Versendung als auch für den Empfang oder
Verweigerung.
§ 2 -
durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen,
in einem europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig Tage zugunsten derjenigen,
ausserhalb von Europa wohnen. § 3 -
Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten waren, befreit
Kommission sie vom Verfall der Fristen. Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann
Kammer
Kürzung der für
Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen
Mitteilungen und Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des Verstorbenen an
gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name und Eigenschaft. Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Beträge,
im Rahmen eines Forderungsübergangs und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen,
dem Antragsteller eventuell beistehen können] [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom
Gründungsurkunde,
Satzung und einen Tätigkeitsbericht der Vereinigung.
Vereinigungen,
im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse erhalten, und
Dauer
ser Zuschüsse. Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen anfragen; auf
se Anfrage muss der Antragsteller schriftlich antworten.
Entscheidung, durch
Zulassung gewährt oder verweigert wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen.
Entscheidung wird mit Gründen versehen.
Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der Antragsteller muss
in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist
Vereinigung verpflichtet,
s binnen dreissig Tagen mitzuteilen. § 3 -
Zulassung wird entzogen, wenn
in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.
Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche Anzeige einer Person vorliegt,
behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und
Vereinigung füge ihr Schaden zu. § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird
Vereinigung durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.
Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um hierauf schriftlich zu antworten. Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der Vereinigung
Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert.
Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf
ser Frist von sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen,
Zulassung nicht zu entziehen. § 5 -
Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn
in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.
Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird,
behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und
Vereinigung füge ihr Schaden zu.
Aussetzung endet am Tag der Entscheidung,
Zulassung zu entziehen oder sie nicht zu entziehen.] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom
Hilfe gewährt wird;3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der
Hilfe gewährt worden ist;4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. Art. 55 - Der Antrag und
Begründungsunterlagen werden dem ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert,
über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. Art. 56 -
Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung notifiziert. Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Art. 57 -
Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift geschickt. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 58 -
und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft.
August 1985. Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.