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Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden . - Duitse vertaling

Obsah (5)Artikel 966Artikel 948Artikel 52Artikel 28Artikel 31

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 1986. - Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1987). -

nst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERUM DER JUSTIZ 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über

Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel.1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen;
  2. Kommission:

Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes;3. Minister: der Minister der Justiz;4. Notifikation:

Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission;5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls

beitretenden Parteien. KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers Art. 2 - Für

Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes berücksichtigt

Kommission

Gesamtheit der Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. Sie kann

Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter Berücksichtigung

ser Vermögenswerte und Einkünfte

Gewährung einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein sollte. Sie berücksichtigt unter anderem

Folgen,

Gewalttat auf

Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für

Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken.

Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem Beleg nachgewiesen werden.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission Art.3 - [

Kommission besteht aus sechs Kammern.

Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 4 -

in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.

se wird dem König zur Billigung vorgelegt.

Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem Beamten. § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Kammern. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. Wenn

Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Stimmengleichheit

Stimme des Präsidenten der Kommission ausschlaggebend. [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis

ser Sprache nachweist, der Kammer an. Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und

Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle festgelegt wird. Sie haben ein Anrecht auf

Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien anwendbaren Bestimmungen.

Magistrate,

Rechtsanwälte sowie

Beamten,

Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften

nstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt.

Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt wird, können auf

vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden.

allgemeine Ordnung über

Gerichtskosten in Strafsachen,

durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der

Sache behandelt wird. Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo

Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Das Sekretariat erteilt den Personen,

darum ersuchen, Auskunft über

allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für

Einreichung eines Ersuchens übermitteln. [Über

Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein allgemeiner Bericht erstellt.

ser Bericht wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. März 1991 (B.S. vom
  2. April 1991)] KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Art. 9 - Das Sekretariat trägt

Sachen in der Reihenfolge ihres Empfangs in

Liste der Kommission ein. Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem Antrag beigelegten Aktenstücke. Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls

Aktenstücke,

im nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden sind. Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt

Akte; zu

sem Zweck holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission

fertig angelegte Akte;

ser teilt

Sache einer [der sechs Kammern] zu. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998] Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen Berichterstatter aus ihrer Mitte. Der Berichterstatter hat als Aufgabe,

Akte zu behandeln und der Kammer Bericht zu erstatten. Art. 13 - Bevor der Berichterstatter

Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien

Untersuchungsmassnahmen anordnen,

er für zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der

Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um zu prüfen, ob

Bedingungen für

Gewährung einer Hilfe, einer [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] Art.14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der Notifikation der Anordnung, durch

der Berichterstatter

Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem Minister übermittelt.] § 2 -

Parteien dürfen

in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. Wenn

Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können

Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen. [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom

  1. März 1991 (B.S. vom
  2. April 1991)] Art.15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst der Berichterstatter einen Bericht über

Sache. Er kann zu

sem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes vorgesehenen Untersuchungen durchführen. Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn zu erwidern. Der Berichterstatter kann

se Fristen verkürzen oder verlängern, wenn

Umstände der Sache

s rechtfertigen.] § 2 - Nach Ablauf

ser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer den Sitzungstermin an.

Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. März 1991 (B.S. vom
  2. April 1991)] Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen Art.17 - Wenn

Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung anordnet, werden in der Anordnung der oder

Sachverständigen bestellt, deren Auftrag bestimmt und

Frist für

Hinterlegung ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den Sachverständigen

se Anordnung. Binnen acht Tagen nach

ser Notifikation informieren

Sachverständigen den Berichterstatter,

Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des Auftragsbeginns.

erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen ausgehändigt;

Parteien können

Ausführungen und Anträge vorbringen,

sie für angebracht erachten;

s wird im Bericht vermerkt. Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen der Sachverständigen. Er kann

sen Verrichtungen jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt

Sachverständigen,

Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt darüber per einfachen Brief. Wenn

Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie eine Verlängerung

ser Frist beantragen. Verweigert der Berichterstatter oder

Kammer den Sachverständigen

Gewährung einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Eid. Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift zuschickt.

Artikel 966

bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf

bestellten Sachverständigen. Art. 18 - Wenn

Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung anordnet, werden

Zeugen von ihm angehört, nachdem

Parteien und ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind.

Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von der angehörten Person unterschrieben. Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen machen. Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der Minister vorgeladen worden ist. Art. 20 -

Kammer kann anordnen, dass

antragstellenden oder beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen.

Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an.

Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist.

Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Wenn

Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann

Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des Sitzungstermins notifiziert werden.

Artikel 948bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung.

Art. 21 -

Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen Untersuchungsverrichtungen beauftragen. Art. 22 -

Kammer kann beschliessen,

Sachverständigen für nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat vorgeladen.

Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet.

Zeugen werden vom Sekretariat vorgeladen. Abschnitt IV - Zwischenstreit Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder

Kammer

Partei,

das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu bedienen. Wenn

Partei

sem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. Wenn

Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will und es für

Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, schiebt

Kommission

Entscheidung bis zum Urteil über

Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht worden ist, urteilt

Kommission über

Beweiskraft des Aktenstücks. Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. Unterabschnitt II - Beitritt Art. 24 - § 1 -

jenigen,

ein Interesse an der Lösung der Sache haben, können dem Verfahren beitreten. Der Berichterstatter kann jeder Person,

ein Interesse an der Sache hat, den Antrag übermitteln. Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. § 2 -

Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag

jenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für

Sache als erforderlich erachten. § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. Der Antrag enthält:

  1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der antragstellenden und beitretenden Parteien;
  2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. § 4 - Der Beitritt darf

Entscheidung über

Sache selbst nicht verzögern. Unterabschnitt III - Ablehnung Art. 25 -

Mitglieder der Kommission können aus den Gründen,

laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf

eigene Person von einem Ablehnungsgrund weiss, muss

Kammer davon in Kenntnis setzen;

se entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. Wer jemanden ablehnen will, muss

s tun, sobald er von dem Ablehnungsgrund Kenntnis hat.

Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält:

  1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;
  2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe;
  3. Angabe der anderen Parteien. Nachdem

ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört worden sind, wird unverzüglich über

Ablehnung entschieden. Unterabschnitt IV - Zusammenhang Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und

selbe Entscheidung mehrere Sachen,

vor verschiedenen Kammern anhängig sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien durch Anordnung

Kammer bestimmen,

in der Sache erkennen wird. Handelt es sich um Sachen,

vor ein und derselben Kammer anhängig sind, kann

Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet werden. Unterabschnitt V - Zurücknahme Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet

Kammer unverzüglich über

Zurücknahme. Abschnitt V - Sitzung Art. 28 - [

Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ersucht.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom

  1. März 1991 (B.S. vom
  2. April 1991)] Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den Sachverhalt sowie

Antragsgründe der Parteien zusammen.

Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen vorbringen. Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach

Schliessung der Verhandlungen, und

Sache wird zur Beratung gestellt. § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet

Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange

Entscheidung noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen ersuchen. Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. § 2 -

Kammer kann von Amts wegen

Wiedereröffnung der Verhandlungen anordnen. Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede stattgibt, über

Parteien nicht

Möglichkeit hatten, eine Erklärung abzugeben. Abschnitt VI - Entscheidung Art. 31 -

Beratungen der Kammer sind geheim. Art. 32 -

Entscheidung, durch

Kommission über das Ersuchen befindet, enthält

Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls Name, Vorname und Eigenschaft der Person,

sie vertritt;2.

angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch;

  1. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls ihre Anwesenheit bei der Sitzung;
  2. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder,

in der Sache beraten haben. Art. 33 -

Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und vom Sekretär unterschrieben. Art. 34 - § 1 -

Entscheidungen der Kommission sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun. » « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » «

Minister und

Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, für

Vollstreckung

ses Beschlusses zu sorgen.

dazu aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » § 2 -

Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. Abschnitt VII - Rechtsbehelfe Art. 35 - § 1 - Gegen

Entscheidungen der Kommission kann weder Berufung noch Einspruch eingereicht werden. § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den Staatsrat wird

Sache an eine aus anderen Mitgliedern zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt.

Kammer, an

Sache verwiesen wird, hält sich an den Entscheid des Staatsrats, was

Rechtsfragen betrifft, über

er entschieden hat. Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann

Kommission Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. Darüber werden

Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss benachrichtigt; sie können binnen einer Frist,

vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt wird,

zu berichtigende Entscheidung gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen.

Urschrift der Anordnung, durch

Berichtigung vorgeschrieben wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über

se Anordnung wird am Rand der Urschrift der berichtigten Entscheidung angebracht. Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann

Kommission eine undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch

durch

Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken oder abzuändern. Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält:

  1. Angabe von Tag, Monat und Jahr;
  2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;
  3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe;
  4. Angabe der anderen Parteien. Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe vorgesehen ist, anwendbar.

Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über

Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung angebracht. [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] Abschnitt VIII - Kosten Art. 38 - Der Antragsteller kann in

Kosten verurteilt werden, wenn er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer Absicht eingereicht hat.

Kosten umfassen: 1. Honorare und Ausgaben für

Sachverständigen;2. Entschädigungen und Zeugengebühren.

Eintreibung der durch

Entscheidung festgelegten Kosten wird der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut,

sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom

  1. Dezember 1949 zurückfordern kann. Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
  2. Mai 1998 (B.S. vom
  3. Juni 1998)] Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. Der Antrag enthält

in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der Umstände, aus denen

Dringlichkeit hervorgeht. [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe anhängig ist, können

in den Artikeln 14 und 16 vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. Der Bericht über

Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 41 - Wenn es

Sachlage erfordert, kann

Kammer einen Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es auf einer zu

sem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss Artikel 16 anberaumten Sitzung.

Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung alle der Entscheidung

nlichen Unterlagen vorzulegen. Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. Art. 42 -

Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung der Verhandlungen erlassen. Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das Datum an, an dem

Haupthilfe entrichtet worden ist. Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der Kommission,

über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidungen, durch

im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat über

Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, beigefügt werden. Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der Kommission Art. 44 -

Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Art. 45 -

Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit Rückschein.

an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten Beamten erfolgen.

an

Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen können per einfachen Brief erfolgen. Art. 46 -

von den Parteien an

Kommission gerichteten Anträge und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen.

se Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt numeriert und gebündelt.

Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und Aktenstücke kann angeordnet werden. Art. 47 -

Parteien und ihr Rechtsanwalt können

Akte im Sekretariat der Kommission einsehen. Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Art. 49 - Jede Partei,

keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des Wohnsitzes. Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn

Partei verstorben ist. Art. 50 - § 1 -

durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den Brief verweigert, beginnt

Frist ab dem Tag der Verweigerung. Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für

Versendung als auch für den Empfang oder

Verweigerung.

Artikel 52bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung.

§ 2 -

durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen,

in einem europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig Tage zugunsten derjenigen,

ausserhalb von Europa wohnen. § 3 -

Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten waren, befreit

Kommission sie vom Verfall der Fristen. Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann

Kammer

Kürzung der für

Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen

Mitteilungen und Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des Verstorbenen an

gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name und Eigenschaft. Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Beträge,

im Rahmen eines Forderungsübergangs und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen,

dem Antragsteller eventuell beistehen können] [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, folgende Bedingungen erfüllen:
  3. Rechtspersönlichkeit besitzen;
  4. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu helfen und ihnen beizustehen;
  5. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinigungszweck erbringen. Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der Antrag enthält als Anlage

Gründungsurkunde,

Satzung und einen Tätigkeitsbericht der Vereinigung.

Vereinigungen,

im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse erhalten, und

Dauer

ser Zuschüsse. Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen anfragen; auf

se Anfrage muss der Antragsteller schriftlich antworten.

Entscheidung, durch

Zulassung gewährt oder verweigert wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen.

Entscheidung wird mit Gründen versehen.

Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der Antragsteller muss

in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist

Vereinigung verpflichtet,

s binnen dreissig Tagen mitzuteilen. § 3 -

Zulassung wird entzogen, wenn

in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.

Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche Anzeige einer Person vorliegt,

behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und

Vereinigung füge ihr Schaden zu. § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird

Vereinigung durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.

Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um hierauf schriftlich zu antworten. Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der Vereinigung

Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert.

Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf

ser Frist von sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen,

Zulassung nicht zu entziehen. § 5 -

Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn

in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.

Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird,

behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und

Vereinigung füge ihr Schaden zu.

Aussetzung endet am Tag der Entscheidung,

Zulassung zu entziehen oder sie nicht zu entziehen.] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Juni 1998)] KAPITEL V - Stellungnahme Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird, anhängig gemacht. Der Antrag enthält:
  3. Angabe von Tag, Monat und Jahr;
  4. Vermerk der Entscheidung, durch

Hilfe gewährt wird;3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der

Hilfe gewährt worden ist;4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. Art. 55 - Der Antrag und

Begründungsunterlagen werden dem ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert,

über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. Art. 56 -

Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung notifiziert. Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Art. 57 -

Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift geschickt. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 58 -

Artikel 28

und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft.

Artikel 31bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6.

August 1985. Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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