(1). Artikel 19 § 1bis des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der König das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen festlegt. Was den Berechnungsmodus betrifft, wird auf zwei bereits bestehende Königliche Erlasse verwiesen, nämlich: - den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches, - den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes. 1. Königlicher Erlass vom 30.Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches Es handelt sich um das System zur Berechnung des Urlaubsgeldes für Beamte. Zur Anwendung dieses Systems auf das Urlaubsgeld der Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden:
- a)Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Annahme, dass jeder Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Gemeinde nachgeht, und zwar ungeachtet der Grösse der Gemeinde (Artikel 2 des Erlasses).Unter Vollzeitbeschäftigung sind Arbeitsleistungen zu verstehen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit in Anspruch nimmt.
- b)Urlaubsgeld kann im Prinzip nur gewährt werden, wenn der Mandatsträger im Laufe des vorhergehenden Jahres im Rahmen seines Mandats Arbeitsleistungen erbracht hat.Demnach muss im Gemeinderatsbeschluss das Datum des Wirksamwerdens des Erlasses, gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft, ausdrücklich angegeben werden. Auf jeden Fall sollte der Erlass mit 1. Januar eines Jahres wirksam werden; so kann der Bezugszeitraum leichter festgelegt werden. Im Prinzip kann Urlaubsgeld nur auf der Grundlage von Arbeitsleistungen bewilligt werden, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erbracht wurden. Das Bezugsjahr muss also ganz genau bestimmt werden können.
- c)Gleichgesetzte Zeiträume: Das in diesem Fall angewandte Prinzip besteht darin, dass nur entlohnte Abwesenheiten bei der Berechnung des Betrags des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden.Nicht entlohnte Zeiträume der Verhinderung im Sinne der in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes ausgearbeiteten Regelung sind ausgeschlossen.
- d)Regelung über den gleichzeitigen Bezug mehrerer Urlaubsgelder: Zwei oder mehrere Urlaubsgelder, einschliesslich der in Anwendung der koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub bewilligten Urlaubsgelder, können über den höchsten Urlaubsgeldbetrag hinaus, der ermittelt wird, indem die Urlaubsgelder für alle ausgeübten Ämter oder Tätigkeiten auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht gleichzeitig bezogen werden. Da für die Berechnung des Urlaubsgeldes des Mandatsträgers auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Höchstgrenze ebenfalls auf den Mandatsträger Anwendung findet. Mit anderen Worten: Bezieht der Mandatsträger aufgrund einer anderen Tätigkeit höheres Urlaubsgeld, wird das Urlaubsgeld für sein Mandat gekürzt.
- e)Artikel 11bis des Königlichen Erlasses bestimmt, dass ein Abzug vom variablen Teil des Urlaubsgeldes vorgenommen werden muss.Der Betrag dieses Abzugs beläuft sich zur Zeit auf 13,07 %. Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Königlichen Erlass ist dieser Abzug von 13,07 % ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der Mandatsträger vorzunehmen. Dieser Abzug wird an das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen entrichtet.
- f)Zusätzliches Urlaubsgeld für Schulabgänger: Obwohl es eher aussergewöhnlich ist, ist es gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.Januar 1979 möglich, dass ein Mandatsträger (unter 25 Jahren), der binnen vier Monaten nach Beendigung seines Studiums ein Mandat ausübt, effektiv zusätzliches Urlaubsgeld für junge Schulabgänger bezieht.
- g)Urlaubsgeld bei Ausscheiden aus dem Dienst: Urlaubsgeld wird im Laufe des Monats nach dem Datum des Rücktritts, der Pensionierung, des Todes oder der Entfernung aus dem Dienst gezahlt. Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 erfordert die Anwendung dieser Grundsätze bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der Mandatsträger. 2. Königlicher Erlass vom 23.Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes Für die Anwendung auf die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden:
- a)"Vollzeitbeschäftigung": Arbeitsleistungen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit ganz in Anspruch nimmt. Hier sollte auch davon ausgegangen werden, dass jeder Mandatsträger als solcher einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
- b)"Bezugszeitraum": Zeitraum, der sich vom 1.Januar bis zum 30. September des berücksichtigten Jahres erstreckt. Dieselbe Begriffsbestimmung kann für die Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt werden.
- c)Gleichgesetzte Zeiträume: Auch hier gilt als allgemeines Prinzip, dass für die Berechnung der Jahresendprämie nur entlohnte Zeiträume berücksichtigt werden.Die in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen nicht entlohnten Zeiträume der Verhinderung sind auszuschliessen.
- d)Regelung über die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ämter: Üben Personalmitglieder im öffentlichen Sektor gleichzeitig zwei oder mehrere Ämter in Form einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus, darf der ihnen für diese Ämter bewilligte Betrag der Jahresendzulagen den höchsten Zulagenbetrag, der ermittelt wird, indem die Zulagen für alle Ämter auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht überschreiten. Da ausdrücklich auf den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Regelung ebenfalls bei der Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt wird. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnote