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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 2 januari 2001

Obsah (5)Artikel 34Artikel 35Artikel 61§ 1§ 2

wet van 2 januari 2001 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/19

den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Formalitäten sind nicht anwendbar auf Anträge, die vom Landesamt für Statistiken aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik eingereicht werden. » (...) TITEL X - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL I - Gesundheitspflege und Entschädigungen Abschnitt I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 49 Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe

  1. c)Ziffer 2) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2) Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe
  2. a)zweiter und dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln registriert sind, ». Art. 50 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35bis - Ab dem 1. April 2001 und anschliessend alle sechs Monate wird für

Artikel 34Absatz 1 Nr.

5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnten Fertigarzneimittel eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt, insofern andere Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, derselben Verabreichungsform und derselben Dosierung erstattet werden, für die die Erstattungsgrundlage bei der Zulassung unter Berücksichtigung der Anzahl pharmazeutischer Einheiten pro Verpackung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war.

Absatz 1 erwähnte neue Erstattungsgrundlage wird auf der Grundlage eines theoretischen Herstellerpreises berechnet, der dem geltenden Herstellerpreis entspricht, verringert um 26,7 Prozent und anschliessend erhöht um die Handels- und die Abgabenspanne, so wie sie von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gewährt werden und auf Fertigarzneimittel anwendbar sind,

der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken einerseits oder von Krankenhausapotheken andererseits abgegeben werden, und um den geltenden Mehrwertsteuersatz. Zu diesem Zweck ändert der Minister am 1. April 2001 und anschliessend alle sechs Monate die Liste ab, die dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung für

Artikel 34Absatz 1 Nr.

5 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)erwähnten Gesundheitsleistungen bewilligt wird, beigefügt ist, ohne

Artikel 35§ 3 erwähnten Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.

Der König kann unter den Umständen und Bedingungen und gemäss den Regeln, die von Ihm festgelegt werden, den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsatz abändern. » Art. 51 Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom
  2. April 1997 und die Gesetze vom
  3. Januar 1999,
  4. Dezember 1999 und
  5. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
  6. Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Er kann in diesen Bestimmungen einen Unterschied zwischen den beiden in Artikel 51 § 8 erwähnten Ausgabengruppen machen.»
  7. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 8 - Die im vorliegenden Artikel festgelegten Korrekturverfahren und -mechanismen sind getrennt anwendbar einerseits auf die Ausgaben, die sich auf das jährliche Globalhaushaltsziel beziehen, das sich aus der Anwendung von Artikel 40 § 1 Absatz 3 ergibt, und andererseits auf die aussergewöhnlichen und besonderen Ausgaben, die vom König in Anwendung desselben Paragraphen von Artikel 40 festgelegt werden, soweit diese beiden Ausgabengruppen unterschieden werden können.Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission, welche Ausgaben unterscheidbar sind und welche nicht. » Art. 52 In Artikel 59 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  8. August 2000 werden die Wörter "werden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 in dem Jahr, für das die algebraische Differenz berücksichtigt wird, nicht angewandt" durch die Wörter "werden

Artikel 61

erwähnten Werte Z und X in dem Jahr, für das die algebraische Differenz berücksichtigt wird, auf 0 festgelegt" ersetzt. Art. 53 Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 62bis - Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998 werden die Werte Z und X auf 0 festgelegt. » Art. 54 Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
  3. In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "gemäss denen die Überschreitung dieser Teilhaushalte von den Herstellern zurückgefordert werden kann" durch die Wörter "gemäss denen die Überschreitung des Globalhaushalts oder der Teilhaushalte von den Herstellern zurückgefordert werden kann" ersetzt.
  4. Paragraph 5 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Im Hinblick auf die Festlegung des zurückzufordernden Betrags wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung vor der Rückforderung um 25 Prozent der eventuellen Unterschreitung des in Artikel 40 vorgesehenen jährlichen Globalhaushaltsziels gekürzt.Die Rückforderung bezieht sich dann auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag. Der König kann bei der Festlegung des Betrags der Überschreitung, auf deren Grundlage die Rückforderung erfolgt, bestimmen, welche Ausgaben gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. » Art. 55 Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: § 1 - Nr. 15, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Dezember 1995,
  6. Februar 1998,
  7. Januar 1999 und
  8. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
  9. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4 beziehungsweise 4 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999 beziehungsweise 2000 erzielt worden ist.»
  10. In Absatz 5 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem
  11. November 1996, dem
  12. März 1999, dem
  13. April 1999, dem
  14. Mai 2000 beziehungsweise dem
  15. Mai 2001 eingereicht werden. »
  16. Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem
  17. Dezember 1996, dem
  18. April 1999, dem
  19. Mai 1999, dem
  20. Juni 2000 beziehungsweise dem
  21. Juni 2001 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Beitrag Umsatz 1994", "Beitrag Umsatz 1995", "Beitrag Umsatz 1997", "Beitrag Umsatz 1998", "Beitrag Umsatz 1999" beziehungsweise "Beitrag Umsatz 2000" überwiesen werden. »
  22. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999 und des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000 aufgenommen.» § 2 - Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 16bis. dem Ertrag der in Artikel 69 § 5 erwähnten Rückforderung. Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil dieser Einkünfte festgelegt werden kann, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung und der Regelung für Selbständige bestimmt ist. » (...) TITEL XI - Sozialeingliederung KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom
  23. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 69 Artikel 77bis des Gesetzes vom
  24. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom
  25. April 1995, wird wie folgt abgeändert:
  26. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von fünfhundert Belgischen Franken bis fünfundzwanzig tausend Belgischen Franken wird bestraft, wer entweder unmittelbar oder über eine Mittelsperson die besonders anfällige Lage missbraucht, in der sich Ausländer aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage befinden, indem er Zimmer oder andere Räumlichkeiten verkauft, vermietet oder zur Verfügung stellt mit der Absicht, anormalen Gewinn zu erzielen.»
  27. In § 2 werden die Wörter "

§ 1

erwähnte Straftat wird" durch die Wörter "

den Paragraphen 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden" und die Wörter "das Vorgehen" durch die Wörter "das betreffende Vorgehen" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "

§ 2

erwähnte Straftat wird" durch die Wörter "

§ 2erwähnten Straftaten werden" ersetzt.

(...) TITEL XIV - Landwirtschaft Art. 81 Artikel 10 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1999 über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «
  2. die Beträge, die vom Belgischen Staat in Anwendung der Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes gefordert werden. » TITEL XV - In-Kraft-Treten Art. 82 Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: - den Artikeln 29 und 35, die mit
  3. Dezember 2000 wirksam werden, - den Artikeln 31 und 34, die mit
  4. September 2000 wirksam werden, - den Artikeln 41, 42, 43, 45 und 46, die mit
  5. April 2000 wirksam werden, - Titel X Kapitel II, das am
  6. Januar 2001 in Kraft tritt, - Artikel 67, der am
  7. Januar 2001 in Kraft tritt, - Artikel 68, der mit
  8. Januar 1995 wirksam wird und bis
  9. Dezember 1996 einschliesslich wirksam ist. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
  10. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari
  11. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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