MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2000. - Omzendbrief ZPZ 8. - Politiehervorming. - Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 8 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2000 betreffende de politiehervorming - Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming (Belgisch Staatsblad van 15 november 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN 18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, das am 24.Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird. Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden: « Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar: 1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen;darin werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch bevor diese landesweit startet, 2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete Funktionsfähigkeit ab dem 1.Januar 2001) vorsehen, 3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste vorsehen.» (ZP 1, 10.04.2000) Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen Regionalministern sind folgende Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden: Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung betreffen. Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt. I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden). 1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet.Ab 2002 tritt das endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001 mitgeteilt. 2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom 2.August 1990) findet 2001 Anwendung. 3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan: Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen) stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf.Dieser Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt. Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde (Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel 330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen:
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