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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 okt

15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974Relevante gevonden docum

Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist. Der Antrag auf Vorschuss wird am Anfang des Beschäftigungsmonats durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, oder an seinen Beauftragten zu richten ist; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der gewährte Vorschuss entspricht dem Betrag des durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom

  1. Februar 1999 festgelegten aktivierten Existenzminimums. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
  2. September 2000 in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  5. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  6. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom
  8. Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Februar 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  11. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14.Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  12. November 2000; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  13. November 2000; Aufgrund der am
  14. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  15. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  16. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die geplante Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des Existenzminimums zu fördern; dass durch den Königlichen Erlass vom
  17. September 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.

Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ein finanzieller Anreiz geschaffen worden ist, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer anstellen; dass dieser Erlass am

  1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist; dass dringend zu vermeiden ist, dass die ÖSHZ die finanzielle Last der Auszahlung des Betrags des aktivierten Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit übernehmen; dass die ÖSHZ also so schnell wie möglich einen Vorschuss auf die Staatssubvention beantragen können müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 34 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom
  4. Juli 2000, werden die Wörter "der im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.

Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist" durch die Wörter "der entweder im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.

Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung oder von einem im selben Königlichen Erlass erwähnten Unternehmen für Aushilfsarbeit beschäftigt ist" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 34 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "am Anfang des Beschäftigungsmonats" gestrichen und wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « Dem Antrag wird entweder - eine Kopie des Arbeitsvertrags der im Rahmen einer Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigten Person; - oder eine Kopie des zwischen dem Zentrum und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommens beigelegt. » Art. 3 - Artikel 34 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der Vorschuss entspricht dem durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom

  1. Februar 1999 festgelegten Betrag des aktivierten Existenzminimums; er wird monatlich ausgezahlt und ist nicht mehr zu entrichten, wenn dem Arbeitsvertrag der im Rahmen einer Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigten Person oder dem zwischen dem ÖSHZ und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommen ein Ende gesetzt wird. Der Antrag auf Vorschuss wird wirksam ab dem zweiten Monat nach dem Monat seiner Einreichung. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. November 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart
  3. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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