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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging

29 APRIL

  1. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003476 bron ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de Euro sluiten tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 20, 26, 34 en 35 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003476 bron ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de Euro sluiten tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 20, 26, 34 en 35 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003476 bron ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de Euro sluiten tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 29 april
  2. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft
  3. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
  4. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom
  5. Mai 1998 über die Einführung des Euro; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. August 1885 zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Oktober 1967; Aufgrund des Gesetzes vom
  8. Juli 1955 zur Schaffung eines Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Dezember 1956; Aufgrund des Gesetzes vom
  10. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. März 1998; Aufgrund des Gesetzes vom
  12. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Juni 1984; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  14. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  15. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  16. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  17. Januar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom
  18. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  19. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom
  20. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  21. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom
  22. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  23. Februar 1999; Aufgrund des Rahmengesetzes vom
  24. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich; Aufgrund des Gesetzes vom
  25. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  26. Dezember 1999; Aufgrund der am
  27. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  28. Februar 1998; Aufgrund des Gesetzes vom
  29. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  30. März 1995; Aufgrund des Gesetzes vom
  31. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  32. Januar 1999; Aufgrund des Grundlagengesetzes vom
  33. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  34. Dezember 1994; Aufgrund des Gesetzes vom
  35. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  36. November 1996; Aufgrund des Gesetzes vom
  37. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte; Aufgrund des Gesetzes vom
  38. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  39. Januar 1997; Aufgrund des Programmgesetzes vom
  40. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums; Aufgrund des Gesetzes vom
  41. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen; Aufgrund des Erlasses des Regenten vom
  42. April 1950 über die Gewährung einer Zulage zugunsten der mit dem Erstellen von statistischen Tabellen in Bezug auf Seefischerei beauftragten Angestellten von Fischhallen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  43. September 1989; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  44. März 1958 zur Regelung der Gewährung von Prämien zwecks Förderung der Buchführung seitens der Reeder der Seefischerei; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  45. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  46. Oktober 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  47. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  48. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  49. September 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  50. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  51. April 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  52. April 1978 zur Festlegung der je nach Teil des Gesamtnettobetrags der erlittenen Schäden variierenden Sätze und des Betrags der Franchise und des Abzugs für die Berechnung der Schadensersatzleistung bestimmter durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  53. Juni 1979 zur Regelung der Anwendung der am
  54. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  55. Mai 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  56. September 1981 über die Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  57. April 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  58. September 1982 zur Festlegung der zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung der Rassen in die nationalen Rassenkataloge, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  59. Februar 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  60. August 1985 zur Ausführung des Gesetzes vom
  61. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  62. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  63. März 1986 über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der betriebswirtschaftlichen Buchführung im Bereich der Landwirtschaft oder des Gartenbaus und zur Förderung der Entwicklung von Betriebsleitungsseminargruppen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  64. September 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  65. Juni 1987 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom
  66. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  67. Dezember 1987 über Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  68. März 1989 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Instituts der Buchprüfer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  69. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  70. November 1992 zur Festlegung von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bei Salmoniden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  71. Dezember 1992 über die Verbesserung der Equiden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  72. März 1993 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom
  73. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, in Bezug auf die Einführung eines für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmten Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  74. März 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  75. März 1993 zur Organisation der Bekämpfung der Maedi Visna beim Schaf, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  76. August 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  77. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  78. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  79. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  80. Mai 1996 zur Regelung der Zulassung der nationalen Berufsverbände der Psychologen und der Vertretung der zugelassenen Verbände in der Psychologenkommission; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  81. Oktober 1996 über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  82. April 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  83. April 1997 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Betriebskosten der durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
  84. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels eingesetzten Psychologenkommission; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  85. August 1997 zur Förderung der Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  86. September 1997 zur Festlegung des Tarifs der von den Analyselaboren des Staates durchgeführten Analysen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  87. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  88. Dezember 1997 zur Festlegung der im Rahmen der Zulassung als Sortierer-Lohnarbeiter zu entrichtenden Abgaben; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  89. August 1998 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe zu entrichtenden Abgaben und Beiträge; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  90. Oktober 1998 zur Ausführung von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom
  91. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  92. Januar 1999 zur Festlegung der Vergütungen für das Ausstellen pflanzenschutzrechtlicher Bescheinigungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  93. Februar 1999 zur Bestimmung der mit der Aufsicht über die Anwendung von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom
  94. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums beauftragten Beamten und Bediensteten und zur Regelung der Vergleichsregelung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  95. Juli 1999 zur Festlegung der Analysekosten und anderer Vergütungen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle bestimmter Gemüse- und Obstsorten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  96. September 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  97. Juni 2000; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  98. Juni 2000; Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der
  99. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der
  100. August 2000 anzusehen ist. Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben. Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen. Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom
  101. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem
  102. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen. Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum
  103. Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am
  104. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum
  105. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre. Je näher der Termin rückt (am
  106. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  107. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt XIX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  108. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  109. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  110. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  111. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Abschnitt XXV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  112. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  113. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am
  114. Januar 2002 in Kraft. Art. 35 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  115. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van29 april
  116. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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