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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van h

Obsah (4)Artikel 35Artikel 38Artikel 41Artikel 42

31 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 30/04/1999

den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten,

den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der am
  2. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am
  3. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: 844.032 - 1.210.520 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am
  4. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: 708.069 - 1.074.557 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten,

Artikel 35§§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten,

Artikel 35§§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten,

Artikel 35§ 1 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten,

den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten,

den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten,

Artikel 35§ 4 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete,

Artikel 38§ 1 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese Gehaltstabelle. § 2 - Der Bedienstete,

Artikel 38§ 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese Gehaltstabelle. Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine am 31.Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere Gehaltstabelle: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine am
  3. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  4. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  5. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete,

Artikel 41§§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete,

Artikel 41§§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, die folgende besondere Gehaltstabelle: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete,

Artikel 41§ 3 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten,

Artikel 41§ 4 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete,

Artikel 41§ 4 des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: 753.601 - 1.120.089 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 10 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten,

Artikel 42des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten,

Artikel 42des Königlichen Erlasses vom 30.

April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die ein Bediensteter geleistet hat:
  2. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region subventioniert wurde, 2.wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. § 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem
  3. Januar 1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren geleistet hat:
  4. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region subventioniert wurde, 2.wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
  5. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für Bedienstete, die am
  6. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf alle vor dem
  7. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt berücksichtigt:
  8. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens am 31.Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am
  9. Januar 1994 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte,
  10. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. Art. 46 - Für Bedienstete, die am
  11. Dezember 1993 im Dienst waren, wird in Bezug auf die vor dem
  12. Januar 1994 geleisteten Dienste davon ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" eingestuft waren. Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
  13. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum
  14. Januar 1994 durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Gehaltstabellen ersetzt. Art. 49 - Der Königliche Erlass vom
  15. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. April 1999, wird aufgehoben. Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels 31, der mit
  17. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  18. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts, H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes, A. FLAHAUT Anlage I Gehaltstabellen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom
  19. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei
  20. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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