10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk be
Artikel 45
§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1970 zur Organisation der Prüfungen, durch die Doktoren der Rechte die Möglichkeit geboten wird,
Artikel 43quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15.
Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1970 zur Festsetzung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten eintreibbaren Gerichtskosten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1972 über die Zeugengebühr in Zivilsachen und über die Einziehung und Rückgabe der in Artikel 953 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vorschüsse; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 1987 zur Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als Greffier, Kommis-Greffier, Sachbearbeiter und Kanzleiangestellter die Möglichkeit geboten wird nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Bestimmungen des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einzuhalten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1989 zur Organisation der Prüfungen, durch die Anwärtern auf ein Amt als ordentlicher oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter die Möglichkeit geboten wird, der Vorschrift des Gesetzes vom
- Mai 1987 zur Abänderung von Artikel 206 des Gerichtsgesetzbuches nachzukommen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 1991 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom
- Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 über die Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1993 zur Festlegung der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1996 über das Anrecht auf Vergütung für private Kopien zugunsten von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten von Tonträgern und audiovisuellen Werken; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1998 zur Organisation der Prüfungen, durch die Doktoren und Lizentiaten der Rechte die Möglichkeit geboten wird,
Artikel 43sexies Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15.
Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachzukommen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1998 zur Festlegung der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare und Kosten der Konkursverwalter; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für den Zugang zu den Daten über bekanntgemachte Proteste mit Bezug auf Handelspapiere; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1999 zur Festlegung des Berechnungsmodus des Beitrags, den als Gesellschaft konstituierte Notar-Arbeitsgemeinschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten haben; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Juni 2000; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Juni 2000; Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der
- Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der
- August 2000 anzusehen ist. Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben. Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen. Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom
- August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem
- Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen. Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum
- Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am
- Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum
- Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre. Je näher der Termin rückt (am
- Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen Artikel 12 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Abschnit 15 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Art. 17 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass Art. 22 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 23 - In der Anlage zum selben Erlass mit der Überschrift « Antragsformular europäischer Feuerwaffenpass » werden die Beträge 500 Franken und 200 Franken durch die Beträge 12,5 EUR und 5 EUR ersetzt und in der Anlage mit der Überschrift » Antrag auf Abänderung des europäischen Feuerwaffenpasses" wird der Betrag 200 Franken durch den Betrag 5 EUR ersetzt. (...) Abschnitt 22 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2002 in Kraft. Art. 33 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE