10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 fixant les principes généraux du statut administratif et pécuniaire des agen
Artikel 4
bis 8 regelt das Statut die Rechte, Pflichten, Unvereinbarkeiten und die Bedingungen für die gleichzeitige Ausübung mehrerer Tätigkeiten. Art. 4 - Bedienstete üben ihr Amt mit Loyalität, Sorgfalt und Integrität unter der Amtsgewalt ihrer Vorgesetzten aus. Dazu müssen sie geltende Gesetze und Verordnungen und Richtlinien, darunter die deontologischen Verhaltensregeln, der Behörde, der sie unterstehen, einhalten. Art. 5 - § 1 - Bedienstete behandeln die Benutzer ihres Dienstes mit Verständnis und ohne jegliche Diskriminierung. § 2 - Ausserhalb der Ausübung ihres Amtes vermeiden Bedienstete Verhaltensweisen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihren Dienst beeinträchtigen könnten. Es ist Bediensteten untersagt, direkt oder über eine Mittelsperson Spenden, Zuwendungen oder irgendwelche Vorteile selbst ausserhalb, aber aufgrund ihres Amtes zu erbitten, zu fordern oder anzunehmen. Art. 6 - Bedienstete haben das Recht auf freie Meinungsäusserung in Bezug auf Fakten, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes erfahren. Es ist ihnen lediglich verboten, Fakten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, den finanziellen Interessen der Behörde, der Vorbeugung und Ahndung von Delikten, der ärztlichen Schweigepflicht, den Rechten und Freiheiten der Bürger und insbesondere dem Recht auf Wahrung des Privatlebens bekannt zu machen; dieses Verbot gilt ebenfalls für Fakten in Bezug auf die Vorbereitung aller Beschlüsse, solange noch kein endgültiger Beschluss getroffen worden ist, und für Fakten, die, wenn sie bekannt gemacht würden, die Wettbewerbsstellung der Einrichtung, in der die betreffenden Bediensteten beschäftigt sind, beeinträchtigen könnten. Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind ebenfalls auf Bedienstete anwendbar, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Art. 7 - § 1 - Bedienstete haben Anrecht auf Information, was alle Aspekte betrifft, die nützlich für die Ausübung ihrer Aufgaben sind. Das Statut legt diesbezüglich die näheren Regeln fest. § 2 - Bedienstete sorgen ständig dafür, dass sie über Entwicklungen der Techniken, der Vorschriften und der Forschungen in den Bereichen, mit denen sie beruflich beauftragt sind, auf dem Laufenden bleiben. Bedienstete haben Anrecht auf die Ausbildung, die nützlich für ihre Arbeit innerhalb der Organisation ist. Die Behörde sorgt für diese Ausbildung und gewährleistet ebenfalls den Zugang zur Weiterbildung, unter anderem im Hinblick auf die Entwicklung der Berufslaufbahn. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an obligatorischen Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden in jeder Hinsicht Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. Art. 8 - Jeder Bedienstete hat das Recht, seine Personalakte einzusehen. KAPITEL III - Anwerbung und Probezeit Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 bestimmt das Statut die allgemeinen Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um als Bediensteter angeworben zu werden. Spezifische Anwerbungsbedingungen können auferlegt werden, wenn die Art des Amtes es erfordert. Als Bediensteter darf nur angeworben werden, wer Inhaber des Diploms oder des Studienzeugnisses ist, das gemäss dem betreffenden Statut der Stufe der Stelle entspricht, in der angeworben wird. Die zuständige Behörde kann vor der vergleichenden Auswahl durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von dieser Regel abweichen im Falle eines Mangels auf dem Arbeitsmarkt, nachdem sie die Stellungnahme der für die Auswahl einstehenden Instanz eingeholt hat. § 2 - Auswahlverfahren für offene Stellen werden zumindest im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht unter Berücksichtigung einer annehmbaren Frist zwischen der Veröffentlichung der Vakanz und dem äussersten Bewerbungsdatum. § 3 - Das Statut regelt das Verfahren, die Weise der Festlegung der Anwerbungs- und Auswahlprüfungen und -kriterien und ihre Bekanntmachung. Auf jeden Fall erfolgen Anwerbung und Auswahl auf der Grundlage eines objektiven Auswahlsystems, das in puncto Form und Inhalt die notwendigen Garantien in Bezug auf Gleichbehandlung, Willkürverbot, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet. § 4 - Wenn eine Probezeit vorgesehen ist, legt das Statut Modalitäten, Dauer, zu befolgendes Programm und Kriterien für die Bewertung dieser Probezeit fest. Wenn die Behörde im Laufe oder am Ende der Probezeit beschliesst, den Betreffenden zu entlassen, wird ihm ausser bei schwerwiegendem Fehler eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Personalmitglieder auf Probe sind keine Bediensteten im Sinne des vorliegenden Erlasses. Wenn das Statut eine Probezeit vorsieht, sind Personalmitglieder auf Probe den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterworfen, die in den Kapiteln II, V, VII und IX Abschnitt 1 und in den Artikeln 23 und 25 angegeben sind. KAPITEL IV - Laufbahn Art. 10 - Das Statut regelt die Organisation der Laufbahn der Bediensteten. Es gewährleistet ihre Offenlegung und Transparenz. Stellen werden in Stufen eingeordnet. Bei der Einordnung der Stellen wird die Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährleistet. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz 2 kann das Statut hinsichtlich der Laufbahnorganisation Formen der Kompetenzverwaltung vorsehen, nach denen Bediensteten zeitweiliger oder permanenter Zugang zu einer Stelle einer anderen Stufe gewährt wird. Art. 11 - § 1 - Das Statut legt die allgemeinen Regeln in Bezug auf die Beförderungsbedingungen und -verfahren fest. Es kann eine ebene Laufbahn vorsehen, die in aufeinander folgenden Ernennungen eines Bediensteten in Stellen einer immer höheren Unterteilung derselben Stufe besteht, ohne dass die feste Stelle offen ist und ohne dass der Betreffende seine Bewerbung einreichen muss. Wenn eine offene Stelle Bedingung für eine Beförderung ist und diese Stelle nicht durch eine Auswahlprüfung zu vergeben ist, legen die in Absatz 1 erwähnten Regeln ebenfalls zumindest das Folgende fest:
- die Verpflichtung, die Stelle im Voraus für offen zu erklären, 2.die Frist zwischen dem Bewerberaufruf und dem Einreichen der Bewerbungen,
- ein Verfahren zum Vergleich der Bewerbungen. § 2 - Das Statut legt ebenfalls die Regeln und Verfahren für die Bewertung der tatsächlich im Dienst befindlichen Bediensteten mit Ausnahme der leitenden Beamten fest. Wenn die Bewertung zu einer Endnote führt, mit der das Statut Rechtsfolgen verbindet, sieht es ein Widerspruchsverfahren vor einer Kommission, die mindestens über eine Begutachtungsbefugnis verfügt, vor. Ausser gegebenenfalls dem Vorsitzenden setzen sich diese Kommissionen je zur Hälfte aus Mitgliedern, die von der Behörde bestimmt werden, und aus Mitgliedern, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals bestimmt werden, zusammen. Diese paritätische Zusammensetzung gilt nicht für die Kommission, die von den Widersprüchen, die von leitenden Beamten eingelegt werden, Kenntnis nimmt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Art. 12 - Das Statut kann eine Mandatsregelung für Managementfunktionen vorsehen. Für einen für ein Mandat bestimmten Bediensteten wird die Dauer des Mandats im administrativen Dienstalter und im Besoldungsdienstalter berücksichtigt. Darüber hinaus erhält er die mit der Ausübung dieses Mandats verbundenen finanziellen Rechte. Art. 13 - Ein Bediensteter einer anderen Behörde kann unter den Bedingungen in Anspruch genommen werden, die durch das Statut festgelegt werden, das für das von der Behörde abhängende Personal gilt, die die Ernennungsbefugnis innehat. Unbeschadet eines eventuellen Zusammenarbeitsabkommens, das andere Übertragungsmodalitäten vorsehen würde, kann die andere Behörde vom betreffenden Bediensteten eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten verlangen. KAPITEL V - Disziplinarordnung Art. 14 - § 1 - Bedienstete, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können einem Disziplinarverfahren unterworfen werden. § 2 - Es können lediglich folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:
- Zurechtweisung, 2.Verweis,
- Gehaltskürzung, 4.Strafversetzung,
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, 6.Zurückstufung in der Gehaltstabelle,
- Zurückstufung im Dienstgrad, 8.Entlassung von Amts wegen,
- Entfernung aus dem Dienst. § 3 - Das Statut bestimmt die Bedingungen und die Grenzen der Auswirkungen der in § 2 erwähnten Disziplinarstrafen, das Verfahren, die Garantien und die Fristen ihrer Verhängung, die Fristen der Verjährung von Handlungen, die zu einer Disziplinarklage führen können, einschliesslich ihres Ausgangspunktes, und die Fristen und Auswirkungen der Tilgung einer Disziplinarstrafe. Die in Absatz 1 erwähnten Regeln gewährleisten zumindest:
- dass eine Disziplinarstrafe erst auferlegt wird, nachdem der betreffende Bedienstete nach ordnungsgemässer Vorladung vorher über alle ihm vorgeworfenen Handlungen in seinen Verteidigungsmitteln angehört worden ist, 2.dass der Bedienstete sich in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen kann,
- dass der Bedienstete seine Akte im Voraus einsehen kann, 4.dass die Sitzungen auf Antrag des Bediensteten öffentlich sind,
- das Recht, dass - unter Vorbehalt neuer Elemente, die die Wiedereröffnung einer Akte rechtfertigen und die während der Frist der Verjährung der Disziplinarklage eintreten - niemand Gegenstand eines Disziplinarverfahrens für bereits bestrafte Handlungen sein darf, 6.dass die Behörde, die die Disziplinarstrafe verhängt, nicht dieselbe ist wie diejenige, die sie vorschlägt,
- dass, wenn dem Bediensteten mehrere Handlungen vorgeworfen werden, dies dennoch nur Anlass zu einem einzigen Verfahren und zu der Verhängung einer einzigen Disziplinarstrafe geben darf, 8.das Recht auf Widerspruch vor einer Kommission, die mindestens über eine Begutachtungsbefugnis verfügt. Ein Magistrat führt den Vorsitz dieser Kommission, die sich überdies ausser für leitende Beamte aus Beisitzern zusammensetzt, die je zur Hälfte von der Behörde und von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals bestimmt werden,
- dass die für die Verhängung der Disziplinarstrafe zuständige Behörde keine schwerere Strafe als die in letzter Instanz vorgeschlagene Strafe auferlegen darf, für die nur Handlungen berücksichtigt werden, die das Disziplinarverfahren gerechtfertigt haben, 10.dass die Strafe von ihrer Verhängung aus gesehen keine rückwirkenden Folgen haben darf,
- dass der mit Gründen versehene Beschluss dem Bediensteten unverzüglich mitgeteilt wird. § 4 - Die in § 2 Nr. 5 erwähnte einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verhängt und darf nicht zu einer Gehaltskürzung führen, die über dem in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehenen Abzug liegt. KAPITEL VI - Einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes Art. 15 - § 1 - Ein Bediensteter kann gemäss einem durch das Statut festgelegten Verfahren, Widerspruchsrecht einbegriffen, einstweilen seines Amtes enthoben werden, wenn das Interesse des Dienstes es erfordert. Die in Absatz 1 erwähnten Regeln gewährleisten zumindest:
- das Recht für den Bediensteten, über die ihm vorgeworfenen Handlungen vorher angehört zu werden, 2.dass der Bedienstete sich in jedem Stadium des Verfahrens von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen kann,
- das Recht auf Widerspruch vor einer Kommission, die mindestens über eine Begutachtungsbefugnis verfügt und gemäss Artikel 14 § 3 Nr.8 eingesetzt wird. § 2 - Wenn ein Bediensteter strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt wird wegen eines schwerwiegenden Fehlers, bei dem er auf frischer Tat ertappt worden ist oder für den es beweiskräftige Indizien gibt, kann die Behörde, die die einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes verhängt, beschliessen, dass diese einstweilige Amtsenthebung eine Gehaltskürzung und ein Verbot, seine Ansprüche auf Beförderung geltend zu machen, beinhaltet. Gegebenenfalls kann zusammen mit dem Widerspruch gegen die einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes auch ein in § 1 erwähnter Widerspruch gegen diese Massnahmen eingelegt werden. Die Gehaltskürzung darf nicht über der in Artikel 14 § 4 festgelegten Gehaltskürzung liegen. § 3 - Wenn gegen einen Bediensteten nach der Untersuchung seines Falls eine einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen verhängt wird, hat diese in Abweichung von Artikel 14 § 3 Absatz 2 Nr. 10 rückwirkende Kraft bis zu einem Datum, das jedoch nicht vor dem Tag liegen darf, an dem die in Anwendung von § 1 Absatz 1 getroffenen Massnahmen wirksam geworden sind. In diesem Fall wird die Dauer der einstweiligen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes entsprechend auf die Dauer der einstweiligen Amtsenthebung aus Disziplinargründen angerechnet. KAPITEL VII - Administrative Stände Art. 16 -
Artikel 17
bis 20 legt das Statut die administrativen Stände und ihre Auswirkungen auf das Anrecht auf Gehalt und auf Aufsteigen im Gehalt, auf das administrative Dienstalter und auf die Laufbahnansprüche fest. Es regelt ebenfalls die administrativen Dienstalter und ihren Berechnungsmodus. Art. 17 - Auf jeden Fall hat ein Bediensteter:
- für Vollzeitarbeitsleistungen Jahresurlaub, dessen Dauer mindestens derjenigen entspricht, die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten oder in jeder anderen diesen Artikel abändernden Bestimmung festgelegt ist,
- wenn er weiblichen Geschlechts ist, im Hinblick auf den Mutterschutz, mindestens die Vorteile, die in den Artikeln 24 bis 27 und 31 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 oder in jeder anderen diese Artikel abändernden Bestimmung erwähnt sind,
- wenn er wegen Krankheit ausserstande ist, sein Amt normal auszuüben, die Vorteile, die in den Artikeln 41 und 46 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 oder in jeder anderen diese Artikel abändernden Bestimmung erwähnt sind,
- die Vorteile, die in den Artikeln 65 bis 67 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 oder in jeder anderen diese Artikel abändernden Bestimmung erwähnt sind,
- Anrecht auf eine maximale durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens achtunddreissig Stunden pro Woche. Art. 18 - Beteiligt ein Bediensteter sich an einer konzertierten Arbeitsniederlegung, darf das für ihn nur den Entzug seines Gehalts zur Folge haben. Art. 19 - § 1 - Bestimmungen des Statuts, mit denen abwesende Bedienstete in einen administrativen Stand gesetzt werden, in dem ihr Anrecht auf Gehalt, auf Aufsteigen im Gehalt, auf Anrechnung des administrativen Dienstalters oder auf Laufbahnansprüche bestehen bleibt, sind vorher von der für Pensionen zuständigen Föderalbehörde zu billigen. § 2 - Darüber hinaus müssen die Behörden, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, die für Pensionen zuständige Föderalbehörde von jedem Entwurf oder Vorschlag eines Dekrets, einer Ordonnanz oder einer Verordnung in Kenntnis setzen, die Massnahmen enthalten, die die pensionsbezogene Lage ihres definitiv ernannten Personals oder des ihm gleichgestellten Personals beeinflussen können. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Behörden sind ebenfalls dazu verpflichtet, die für Pensionen zuständige Föderalbehörde von jedem Entwurf in Kenntnis zu setzen, der ihnen von einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person öffentlichen Rechts zur Billigung vorgelegt wird und der die pensionsbezogene Lage des definitiv ernannten Personals oder des ihm gleichgestellten Personals der betreffenden Einrichtung beeinflussen könnte. Art. 20 - Wenn Bedienstete Verpflichtungen wahrnehmen, die vom föderalen Gesetzgeber festgelegt worden sind, werden die Betreffenden dadurch in einen administrativen Stand gesetzt, dessen Auswirkungen auf das Anrecht auf Gehalt, auf Aufsteigen im Gehalt, auf das administrative Dienstalter oder auf die Laufbahnansprüche von Uns nach Stellungnahme der Regierungen festgelegt werden. KAPITEL VIII - Verlust der Bediensteteneigenschaft und definitives Ausscheiden aus dem Amt Art. 21 - Niemand darf vor dem normalen Ruhestandsalter die Eigenschaft eines Bediensteten verlieren, ausser in den durch die Rechtsvorschriften über die Pensionen oder durch den vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen. Art. 22 - Die Abschaffung einer von einem Bediensteten bekleideten Stelle darf nicht den Verlust der Bediensteteneigenschaft oder die Entlassung zur Folge haben. Das Statut legt ein Verfahren zur Wiedereinsetzung von Bediensteten fest, deren Stelle abgeschafft wird. Ein wiedereinzusetzender Bediensteter bewahrt sein Anrecht auf Gehalt und seine Laufbahnansprüche; der Wiedereinsetzungszeitraum wird im administrativen Dienstalter und im Besoldungsdienstalter berücksichtigt. Art. 23 - Die Bediensteteneigenschaft verliert von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist:
- der Bedienstete, dessen Ernennung nicht ordnungsgemäss ist, vorausgesetzt, dass ausser bei Betrug oder arglistiger Täuschung diese Unregelmässigkeit von der Behörde, die ihn ernannt hat, innerhalb der für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist oder, wenn eine solche Klage eingereicht worden ist, während des Verfahrens festgestellt worden ist, 2.der Bedienstete, der die Staatsangehörigkeitsbedingung nicht mehr erfüllt, der nicht mehr im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte ist, der den Milizgesetzen nicht mehr genügt oder dessen medizinische Untauglichkeit ordnungsgemäss festgestellt worden ist,
- der Bedienstete, der unbeschadet des Artikels 18 ohne triftigen Grund seinen Posten verlässt und mehr als zehn Tage abwesend bleibt, 4.der Bedienstete, der sich in einem Fall befindet, in dem die Anwendung der Zivil- und Strafgesetze das Ausscheiden aus dem Amt zur Folge hat,
- der Bedienstete, der aus Disziplinargründen von Amts wegen entlassen oder aus dem Dienst entfernt wird. Art. 24 - Das Statut regelt das Ausscheiden aus dem Amt bei Entlassung wegen definitiv festgestellter Berufsuntauglichkeit. Es legt das Verfahren zur Erklärung der Berufsuntauglichkeit und die Bewertungskriterien fest. In dieser Hinsicht sieht es ein Recht auf Widerspruch vor einer Kommission vor, die mindestens über eine Begutachtungsbefugnis verfügt und gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 2 eingesetzt wird. Es legt ebenfalls die Bedingungen, unter denen den Betreffenden eine Entschädigung gewährt werden kann, fest. Art. 25 - Das Ausscheiden aus dem Amt haben ebenfalls zur Folge:
- die Entlassung auf Antrag, gemäss den durch das Statut festgelegten Modalitäten, 2.die Versetzung in den Ruhestand. KAPITEL IX - Besoldungsstatut Abschnitt 1 - Besoldungsstatut der Bediensteten Art. 26 -
Artikel 27
, 28 und 29 bestimmt jede Behörde in ihrem Statut die Besoldungsordnung ihres Personals. Diese wird je nach Stufe, Art der zugewiesenen Aufgaben und erforderlichen Fachkenntnissen bestimmt. Art. 27 - § 1 - In jeder Stufe legt das Statut die Gehaltstabellen je nach Art der zugewiesenen Aufgaben und erforderlichen Fachkenntnissen fest. Für jede Gehaltstabelle wird ein Mindest- und Höchstgehalt festgelegt. § 2 - Für jede Stufe wird nach Stellungnahme der betreffenden Behörden von Uns ein Höchstgehalt bestimmt. Für jede Stufe wird nach Einverständnis der betreffenden Behörden von Uns ein Mindestgehalt bestimmt. Art. 28 - Die Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss dem Gesetz vom
- März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches oder gemäss jeder anderen dieses Gesetz abändernden Bestimmung. Art. 29 - Ein Bediensteter hat zumindest Anrecht auf:
- eine jährliche Besoldung gemäss dem Königlichen Erlass vom 29.Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien,
- Urlaubsgeld gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches,
- eine Jahresendzulage, deren Gesamtbetrag nie unter dem Betrag liegen darf, der durch den Königlichen Erlass vom 23.Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt ist, oder auf jede andere Bestimmung, die die vorerwähnten Königlichen Erlasse abändert. Abschnitt 2 - Besoldungsstatut der durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen Art. 30 - Personen, die durch Arbeitsvertrag eingestellt werden, haben Anrecht auf die Gehaltstabelle, das garantierte Mindesteinkommen, das Urlaubsgeld, die Jahresendzulage und die Entschädigungen, Zulagen und Prämien, die denjenigen eines Bediensteten mit dem gleichen oder einem gleichwertigen Amt entsprechen. TITEL II - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der leitenden Beamten" am Tag des In-Kraft-Tretens des Bewertungssystems für föderale leitende Beamte aufgehoben. Art. 32 - Der Königliche Erlass vom
- September 1994 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind, wird aufgehoben. Art. 33 - Für die Anwendung der Texte zur Ausführung des vorliegenden Erlasses wird dieser in Französisch "arrêté royal fixant les principes généraux" oder "A.R.P.G." und in Niederländisch "koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes" oder "APKB" [in Deutsch "Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze" oder "KEAG"] genannt. Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der erst sechs Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. Art. 35 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE