12 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe II, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe B. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 12 juillet 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II, die Modalitäten der Beantragung und die Form der B-Lizenz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 20, 21, 34 Absatz 1, 38 und 61; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22. November 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Dezember 2000; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es absolut notwendig ist, neben der Liste der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln die Regeln in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II festzulegen, die Modalitäten der Beantragung und die Form der B-Lizenzen zu bestimmen und all diese Bestimmungen gleichzeitig vor dem 1. Januar 2001 in Kraft treten zu lassen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten; In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, der unannehmbaren Verbreitung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II und der diesbezüglich bestehenden Unklarheit ein Ende zu setzen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Antrag Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer B-Lizenz wird per Einschreiben bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission bereitgestellt. KAPITEL II - Prüfung des Antrags Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Empfang behandelt. Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine B-Lizenz, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. Art. 3 - Ein Plan des Viertels, auf dem in einem Umkreis von 500 Metern rund um die Glücksspieleinrichtung Unterrichtsanstalten, Krankenhäuser, Orte, die von Jugendlichen besucht werden, Kultstätten und Gefängnisse deutlich vermerkt sind, muss der Kommission zusammen mit dem Lizenzantrag übermittelt werden. Dieser Plan wird im Massstab 1 cm / 2500 cm erstellt. Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt wird. KAPITEL III - Allgemeines Art. 5 - Die Öffnungszeiten der Einrichtung werden in der B-Lizenz vermerkt. Art. 6 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. KAPITEL IV - Ansiedlung der Einrichtungen Art. 7 - Hundertachtzig Ansiedlungserlaubnisse werden unmittelbar unter die Gemeinden einerseits und die Bezirke andererseits verteilt. Als Grundlage für die Verteilung der Erlaubnisse zur Ansiedlung der Einrichtungen in den Gemeinden gelten die Volkszählung vom 1. März 1991 und die Einstufung der Gemeinden gemäss dem Neuen Gemeindegesetz, wobei die gebrauchten Kategorien diejenigen sind, denen die Gemeinden am 10. Juli 2000 zugeordnet worden sind. Art. 8 - Schliesst eine Gemeinde mehrere Vereinbarungen, so stuft sie ihre Kandidaten nach der Vorzugsreihenfolge ein und vermerkt das Datum, an dem die Einrichtung zum ersten Mal betrieben worden ist. Die Gemeinde teilt die von ihr aufgestellte Klassierung der Kommission mit. Art. 9 - Eine Gemeinde der Kategorie 19 kann höchstens eine Ansiedlungserlaubnis erhalten. Eine Gemeinde der Kategorie 20 kann höchstens zwei Ansiedlungserlaubnisse erhalten. Eine Gemeinde der Kategorie 21 kann höchstens drei Ansiedlungserlaubnisse erhalten. Eine Gemeinde der Kategorie 22 kann höchstens eine Ansiedlungserlaubnis für die ersten 35 000 Einwohner und eine zusätzliche Ansiedlungserlaubnis pro vollständige Gruppe von 50 000 Einwohnern erhalten. Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des vorliegenden Königlichen Erlasses werden den in Anlage III zu vorliegendem Erlass erwähnten Gemeinden hundertsechzehn Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung und den in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten Bezirken vierundsechzig Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung unmittelbar erteilt. Art. 11 - Was Gemeinden betrifft, die einer tieferen Kategorie als Kategorie 19 zugeordnet worden sind, werden innerhalb eines Bezirks die Erlaubnisse zur Ansiedlung einer Einrichtung wie folgt verteilt: Die Erlaubnisse werden den Gemeinden der höchsten Kategorie erteilt, wobei diese unter Kategorie 19 liegen muss. Die Ansiedlung einer Einrichtung in einer Gemeinde wird durch die Kategorie der Gemeinde und die Volkszählung vom 1. März 1991 bestimmt, wobei die Kategorie der Gemeinde das Hauptkriterium darstellt. Gehören mehrere Gemeinden derselben Kategorie an, wird die Ansiedlungserlaubnis von Amts wegen der Gemeinde mit den meisten Einwohnern erteilt. Pro Gemeinde wird nur eine Erlaubnis erteilt. Die Einrichtung darf sich nicht in einer Gemeinde ansiedeln, die bereits in der Liste der Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. KAPITEL V - Verpflichtungen des Verantwortlichen Art. 12 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich als Verantwortlicher der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt sein. Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure ihn jederzeit erreichen können. Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der Kommission mitteilen. § 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, als Verantwortlicher der Einrichtung bestimmt worden ist, muss einerseits über alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu können. Art. 13 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. Art. 14 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. .... Glücksspiele betrieben. Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. In den Spielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol konsumiert werden. Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse II von der Kommission zur Verfügung gestellt. § 2 - Am Eingang des Spielsaals müssen ebenfalls die Spielanleitung und die Betriebsregeln der Spiele deutlich lesbar angebracht werden. Art. 15 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler befriedigen zu können. KAPITEL VI - Personalverwaltung Art. 16 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. Art. 17 - Allein der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, hat im Rahmen der ihm eigenen Befugnisse die Eigenschaft, sich um das Betreiben der Glücksspiele zu kümmern. Das in der Einrichtung beschäftigte Personal steht unter der ausschliesslichen Gewalt des Letzteren. KAPITEL VII - Kontrolle Art. 18 - Bei einer Kontrolle vor Ort müssen alle Unterlagen in Bezug auf Lizenzen, Verwaltung, Betrieb, Buchführung und Überwachung der Einrichtung stets der Kommission zur Verfügung stehen. KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.