des neuen Gemeindegesetzes), - Recht des Bürgermeisters, in Fällen äusserster Dringlichkeit und bei Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen seitens des Betreibers die vorläufige Schliessung einer Einrichtung oder die einstweilige Aufhebung einer Zulassung auszusprechen (Art. 134ter des neuen Gemeindegesetzes), - Möglichkeit für den Bürgermeister, aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Einrichtung vorläufig zu schliessen (Art. 134quater des neuen Gemeindegesetzes). PLAN A. "ÖFFENTLICHE STÖRUNG" B. KOMMUNALE VERWALTUNGSSANKTIONEN B.1 Allgemeines B.2 Erste Bedingung: Anpassung der Polizeiverordnungen B.2.1 Ergänzung - wenn nötig - der Verordnungen und Verfügungen durch Bestimmung der Verhaltensweisen, die "öffentliche Störungen" darstellen B.2.2 Entscheidung, ob diese Verstösse gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen Gegenstand einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtlichen Sanktion sind B.2.3 Ausschliesslicher Bezug auf Verhaltensweisen, die - als solche - noch nicht durch Anwendung einer anderen Norm geahndet werden a) 1.Konsequenz: keine beiderseitige Strafbarkeit b) 2.Konsequenz: Zusammentreffen mehrerer Verstösse c) 3.Konsequenz: Komplementarität der strafrechtlichen und administrativen Vorgehensweisen B.2.4 Bestimmung der Verwaltungssanktion B.3 Feststellung des Verstosses gegen die Gemeindeverordnung B.4 Kommunale administrative Geldstrafen B.4.1 Vorbedingung: Die Gemeinde muss den Beamten bestimmen, der für die Auferlegung der administrativen Geldstrafen zuständig ist. B.4.2 Einleitung des Verfahrens (
is § 9) B.4.3 Verteidigungsmittel des Zuwiderhandelnden B.4.4 Beschluss des bestimmten Beamten B.4.5 Notifizierung der administrativen Geldstrafe B.4.6 Berufung B.5 Vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegte Verwaltungssanktionen B.5.1 Sanktionen B.5.2 Feststellung des Verstosses B.5.3 Übermittlung an den bestimmten Beamten B.5.4 Zuständiges Organ B.5.5 Beschluss und Ausführung B.5.6 Verteidigungsmittel und Beschwerde C. NEUE POLIZEIMASSNAHMEN FÜR DEN BÜRGERMEISTER C.1 Allgemeine Regeln für die 2 Verfahren C.2
er C.2.1 Äusserste Dringlichkeit C.2.2 Zuweisung der Befugnis, Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, an andere Behörden C.2.3 Verfahren C.2.4 Beschluss C.3
"ÖFFENTLICHE STÖRUNG" Mit dem Gesetz vom 13. Mai 1999 hat der Gesetzgeber die Befugnisse der Gemeinden in Sachen Bekämpfung der "öffentlichen Störung" bestimmen und erweitern wollen. Der Gesetzgeber hat keine präzise Begriffsbestimmung für die "öffentliche Störung" gegeben. Meiner Ansicht nach sollte dieser Begriff von den anderen klassischen Komponenten des Begriffs der öffentlichen Ordnung unterschieden werden. Mit der öffentlichen Störung ist das materielle, hauptsächlich individuelle Verhalten gemeint, das den harmonischen Verlauf menschlicher Aktivitäten beeinträchtigen und die Lebensqualität der Einwohner einer Gemeinde, eines Stadtteils, einer Strasse einschränken kann auf eine Art und Weise, die die normalen Zwänge des gesellschaftlichen Lebens überschreitet. Öffentliche Störungen können als leichte Formen von Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit angesehen werden. Indem der Gesetzgeber der Aufzählung von Artikel 135 § 2 die öffentliche Störung hinzufügte, hat er bestätigt, dass diese Angelegenheit durchaus zu den Aufträgen der Gemeindepolizei gehörte. Dieses Prinzip vervollständigt die neuen Befugnisse, die den Organen der Gemeinde zuerkannt worden sind, und zwar auf verordnungsrechtlicher Ebene dem Gemeinderat (
134ter und 134quater). Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13. Mai 1999 waren die Gemeinden, die zum Beispiel eine Diskothek aufgrund der durch das Verhalten der Besucher gestifteten Unruhe schliessen wollten, nicht immer dazu befugt. Der Staatsrat hat die Möglichkeiten ortsgebundener Aktionen immer begrenzt durch seine Forderung, dass ein Verstoss gegen die "materielle Ordnung" vorliegen muss, damit zu Recht eine Polizeimassnahme getroffen werden kann. Wenn das Verhalten der Besucher die öffentliche Ruhe oder Sicherheit nicht gefährdete, obwohl es reelle Unannehmlichkeiten mit sich brachte (übermässiger Alkoholkonsum, Rauschgiftsucht, Drogenhandel), entschied der Staatsrat immer, dass es sich um Störungen der moralischen Ordnung handelte und dass diese Art Probleme durch die vom Bürgermeister getroffenen verwaltungspolizeilichen Massnahmen nicht geregelt werden konnten. Der kohärente juristische Komplex ermöglicht jetzt, die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten zu beheben. B. KOMMUNALE VERWALTUNGSSANKTIONEN B.1 Allgemeines Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaften und Strafgerichtsbarkeiten wird zur Zeit eine Vielzahl von Protokollen, die anlässlich von Verstössen gegen Polizeiverordnungen erstellt worden sind, zu den Akten gelegt. Die Gemeinden stellen fest, dass sie demnach ihre Polizeiverfügungen nicht mehr zur Anwendung bringen können. Infolgedessen kann der Bürger den Eindruck gewinnen, dass diese Verhaltensweise unbestraft bleibt. Folgt dem Verstoss aufgrund des Systems der administrativen Geldstrafen effektiv eine Sanktion, stellt der Betreffende einen Zusammenhang her zwischen dem begangenen Verstoss und der darauf folgenden Sanktion. Am 10. Juni 1999 ist im Belgischen Staatsblatt das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen veröffentlicht worden (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000). Durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 20. Juni 1999 ist in der belgischen Rechtsordnung ein ganz neues Instrument eingeführt worden. Die Gemeinden sind fortan im Stande, die "kleine" Kriminalität, aber auch bestimmte Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit und bestimmte Formen öffentlicher Störungen auf ihrem Gebiet schneller und effizienter zu bekämpfen. Anhand der Schaffung einer Befugnis zur Auferlegung von Verwaltungssanktionen auf kommunaler Ebene wird im Falle eines Verstosses eine schnellere Reaktion ermöglicht. Das Verfahren muss nämlich innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen werden: Im neuen Artikel 119bis wird eine äusserste Frist von sechs Monaten auferlegt, was unmittelbar zur Folge hat, dass der Zeitraum zwischen dem Verstoss und der Sanktion gekürzt wird. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass dieses harmlosere, im Alltag jedoch als besonders störend empfundene Verhalten nicht mehr ausschliesslich strafrechtlich (über die Staatsanwaltschaften und den Prokurator des Königs), sondern auch mit Verwaltungssanktionen geahndet wird. Es gibt 4 Arten Verwaltungssanktionen: - die administrative Geldstrafe bis zu 10 000 Franken, - die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung. Das Gesetz beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, Sanktionen zur Bekämpfung der "kleinen" Kriminalität vorzusehen. Es bietet den Gemeinden die Möglichkeit, eine eigene Vorgehensweise gegenüber Phänomenen der öffentlichen Störung anzunehmen. Hierzu müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: B.2 Erste Bedingung: Anpassung der Polizeiverordnungen Die erste Etappe, um Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen auferlegen zu können, besteht darin, die bestehenden Vorschriften zu diesem Zweck anzupassen. Die Gemeinden sind immer befugt gewesen vorzusehen, dass Verstösse gegen ihre Verordnungen und Verfügungen strafrechtlich geahndet werden. Zur Erinnerung: Der neue Artikel 119bis § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass, wenn ein Gemeinderat in der Vergangenheit in einer Verordnung Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne, die höher sind als Polizeistrafen, vorgesehen hatte, diese fortan von Rechts wegen auf den Höchstbetrag der Polizeistrafen herabgesetzt werden. Das Gesetz vom 13. Mai 1999 hat die bestehenden Möglichkeiten erweitert. - Einerseits können Verstösse gegen Verordnungen und Verfügungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit, für die die Gemeinden in der Vergangenheit lediglich Polizeistrafen auferlegen konnten, fortan in bestimmten Fällen effizienter mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden. - Andererseits können anhand dieser Verfügungen jetzt auch öffentliche Störungen unterdrückt werden. B.2.1 Ergänzung - wenn nötig - der Verordnungen und Verfügungen durch Bestimmung der Verhaltensweisen, die "öffentliche Störungen" darstellen Der Gemeinderat muss im Voraus die spezifischen Verhaltensweisen bestimmen, die in der Gemeinde als störend empfunden werden und mittels Verwaltungssanktionen oder Polizeistrafen unter Strafe gestellt werden können. Obschon die Verstösse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit bereits in den Gemeindeverordnungen erwähnt sind, werden hier einige lediglich als Beispiel dienende Verhaltensweisen aufgezählt, die eine öffentliche Störung darstellen können, die Gegenstand von Verwaltungssanktionen sein könnte:
is § 9) Wenn es sich um ein Zusammentreffen mehrerer Verstösse handelt und die Tat ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoss darstellt, muss das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs und eine Abschrift davon dem bestimmten Beamten übermittelt werden. Letzterer kann dem Verfahren nur beitreten, wenn der Prokurator keine Verfolgung einleitet (Art. 119bis § 7 Absatz 1 und § 8 des neuen Gemeindegesetzes). Der Prokurator verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Tag des Empfangs des Originals des Protokolls. Der bestimmte Beamte leitet das Verfahren per Einschreiben ein. In diesem Schreiben sind die Taten erwähnt, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird. Das Datum des Einschreibens gilt als Datum, ab dem die Fristen laufen. Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens muss der Sendung eine Abschrift des Protokolls beigefügt werden und müssen die in Artikel 119bis § 9 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen im Schreiben angeführt werden. Ein "Fehler" kann jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten berichtigt werden, die nicht ausgesetzt wird, weil Aktenstücke fehlen. Werden die Aktenstücke erst nach Ablauf der Frist von 6 Monaten übermittelt, kann keine Sanktion mehr auferlegt werden. B.4.3 Verteidigungsmittel des Zuwiderhandelnden Innerhalb einer Frist von 15 Tagen kann der Zuwiderhandelnde die Verteidigungsmittel, die er einsetzen möchte, mitteilen. Er kann dies schriftlich tun und den bestimmten Beamten bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen. Möchte der Betreffende angehört werden, legt der bestimmte Beamte den Tag, an dem der Zuwiderhandelnde vorgeladen wird, fest. Es ist zweckdienlich, dass diese Anhörung binnen 15 Tagen stattfindet. Ebenfalls wichtig ist, dass der Beschluss so schnell wie möglich gefasst wird. Das Gesetz bezweckt, dass der Zeitraum zwischen Verstoss und Sanktion möglichst kurz ist, was der Effizienz der Strafe zugute kommt. Dies erfordert allerdings, dass der bestimmte Beamte schnell einen Beschluss fasst. Findet keine mündliche Verteidigung statt - zum Beispiel, weil die vom bestimmten Beamten in Erwägung gezogene Geldstrafe unter 2.500 Franken liegt - geniesst der Zuwiderhandelnde die Rechte der Verteidigung, so wie sie im neuen Artikel 119bis § 9 dargelegt sind. B.4.4 Beschluss des bestimmten Beamten Bei Festlegung des Betrags der Geldstrafe muss der bestimmte Beamte dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die Sanktion muss im Verhältnis zur Schwere des Verstosses stehen. Werden verschiedene Taten, die zu einem einzigen Verstoss führen, begangen, kann nur eine einzige Geldstrafe auferlegt werden. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Strafe angepasst werden. Die vom bestimmten Beamten auferlegte Geldstrafe muss im Verhältnis zum begangenen Verstoss stehen. Für leichte Verstösse wird empfohlen, nicht die höchste Sanktion anzuwenden. In diesem Fall dient die Sanktion nur dazu, den Zuwiderhandelnden darauf hinzuweisen, dass er einen Fehler begangen hat und dass ein solches Verhalten in Zukunft nicht erwünscht ist. Wiederholt sich dieses Verhalten doch, muss die Sanktion angepasst werden, da der Betreffende offensichtlich nicht verstanden hat, dass er einen Verstoss begeht. B.4.5 Notifizierung der administrativen Geldstrafe Der bestimmte Beamte teilt dem Betreffenden den Beschluss per Einschreiben mit, das gemäss Artikel 109 des neuen Gemeindegesetzes vom Bürgermeister unterschrieben und vom Gemeindesekretär gegengezeichnet werden muss. Der Notifizierung des Beschlusses wird ein Einzahlungs- oder Überweisungsformular beigefügt, das der Betreffende benutzen kann; er wird jedoch darauf hingewiesen, dass die administrative Geldstrafe ebenfalls zu Händen des Gemeindeeinnehmers bezahlt werden kann. Der Beschluss ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Notifizierung an den Betreffenden vollstreckbar, sofern dieser keine Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat. B.4.6 Berufung Der neue Artikel 601ter, der durch dasselbe Gesetz in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt worden ist, erteilt ausschliesslich den Polizeigerichten die Befugnis, über die Berufung, die gegen die vom bestimmten Beamten auferlegte administrative Geldstrafe eingelegt worden ist, zu erkennen. Die Entscheidung des Polizeirichters ist eine Entscheidung in letzter Instanz. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Kassationsbeschwerde sind jedoch möglich. Der Interessehabende kann Berufung einlegen, wenn er mit der auferlegten Sanktion nicht einverstanden ist. Die Gemeinde kann nur Berufung einlegen, wenn der bestimmte Beamte ein Provinzialbeamter ist und keine Sanktion auferlegt hat. Das vom Interessehabenden zu befolgende Berufungsverfahren ist das gewöhnliche Verfahren vor dem Polizeigericht. Der Polizeirichter entscheidet über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldstrafe. Die Berufung muss durch einen mit Gründen versehenen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Notifizierung eingelegt werden. Die gewöhnlichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Sachen Fristen finden Anwendung. Die Berufung wird durch einfachen Antrag eingelegt. Durch das Berufungsverfahren wird die Vollstreckbarkeit des Beschlusses ausgesetzt. Das Gesetz schweigt darüber, ob es sich um das Strafverfahren oder das Zivilverfahren vor dem Polizeigericht handelt. Nach dem Beispiel anderer Berufungsverfahren in Sachen Verwaltungssanktionen ist davon auszugehen, dass es sich um das Zivilverfahren handelt. Bestätigt der Polizeirichter die Strafe, gehen die Berufungskosten zu Lasten des Verurteilten. B.5 Vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegte Verwaltungssanktionen B.5.1 Sanktionen Das Gesetz bietet die Möglichkeit, noch andere Verwaltungssanktionen, die in der Gemeindeverordnung vorzusehen sind, aufzuerlegen. Es handelt sich um folgende Sanktionen: - die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung. Hierbei handelt es sich um eine erschöpfende Aufzählung. Eine andere Verwaltungssanktion ist nicht möglich. Stellt die Gemeindebehörde eine Zulassung aus, zum Beispiel für das Betreiben einer Terrasse auf öffentlicher Strasse, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Zulassung durch eine Verwaltungssanktion entziehen, wenn Verstösse festgestellt wurden. Es muss ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem festgestellten Verstoss und der nachfolgenden Sanktion hergestellt werden. B.5.2 Feststellung des Verstosses Die Feststellung des Verstosses gegen die Gemeindeverordnung erfolgt gemäss den weiter oben unter Punkt B.3 beschriebenen Regeln. B.5.3 Übermittlung an den bestimmten Beamten Gemäss Artikel 119bis § 7 Absatz 2 muss das Original des Protokolls dem bestimmten Beamten übermittelt werden. Wird der Verstoss mit einer unter Punkt B.5.1 vorgesehenen Sanktion geahndet, leitet der Beamte das Protokoll an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter. In den anderen Fällen übt er seine eigenen Befugnisse, Sanktionen aufzuerlegen, aus. B.5.4 Zuständiges Organ Die unter Punkt B.5.1 vorgesehenen Sanktionen fallen nicht wie die anderen Sanktionen in den Zuständigkeitsbereich des bestimmten Beamten. In Artikel 123 Nr. 12 und in Artikel 119bis § 2 letzter Absatz des neuen Gemeindegesetzes wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium als Organ bestimmt, das für die Auferlegung eines verwaltungsrechtlichen Entzugs oder einer verwaltungsrechtlichen einstweiligen Aufhebung einer Zulassung oder Genehmigung und für die Auferlegung einer verwaltungsrechtlichen Schliessung einer Einrichtung zuständig ist. B.5.5 Beschluss und Ausführung Im neuen Artikel 119bis § 4 wird vorgesehen, dass diesen Verwaltungssanktionen eine Verwarnung vorhergehen muss, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Verstoss festgestellt wurde und eine Sanktion auferlegt wird, wenn erneut ein Verstoss begangen wird oder der Verstoss fortbesteht. Diese Verwarnung muss einen Auszug aus der Gemeindeverordnung oder -verfügung, gegen die verstossen wurde, enthalten. Bei Auferlegung der Sanktion muss das Kollegium dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die Strafe wird im Verhältnis zur Schwere der verursachten Störung auferlegt. Werden verschiedene Taten, die zu einem einzigen Verstoss führen, begangen, kann nur eine einzige Sanktion auferlegt werden. Im Wiederholungsfall kann die Art oder Dauer der Sanktion angepasst werden. Gemäss Artikel 109 des neuen Gemeindegesetzes muss die Notifizierung der Sanktion vom Bürgermeister unterschrieben und vom Gemeindesekretär gegengezeichnet werden. Es wird empfohlen, die Sanktion per Einschreiben zu notifizieren. B.5.6 Verteidigungsmittel und Beschwerde Im Gesetz vom 13. Mai 1999 ist die Art und Weise, wie der Zuwiderhandelnde seine Verteidigungsrechte ausüben kann, nicht vorgesehen. Es wäre falsch, daraus zu schliessen, dass das Kollegium befugt ist, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen, ohne dem Interessehabenden die Garantien zu gewähren, die durch internationale Verträge, denen Belgien beigetreten ist, anerkannt sind. Demnach empfehle ich den Gemeindebehörden, die im neuen Artikel 119bis § 9 enthaltenen Vorschriften mutatis mutandis anzuwenden. Im Gesetz ist ebenfalls keine spezifische Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Die Beschwerden werden also auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts beim Staatsrat eingelegt. C. NEUE POLIZEIMASSNAHMEN FÜR DEN BÜRGERMEISTER Das Gesetz vom 13. Mai 1999 sieht vor, dass bestimmte Verwaltungssanktionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kollegiums fallen (siehe Punkt A.5 [zu lesen ist: Punkt B.5] weiter oben), vom Bürgermeister auferlegt werden können, jedoch in einem anderen Kontext. Es handelt sich um folgende Massnahmen: - die befristete verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hier um vollziehbare verwaltungspolizeiliche Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Polizeiamt und nicht um Verwaltungssanktionen handelt. Die vollziehbaren Massnahmen unterliegen nicht den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungssanktionen (siehe Punkt B.5: Der Verstoss muss in der Polizeiverordnung vorgesehen sein und von einem Polizeibeamten oder einem Polizeihilfsbediensteten festgestellt worden sein; die Sanktion unterliegt bestimmten Verfahrensregeln). Das Gesetz sieht zwei vollziehbare Sondermassnahmen mit verschiedenen Zielsetzungen vor: - Durch den neuen Artikel 134ter wird dem Bürgermeister die Befugnis erteilt, eine Polizeimassnahme zur vorläufigen Schliessung einer Einrichtung oder befristeten einstweiligen Aufhebung einer Zulassung zu ergreifen. Es handelt sich um ein Dringlichkeitsverfahren, das durch die Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen seitens des Betreibers und nicht durch Störungen der öffentlichen Ordnung begründet ist. - Durch den neuen Artikel 134quater wird dem Bürgermeister die Befugnis erteilt, eine Polizeimassnahme zur vorläufigen Schliessung einer Einrichtung zu ergreifen, wenn die öffentliche Ordnung im Umkreis einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung durch in dieser Einrichtung vorkommende Verhaltensweisen gestört wird. C.1 Allgemeine Regeln für die 2 Verfahren Der Beschluss wird vom Bürgermeister gefasst und muss vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium "in seiner nächstfolgenden Versammlung", das heisst in der ersten Versammlung nach dem Beschluss, bestätigt werden. In Ermangelung dessen wird die Massnahme wirkungslos. Bei dieser Massnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme. Auch wenn sie vom Kollegium bestätigt worden ist, kann sie eine Frist von 3 Monaten nicht überschreiten und wird bei Ablauf dieser Frist "von Rechts wegen aufgehoben". Folglich kann sie für dieselben Taten vom Bürgermeister oder Kollegium nicht verlängert werden. Eine definitive Massnahme ist nämlich keine vollziehbare Massnahme mehr, sondern eine Sanktion, und Verwaltungssanktionen müssen gemäss den unter Punkt B.5 dargelegten Regeln auferlegt werden. Hier muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung des Staatsrates selbst in Fällen vollziehbarer Massnahmen fordert, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen der ergriffenen Massnahme und der festgestellten Situation befolgt wird. Das ist insbesondere der Fall für die Dauer der Schliessungsmassnahme. Das Gesetz sieht keine Formalitäten in Bezug auf den Beschluss vor; mir scheint jedoch, dass der Beschluss vom Bürgermeister aufgestellt und unterschrieben und dem Interessehabenden entweder persönlich ausgehändigt oder per Einschreiben notifiziert werden muss. C.2
er Diese Massnahme unterliegt folgenden Bedingungen: C.2.1 Äusserste Dringlichkeit Dieser Artikel findet Anwendung, "wenn die geringste Verzögerung einen ernsthaften Schaden mit sich bringen könnte". Dies könnte mit einem Eilverfahren verglichen werden. C.2.2 Zuweisung der Befugnis, Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, an andere Behörden Der neue Artikel 134ter schliesst das Eingreifen des Bürgermeisters in Fällen, wo "die Befugnis, solche Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, durch eine besondere Regelung einer anderen Behörde übertragen worden ist", aus. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Gesamtheit der Massnahme. Sie lässt sich durch die Tatsache erklären, dass der Gesetzgeber dieses Recht eröffnen wollte, selbst wenn die Einrichtung ohne Zulassung der Gemeinde oder aufgrund einer von einer anderen Instanz ausgestellten Zulassung betrieben wird. Daraus ist zu schliessen, dass die Befugnis des Bürgermeisters einzugreifen nur dann ausgeschlossen wird, wenn in einer besonderen Regelung ein Dringlichkeitsverfahren in Sachen vorläufige Schliessung oder befristete einstweilige Aufhebung vorgesehen ist. So werden zum Beispiel im Rahmen der Umweltvorschriften solche Dringlichkeitsverfahren vorgesehen, die entweder dem Bürgermeister oder anderen Instanzen als der Gemeinde anvertraut werden. C.2.3 Verfahren Im Gesetz ist das Verfahren, das der Bürgermeister befolgen muss, um seine Ordnungsmassnahme zu ergreifen, nicht angegeben. Folglich muss er sich an die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze halten, die diesbezüglich bereits Gegenstand zahlreicher Beschlüsse des Staatsrates waren. Der Bürgermeister muss die Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung anwenden. Der neue Artikel 134ter eröffnet dem Betreiber der Einrichtung das Recht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, bevor der Beschluss gefasst wird; im Gesetz ist die Art und Weise der Ausübung dieser Rechte jedoch nicht vorgesehen. Ich empfehle folglich: - dass der Interessehabende entweder durch persönliche Aushändigung eines Bescheids oder per Einschreiben informiert wird über die Feststellung durch einen Gemeindebediensteten (das Eingreifen der lokalen Polizei ist nicht erforderlich), dass die Betriebsbedingungen oder die Bedingungen der Genehmigung nicht eingehalten worden sind, - dass der Interessehabende eine Abschrift der Akte erhält oder die Möglichkeit bekommt, die Akte bei der Gemeindeverwaltung einzusehen, - dass der Interessehabende die Möglichkeit bekommt, seine Verteidigungsmittel auf die von der Gemeinde festgelegte Art und Weise (mündlich oder schriftlich) geltend zu machen. C.2.4 Beschluss Der Beschluss des Bürgermeisters kann sich nur auf eine vorläufige Schliessung einer Einrichtung oder auf eine befristete einstweilige Aufhebung einer Zulassung beziehen. Ein Entziehungsbeschluss - der per Definition definitiv ist - ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Der Beschluss muss natürlich die Feststellung enthalten, dass der Betreiber die für das Betreiben der Einrichtung oder für die Genehmigung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten hat; er muss mit Gründen versehen werden und angeben, aus welchen Dringlichkeitsgründen der Bürgermeister auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen hat. C.3
uater Neben den allgemeinen Regeln (siehe Punkt C.1) unterliegt diese Massnahme auch folgenden spezifischen Bedingungen: C.3.1 Umstände Der neue Artikel 134quater bezieht sich auf eine Situation, in der die öffentliche Ordnung gestört wird. In diesem Artikel handelt es sich also nicht mehr um eine eher begrenzte "öffentliche Störung", wie in Punkt A erwähnt, sondern in einem breiter angelegten Rahmen um eine Störung der öffentlichen Ordnung, in der die allgemeine Verwaltungspolizei ihren Ausgangspunkt findet. Die Störung der öffentlichen Ordnung ist wie folgt gekennzeichnet:
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