Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Königlichen Erlass, den wir
Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Gesetzes über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt. Einleitung Das Gesetz vom 14. Juli 1991 über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (GHP) ist auf Finanzdienstleistungen anwendbar. In der ursprünglichen Fassung fand das Gesetz jedoch keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente,
in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und
Finanzmärkte erwähnt sind. Durch Artikel 177 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wurde der letzte Absatz von Artikel 1 des GHP jedoch ergänzt und der heutige Wortlaut ist: « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzmittel,
in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und
Finanzmärkte erwähnt sind. Unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der Anpassungen,
der König bestimmt, kann Er jedoch erklären, dass bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden auf vorerwähnte Wertpapiere und andere Finanzmittel oder auf Kategorien
ser Wertpapiere und Finanzmittel. » Gemäss den Leitlinien,
Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfes angegeben hatte, der zur Annahme des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 (Parlamentsdokument, Senat, 1994-1995, Nr. 1218-1, S. 79) geführt hat, erweitert vorliegender Erlass den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des GHP auf Wertpapiere und Effekten und auf Finanzinstrumente.Darüber hinaus setzt vorliegender Erlass
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in belgisches Recht um, indem
bis 36 des GHP über missbräuchliche Klauseln in geringfügig angepasster Form auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden. Der Text ist dem Staatsrat zweimal vorgelegt worden (Gutachten L.27.448/1 vom
Rechtssicherheit und
Transparenz der geplanten Vorschriften hatte und weil er andererseits der Meinung war, dass der Entwurf Fragen in Bezug auf
Anwendbarkeit einiger im Gutachten aufgezählter Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 auf
betreffenden Finanzinstrumente aufwarf. Im Gutachten L.30.195/1/V bringt der Staatsrat keine Einwände mehr vor, sondern nur noch einige formelle Bemerkungen,
in dem Ihnen vorgelegten Text berücksichtigt worden sind. Besprechung der Artikel Artikel 1 In Artikel 1 des Erlasses werden für dessen Anwendung folgende Begriffe bestimmt: "Gesetz", "Finanzinstrumente", "Wertpapiere und Effekten", "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Anteile und Wertpapiere sowie Immobilienzertifikate". Der Gebrauch der Begriffe "Wertpapiere und Effekten" und "Finanzinstrumente" ist auf
jüngsten Abänderungen der Rechtsvorschriften im finanziellen Bereich zurückzuführen. Hierfür genügt es, auf
genaue Bedeutung der Begriffe "Wertpapiere" und "andere Finanzmittel", das heisst Finanzinstrumente,
am Ende von Artikel 1 des GHP enthalten sind, zurückzugreifen. Aus den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zum GHP geht hervor, dass
se Begriffe anfänglich bestimmt werden sollten, indem auf Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte, an dem zu
sem Zeitpunkt noch gearbeitet wurde, verwiesen werden sollte. Im Abänderungsantrag Nr. 82 wurde
ser Verweis dadurch begründet, dass
se Begriffsbestimmungen
umfassendsten waren,
zu der Zeit in den Rechtsvorschriften im finanziellen Bereich bestanden, und sie insbesondere
Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und alle Werte umfassten,
mit Wertpapieren gleichgesetzt sind durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über
öffentliche Aufforderung zur Zeichnung und Artikel 1 des Gesetzes vom
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte wurde jedoch vermieden, um zu verhindern, dass eine Abänderung
ses Gesetzes eine Abänderung des Gesetzes über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher zur Folge hat (Rechtfertigung des Abänderungsantrags Nr. 229, Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/13, S. 4). Daher wird allgemeiner auf
Rechtsvorschriften in Bezug auf
finanziellen Transaktionen und
Finanzmärkte verwiesen (siehe Artikel 1 Absatz 2 GHP und Bericht, der im Namen der Kommission für Wirtschaft und Wissenschaftspolitik von Hrn.
lens erstattet worden ist, Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/20, S. 34). Solange das Gesetz vom 4. Dezember 1990 in Kraft war, wurde auf Artikel 1 verwiesen für
Bestimmung der in Artikel 1 des GHP erwähnten Begriffe Wertpapiere und andere Finanzmittel (A. DE CALUWE (u.a.), Les pratiques du commerce - t.* - L'information et la protection du consommateur, Bruxelles, Larcier, Nr. 5.29 und Nr. 5.30; G.-L. BALLON, "Enkele belangrijke nieuwigheden in de wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en de bescherming van de verbruiker", DAOR, 1992, Nr. 22, SS. 62 und 63, Nr. 10; J. SCHAMP und M. VAN DEN ABEELE, J.T., 1992, S. 595).
se Vorgehensweise war jedoch nicht zufriedenstellend. Einerseits wurden
se Begriffe in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 nur in Form einer Aufzählung und nur für
Anwendung des Gesetzes selbst umschrieben: "sous une forme purement énumérative et pour les besoins de sa propre application" (G. HORSMANS und J.-F. TOSSENS, "Réflexions sur la nature et le régime juridique des valeurs mobilières et autres instruments financiers", in Le nouveau droit des marchés financiers, Centre Jean Renauld (UCL), Larcier, 1992, S. 151 ff., insbesondere S. 156, Nr. 7). Andererseits und trotz der Bestätigung in der Begründung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 stimmte der in Artikel 1
ses Gesetzes bestimmte Begriff des Wertpapiers mit dem Begriff Wertpapiere und Effekten, für
185 vom
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle,
Vermittler und Anlageberater aufgehoben worden ist. In Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 werden
Begriffe "Wertpapiere und andere Finanzinstrumente" übrigens nicht mehr verwendet. Es wird nur noch auf "Finanzinstrumente" verwiesen.
se umfassen jedoch nur zum Teil
Wertpapiere und Effekten,
im Gesetz vom
für das Gesetz über
Sekundärmärkte,
Regelung für
Emission von Wertpapieren und Effekten und den Königlichen Erlass Nr. 71 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und
Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren gelten könnte. Im Gutachten L.24.448/1 empfiehlt der Staatsrat
Erstellung einer ausführlichen Liste der Finanzinstrumente und der Wertpapiere und Effekten, auf
einige Bestimmungen des GHP angewandt werden sollen.
se Vorgehensweise würde jedoch entweder eine Einschränkung des Schutzes bedeuten, der den Verbrauchern aufgrund des Erlasses geboten wird, weil
Auswahl an Finanzinstrumenten und an Wertpapieren und Effekten, auf
einige Bestimmungen des GHP aufgrund des Erlasses ausgedehnt würden, begrenzt würde, oder eine unnötige Schwerfälligkeit des Textes beinhalten, wenn beschlossen würde, in den Erlass
Liste der Finanzinstrumente und der Wertpapiere und Effekten aufzunehmen, auf
sich
drei vorerwähnten Basisrechtsvorschriften im finanziellen Bereich beziehen. Darüber hinaus würde in
sem zweiten Fall jede Abänderung der Begriffe Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten in den Basisrechtsvorschriften dazu führen, dass
se Begriffe im Erlass nicht mehr auf
selbe Weise bestimmt wären oder dass der Erlass abgeändert werden müsste, um ihn der vorgenommenen Gesetzesänderung anzupassen. Aus
sen Gründen wird im Erlass ungeachtet des Gutachtens L.27.448/1 des Staatsrates weiterhin
Verweistechnik angewandt.
"Finanzinstrumente" werden durch Verweis auf Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 bestimmt. Bei den "Wertpapieren und Effekten" handelt es sich um
in Artikel 26 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom
öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgelegt und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1969 über das Beanspruchen des öffentlichen Sparwesens, unter anderem im Bereich der Wertpapiere, ergänzt. Da
Begriffsbestimmung
in vorerwähntem Artikel 26 erwähnten Wertpapiere und Effekten betrifft und nicht
damit verbundenen Transaktionen, umfasst der Begriff daher ebenfalls
Wertpapiere und Effekten,
Gegenstand von Verrichtungen sind,
aufgrund der in Artikel 34 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vorgesehenen Ausnahmen nicht dem Titel II
ses Erlasses unterliegen. Dennoch müssen
vom Staatsrat geäusserten Bedenken in Bezug auf
Rechtssicherheit und Transparenz ausgeräumt werden; deswegen wird im vorliegenden Bericht genau aufgeführt, was zur Zeit genau unter den Begriffen "Finanzinstrumente" und "Wertpapiere und Effekten" zu verstehen ist.
in Artikel 1 des Gesetzes vom
auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und b) alle anderen üblicherweise gehandelten Titel,
zum Erwerb solcher Finanzinstrumente durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, 2.Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, 3.
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Finanzinstrumenten (Geldmarktinstrumente), 4.Finanzterminkontrakte ("futures") einschliesslich gleichwertiger Finanzinstrumente mit Barzahlung,
ser Kategorie gehören insbesondere
Devisen- und
Zinsoptionen. Zu den in Artikel 1 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. April 1995 aufgezählten Finanzinstrumenten müssen gegebenenfalls andere Rechte und Werte hinzugefügt werden,
Eure Majestät in Anwendung von Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 als Finanzinstrumente bestimmen sollte. Was
Wertpapiere und Effekten betrifft, handelt es sich um: 1. verbriefte oder nicht verbriefte Aktien, Anteile und andere Rechte auf Gewinnbeteiligung, Rücklagen oder Liquidationssalden bei zivilrechtlichen Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Gesellschaften,
Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, oder Handelsvereinigungen wie auch Nachweise
ser Rechte (Königlicher Erlass Nr.185 vom
ser Werte (Königlicher Erlass Nr.185 vom
in Artikel 157 erwähnt sind (Gesetz vom 4.Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a)), c) verbriefte oder nicht verbriefte Rechte,
sich direkt oder indirekt auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen,
in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei
Inhaber nicht das ausschliessliche Nutzungsrecht an
sen Gütern erhalten, deren gemeinsame Verwaltung einer Person,
im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auftritt, übertragen wird, wie auch Nachweise
ser Rechte (Gesetz vom 10.Juli 1969, Artikel 1, Gesetz vom
in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Werte verkörpern (Gesetz vom 10.Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom
sem Zusammenhang wird auf Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 verwiesen. Gemäss den Artikeln 107 und 108
ses Gesetzes können Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen entweder
Form von ungeteilten Anteilen an einem Investmentfonds oder von Aktien einer Investmentgesellschaft annehmen. Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Erlasses erklärt Artikel 1 GHP auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar. Er präzisiert, dass der darin verwendete Begriff "Waren"
Finanzinstrumente und
Wertpapiere und Effekten bezeichnet, so wie
se im Erlass bestimmt sind. Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 erklärt
bis 24 und 27 bis 29 GHP auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar.
se Bestimmungen betreffen
Werbung. Sie müssen auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten oder mit Wertpapieren und Effekten für anwendbar erklärt werden. Sie sind nämlich bereits anwendbar auf Verkäufe von Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus haben sie das Verbot bestimmter unlauterer oder irreführender Werbepraktiken zum Ziel und es wäre daher nicht logisch,
ses Verbot nicht auf Finanzprodukte auszudehnen. Zudem besteht
Gefahr, dass
se Bestimmungen nur eine unnötige Wiederholung der Vorschriften über öffentliche Emissionen wären, nicht, weil der Erlass in Anwendung von Absatz 2 nicht für
se Verrichtungen gilt. Aufgrund der sehr weitläufigen Definition des Begriffs Werbung in Artikel 22 GHP geht ein Teil der Rechtslehre bereits jetzt davon aus, dass
se Bestimmungen für Finanzprodukte gelten (siehe C. VAN ACKER, "De Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument en de financiële
nsten", in Financieel recht tussen oud en nieuw, Antwerpen, Maklu. Uitg., 1996, SS. 495-496, Nr. 8 und 9).
ser Standpunkt steht im Gegensatz zu den beiden letzten Absätzen von Artikel 1 GHP.
Rechtfertigung des Abänderungsantrags, der von der Regierung eingebracht worden war, um
Definition des Begriffs Werbung, wie in Artikel 22 GHP vorgesehen, zu erweitern, ist eindeutig: Unbewegliche Güter und Rechte und Verpflichtungen sollten hinzugefügt werden, mit Ausnahme - was letztere betrifft - der Wertpapiere,
ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wurden (Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/4, S. 14). Das Gutachten des Staatsrates, in dem angeregt wurde,
7, 23 Nr. 10 und 23 Nr. 12 GHP nicht für anwendbar zu erklären, ist nicht berücksichtigt worden. In Artikel 23 Nr. 7 GHP wird Werbung verboten,
Vergleiche enthält,
irreführend oder verleumderisch sind oder unnötigerweise
Identifizierung eines oder mehrerer anderer Verkäufer ermöglichen. Solche Werbung ist nur verboten, wenn sie Vergleiche enthält,
irreführend oder verleumderisch sind oder unnötigerweise
Identifizierung eines oder mehrerer anderer Verkäufer ermöglichen. In
ser Hinsicht dürften keine Schwierigkeiten entstehen. In Artikel 23 Nr. 10 GHP wird Werbung verboten,
beim Verbraucher
Hoffnung oder
Sicherheit erweckt, dass er durch Einwirkung des Zufalls eine Ware, eine
nstleistung oder irgendeinen Vorteil gewonnen hat beziehungsweise gewinnen kann. Der Staatsrat wirft
Frage auf, ob
se Bestimmung nicht zur Folge hätte, jegliche Werbung für Optionen und ähnliche Verträge zu verbieten.
s ist nicht der Fall, weil Optionen und ähnliche Verträge von der Entwicklung der Märkte abhängen und nicht vom reinen Zufall. Darüber hinaus erweckt Werbung, in der der Schutzmechanismus
ser Art Verträge ("hedging") erklärt wird, nicht
Hoffnung oder
Sicherheit, durch Einwirkung des Zufalls Finanzinstrumente, Wertpapiere oder Effekten oder irgendeinen Vorteil zu gewinnen oder gewinnen zu können. Daher ist nur Werbung verboten,
den Verbraucher zur Spekulation mit solchen Optionen oder Verträgen verleitet. In Artikel 23 Nr. 12 GHP wird Werbung verboten,
sich auf vergleichende Tests bezieht,
von Verbraucherverbänden durchgeführt wurden.
se Bestimmung verbietet den Verbraucherverbänden nicht, Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten zu vergleichen. Sie verbietet nur, dass ein Verkäufer von den Studien der Verbraucherverbände in seiner Werbung Gebrauch macht und somit unrechtmässig aus der Arbeit solcher Verbände Nutzen zieht. In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Erlasses wird - was Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten betrifft -
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt. Indem
Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden, sind alle Verträge über solche Finanzprodukte betroffen, insofern sie zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, so wie in Artikel 1 GHP und Artikel 31 § 2 Nr. 2 GHP bestimmt, geschlossen werden. Betroffen sind zum Beispiel missbräuchliche Klauseln in Miet-, Provisions- und Maklerverträgen usw. über Finanzinstrumente,
zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossen werden. Hier sollte
Ausdehnung erwähnt werden,
der Begriff Waren durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 erfahren hat. Fortan sind nicht nur bewegliche Sachgüter betroffen, sondern auch unbewegliche Güter, Rechte und Verpflichtungen, nach dem Vorbild von Artikel 22 GHP (Parlamentsdokument, Kammer, 1997-1998, Nr. 1565/1, S. 4). Auch hier ist es - unter Berücksichtigung der beiden letzten Absätze von Artikel 1 GHP - jedoch nicht möglich, davon auszugehen, dass
Bestimmungen des Abschnitts über missbräuchliche Klauseln unmittelbar auf Wertpapiere und Effekten und auf Finanzinstrumente anwendbar sind. Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates, in dem der Staatsrat der Meinung ist, dass aufgrund von Artikel 32 Nr. 1 GHP
Platzierung von Aktien verhindert werden kann, wird
se Bestimmung durch den Erlass für anwendbar erklärt. Einerseits wird
betreffende Bestimmung auf
Platzierung von Aktien normalerweise nicht angewandt, weil es sich entweder um private Platzierungen handelt, wobei kein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher geschlossen wird, weil
se Verrichtung im Prinzip für gewerbliche Anleger bestimmt ist, oder um öffentliche Platzierungen, wobei
Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 oder 2 des Erlasses anwendbar sein wird. Andererseits, selbst wenn
se Bestimmung auf
Platzierung von Aktien anwendbar wäre, würde sie den üblichen Regeln,
für
se Verrichtungen gelten, nicht im Wege stehen. Gemäss
sen Regeln ist es üblich, dass der Anleger sich sofort und definitiv verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Aktien zu kaufen, während der Verkäufer bei Überzeichnung
dem Anleger zuerkannte Anzahl Aktien gegebenenfalls beschränken kann. Eine solche Klausel macht
Verpflichtung des Verkäufers nicht abhängig von einer rein willkürlichen Bedingung,
von ihm abhängt.
Anzahl zuerkannter Aktien wird nämlich entsprechend der Gesamtzahl gezeichneter Aktien bestimmt. Gibt es keine Überzeichnung, erhalten alle Anleger
Anzahl Aktien,
sie erwerben wollten. Im entgegengesetzten Fall ermöglichen
im Prospekt vorgesehenen Verteilungsregeln dem Verkäufer,
verfügbaren Aktien unter
verschiedenen Anleger aufzuteilen.
eventuelle Anwendung der Verteilungsregeln hängt daher von einem Ereignis ab, das unabhängig vom Willen des Verkäufers ist. Der Staatsrat (Gutachten L. 27.448/1) empfiehlt ebenfalls, Artikel 32 Nr. 2 GHP nicht für anwendbar zu erklären, da
Platzierung von Aktien entsprechend der Anzahl Zeichnungen erfolgen kann und der Preis dementsprechend ändern kann. Neben den bereits angeführten Bemerkungen über Artikel 32 Nr. 1 GHP muss noch bemerkt werden, dass der geplante Mechanismus keine Klausel darstellt, durch
der Preis aufgrund von Faktoren ändert,
einzig und allein vom Willen des Verkäufers abhängig sind. Der Preis hängt in der Tat vom Erfolg des Geschäfts ab, und nicht vom alleinigen Willen des Verkäufers. Bestimmte in Artikel 32 GHP aufgeführte missbräuchliche Klauseln und Bedingungen werden nicht auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt. Im Erlass werden nämlich
im Anhang zur Richtlinie 93/13/EWG für Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzdienstleistungen vorgesehenen Anpassungen berücksichtigt. In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Vorentwurfs werden in der Aufzählung der missbräuchlichen Klauseln
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie für Geschäfte mit Wertpapieren und Effekten oder für Finanzinstrumente gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf
der Verkäufer keinen Einfluss hat.
ser Ausschluss wird durch Nr. 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG begründet, aufgrund deren
in Nr. 1 Buchstabe g),
nstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf
der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat".
übrigen Nuancierungen in Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie können nicht auf Geschäfte mit Wertpapieren und Effekten oder mit Finanzinstrumenten angewandt werden. Nummer 2 Buchstabe a) und b) bezieht sich nur auf Klauseln,
Erbringer von Finanzdienstleistungen und nicht Verkäufer von Finanzprodukten begünstigen. Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich betrifft Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung, Geschäfte,
in der Richtlinie viel eher unter
Wechselkursvorschriften als unter
Vorschriften über Geschäfte mit Finanzprodukten fallen. Buchstabe d) schliesslich, in dem bestimmt wird, dass Preisindexierungsklauseln,
rechtmässig sind und deren Preisänderungsmodus ausdrücklich beschrieben wird, keine Klauseln im Sinne von Nr. 1 Buchstabe l) des Anhangs sind, muss nicht übernommen werden, da solche Klauseln nicht durch Artikel 32 GHP verboten sind. Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates wird Artikel 32 Nr. 14 GHP für anwendbar erklärt.
se Bestimmung verbietet nämlich Klauseln,
dem Verbraucher verbieten, eine Schuld gegenüber dem Verkäufer mit einer Schuldforderung,
er ihm gegenüber hat, auszugleichen. Sie verbietet keineswegs den Ausgleich, im Gegenteil. Das Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates ist ebenfalls nicht berücksichtigt worden, was Artikel 32 Nr. 18 GHP betrifft, durch den verboten wird,
Beweismittel,
der Verbraucher anwenden kann, zu begrenzen. Es gibt nämlich keinen Grund, sich bei Verträgen über Finanzprodukte flexibler zu zeigen als bei anderen Verträgen,
Verbraucher und Verkäufer im Sinne des GHP abschliessen können. Aus denselben Gründen ist auch Artikel 32 Nr. 19 GHP beibehalten worden.
verschiedenen in Artikel 33 GHP angeführten Schutzmassnahmen müssen für Transaktionen in Bezug auf Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten gelten, da durch den Vorentwurf
In Ermangelung dessen würden
se Bestimmungen zu leicht übergangen werden.
in Artikel 34 GHP vorgesehene Möglichkeit, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Verwendung von bestimmten Klauseln in den mit Verbrauchern abgeschlossenen Kaufverträgen anzuordnen oder zu verbieten, ist beibehalten worden, obwohl sie sich mit bestimmten anderen gesetzlichen Ermächtigungen überschneiden kann. Hier kann zum Beispiel gedacht werden an: -
Verhaltensregeln,
von Vermittlern bei Geschäften mit Finanzinstrumenten einzuhalten sind (Gesetz vom 6. April 1995, Art. 36), -
Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen in Bezug auf
Ausübung der Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute oder Investmentgesellschaften (Gesetz vom 6. April 1995, Art. 79 § 3).
se allgemeine Ermächtigung könnte sich bei offensichtlich missbräuchlichen Klauseln oder Bedingungen in bestimmten Verträgen über Wertpapiere und Effekten oder über Finanzinstrumente als nützlich erweisen. Angesichts der allgemeinen Befugnis des Ausschusses für widerrechtliche Klauseln ist es logisch, dass er für missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Verkäufern und Verbrauchern von Finanzinstrumenten oder von Wertpapieren und Effekten zuständig ist, unter Berücksichtigung der Ausnahmen von Artikel 4 des Erlasses.
Durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 wird Artikel 76 GHP für anwendbar erklärt. Aufgrund
ser Bestimmung ist es verboten, jemandem, der nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung,
se Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben oder sie andernfalls dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden. Wird
se Verbotsbestimmung nicht eingehalten, ist der Empfänger darüber hinaus keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet.
se Bestimmung muss auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden, da eine solche Praktik,
darüber hinaus eine unrechtmässige Werbung von öffentlichen Spargeldern darstellt, nicht geduldet werden kann. In den Artikeln 84 und 85 GHP werden Kettenverkaufspraktiken und widerrechtliche Verweise auf Aktionen philanthropischer oder humanitärer Art oder auf Aktionen,
Grosszügigkeit des Verbrauchers wecken können, verboten.
se Verbotsbestimmungen werden durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses für anwendbar erklärt. Nur widerrechtliche Verweise auf
se Aktionen sind verboten. Der Erlass verbietet keine Geldgeschäfte wie das Hinterlegen oder den Erwerb von Wertpapieren, deren Ertrag zum Teil Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zugute kommt. Der Verweis auf Aktionen philanthropischer oder humanitärer Art oder auf Aktionen,
Grosszügigkeit des Verbrauchers wecken können, ist keineswegs zu verwerfen, wenn der Ertrag des Verkaufs von Finanzinstrumenten oder von Wertpapieren oder Effekten zum Teil solchen uneigennützigen Aktionen zugute kommt. Das Verbot von Praktiken,
ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderlaufen, muss selbstverständlich auch für Verkäufer von Finanzinstrumenten und von Wertpapieren und Effekten gelten,
im Übrigen ebenfalls Artikel 36 des Gesetzes vom 6. April 1995 einhalten müssen.
s gilt ebenfalls für
Unterlassungsklage,
durch
bis 100 GHP geregelt wird, und das in Artikel 101 GHP geregelte Verwarnungsverfahren, das für Verstösse gegen
Bestimmungen des GHP gilt,
durch den Erlass für anwendbar erklärt werden. Im vorliegenden Fall geschieht das durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Erlasses. Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates überschneiden sich
des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte erwähnten Unterlassungsklage im finanziellen Bereich. Handlungen, deren Einstellung aufgrund von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 beantragt werden kann, sind keineswegs auf Verrichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere oder Effekten beschränkt. So kann aufgrund von Artikel 220 Absatz 2 Nr. 1 zum Beispiel
Einstellung der widerrechtlichen Einnahme von rückzahlbaren Einlagen der Öffentlichkeit beantragt werden, aufgrund von Artikel 220 Absatz 2 Nr. 4 wird
illegale Ausübung der Tätigkeiten einer Investmentgesellschaft oder eines Anlageberaters bestraft und Artikel 220 Absatz 2 Nr. 8 betrifft
widerrechtliche Ausübung des Devisenhandels.
durch Artikel 220 ff. des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 geregelte Unterlassungsklage
nt ausdrücklich dazu,
Einstellung von Praktiken zu erreichen,
unter Verstoss gegen
Gesetzesbestimmungen zum Schutz des öffentlichen Sparwesens ausgeübt werden,
nicht
Bestimmungen des GHP sind.
Regierung ist daher der Meinung, dass
Anwendung der Artikel 93 bis 95 GHP auf den "Verkauf" von Finanzinstrumenten und von Wertpapieren und Effekten keineswegs
Aufhebung des vorerwähnten Artikels 220 zur Folge hat. Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Erlasses werden
in den Artikeln 102 bis 110 GHP vorgesehenen Strafmassnahmen für anwendbar erklärt.
s gilt natürlich nur für Verstösse gegen
Bestimmungen des GHP,
durch den Erlass für anwendbar erklärt worden sind. Aufgrund der Artikel 113 bis 117 GHP sind
vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten befugt,
in den Artikeln 102 bis 105 GHP erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen (Artikel 113 GHP) und Handlungen zu ermitteln und festzustellen,
Gegenstand einer in Artikel 95 oder 97 GHP erwähnten Unterlassungsklage sein können (Art. 114 und 115 GHP).
bevollmächtigten Bediensteten können denjenigen,
gegen
bis 105 GHP verstossen, einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung
öffentliche Klage erlischt (Art. 116 GHP).
Staatsanwaltschaft kann
Beschlagnahme der Waren anordnen,
von dem in den Artikeln 102 bis 105 GHP erwähnten Verstoss betroffen sind (Art. 117 GHP).
bevollmächtigten Bediensteten können eine Sicherungsbeschlagnahme vornehmen (Art. 117 GHP).
se Bestimmungen werden durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 des Erlasses für anwendbar erklärt. Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses ist Absatz 1 auf bestimmte Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten,
öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, nicht anwendbar. 1. Zunächst findet Absatz 1 keine Anwendung auf
Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten,
gemäss Titel II des Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, insofern für
se Emissionen entweder ein Prospekt von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt oder anerkannt worden ist oder von derselben Kommission eine vollständige Prospektbefreiung bewilligt oder anerkannt worden ist.
Regierung hatte in der Begründung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, dessen Artikel 177 Artikel 1 letzter Absatz GHP abgeändert hat, angegeben, dass sie der Idee,
Bestimmungen des GHP auf Wertpapiere für anwendbar zu erklären, positiv gegenübersteht, vorausgesetzt jedoch, dass der gute Verlauf der Wertpapiergeschäfte nicht gefährdet wird,
bereits jetzt strengen Regeln und Kontrollen unterliegen, was
zu erteilenden Informationen betrifft (Parlamentsdokument, Senat, 1994-1995, Nr. 1218-1, S. 79). Durch
Anwendung des GHP einschliesslich der Bestimmungen in Bezug auf
missbräuchlichen Klauseln auf öffentliche Emissionen würden unweigerlich Probleme entstehen. Zunächst beinhaltet
Begriffsbestimmung im GHP für "Verkauf", dass jeder Emittent von Wertpapieren und Effekten als ein Verkäufer im Sinne des GHP angesehen würde. Andererseits würden Personen,
auf
se Angebote eingehen, nicht alle als Verbraucher im Sinne des GHP angesehen. So wäre zum Beispiel ein institutioneller Anleger, der eine Kapitalerhöhung einer notierten Gesellschaft zeichnen und Aktien zu beruflichen Zwecken erwerben würde, kein Verbraucher im Sinne des GHP. Das GHP würde den Aktionären-Verbrauchern also mehr Rechte einräumen als den gewerblichen Aktionären. Eine derart ungleiche Behandlung in einem Bereich, wo alle Aktionäre gleich behandelt werden sollen, ist nicht wünschenswert. Insbesondere aus
sem Grund ist
Regierung der Meinung, dass - trotz der Bemerkung 2.1 des Gutachtens Nr. 30.195/1/V des Staatsrates -
Ausnahme für alle Bestimmungen des GHP gelten muss,
durch den Erlass für anwendbar erklärt werden, einschliesslich der missbräuchlichen Klauseln. Eine öffentliche Emission muss ihren gewohnten Lauf nehmen können, ohne durch Beanstandungen in Bezug auf das GHP unterbrochen zu werden. Zweitens muss vor jeder öffentlichen Emission von Wertpapieren und Effekten im Prinzip ein Prospekt seitens der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt werden. In
sem Prospekt müssen alle Auskünfte über
Merkmale der betreffenden Transaktion enthalten sein,
Öffentlichkeit benötigt, um sich ein fundiertes Urteil über
Art des Geschäfts und über
mit den Wertpapieren verbundenen Rechte machen zu können (K.E. Nr. 185, Art. 25).
Billigung des Prospekts seitens der Kommission für das Bank- und Finanzwesen setzt voraus, dass der Prospekt in den Augen der Kommission alle Auskünfte enthält,
Öffentlichkeit benötigt, um sich unter anderem ein fundiertes Urteil über
mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu machen.
Kommission kontrolliert also im Voraus
Informationen,
Emittenten der Öffentlichkeit erteilen werden.
Kontrolle umfasst jedoch weder eine Beurteilung der Zweckmässigkeit und Qualität der Verrichtung noch der Lage desjenigen, der
Verrichtung vornimmt (K.E. Nr. 185, Art. 30).
se Kontrolle soll jedem Anleger ermöglichen, sich in Kenntnis der Sache ein Urteil über
vorgeschlagene Verrichtung und
mit den ausgegebenen Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden. In den belgischen Vorschriften ist der Mindestinhalt eines Emissionsprospekts detailliert vorgesehen. In
sem Zusammenhang wird hingewiesen auf den Königlichen Erlass vom
öffentlichen Übernahmeangebote und
Änderungen in der Gesellschaftskontrolle.
se verschiedenen Erlasse und
in Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 enthaltenen Grundsätze beruhen unmittelbar auf mehreren europäischen Richtlinien im Bereich der Wertpapiere und setzen
se Richtlinien in belgisches Recht um. In
sem Zusammenhang bestimmt Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG, dass "Vertragsklauseln,
auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen
ser Richtlinie unterliegen". Da der Prospekt eine bestimmte Anzahl Angaben enthält,
zwangsläufig auf derartigen Vorschriften beruhen, scheint es gerechtfertigt, sich auf
se Ausnahme zu berufen. 2. Da
ser Ausschluss nur für Emissionen gelten kann,
Gegenstand einer vorausgehenden Kontrolle der erteilten Informationen sind, erklärt der Erlass einige Bestimmungen des GHP auf öffentliche Emissionen für anwendbar,
entweder von der Anwendung des vorerwähnten Titels II ausgeschlossen sind oder nur Artikel 26
ses Titels unterliegen.
Bestimmungen des GHP werden deshalb durch den Erlass für anwendbar erklärt auf: - öffentliche Emissionen von einfachen Euro-Obligationen, für
in Belgien keine Werbekampagne geführt wird (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 1 Nr. 3), - öffentliche Emissionen von Wertpapieren der Föderalen Investitionsgesellschaft oder der regionalen Investitionsgesellschaften (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 2 Nr. 2), - gewöhnliche Kassenbons,
durchgehend von den Kreditinstituten ausgegeben werden (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 2 Nr. 3).
s bedeutet zum Beispiel, dass der Emittent eines Kassenbons den Bestimmungen des GHP in Bezug auf Werbung unterliegt. In Anbetracht der Merkmale des Primärmarktes für Emissionen,
vom Staat oder von anderen öffentlichen Behörden getätigt oder gewährleistet werden, einschliesslich der Wertpapiere,
von der Europäischen Zentralbank ausgegeben werden, und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nur der Emittent und Gewerbetreibende betroffen sind, kommt das GHP in
sem Fall nicht zur Anwendung. Um
Lesbarkeit des vorliegenden Erlasses zu verbessern und mögliche Mehrdeutigkeiten zu vermeiden, ist es trotzdem für nützlich erachtet worden,
Liste der Emissionen, auf
das GHP nicht anwendbar ist, ausdrücklich zu ergänzen (K.E. Nr. 185 vom 9. Juli 1935, Artikel 34 § 1 Nr. 1, 1bis und § 2 Nr. 1). Transaktionen,
auf Sekundärmärkten realisiert werden, ungeachtet ob
se geregelt sind im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle,
Vermittler und Anlageberater oder nicht geregelt sind, wie zum Beispiel
regelmässig von einer Wertpapierbörse organisierten öffentlichen Verkäufe, sind de facto vom Anwendungsbereich des GHP ausgeschlossen, insofern nur Gewerbetreibende betroffen sind. Aus technischen Gründen wurde es für notwendig erachtet, öffentliche Verkäufe ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Erlasses auszuschliessen, weil sie auch vom Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom
sen Fällen Nichtgewerbetreibende betroffen sein können, ist davon ausgegangen worden, dass für
se öffentlichen Verkäufe ein ausreichender gesetzlicher Rahmen besteht (K.E. Nr. 185 vom 9. Juli 1935, Artikel 34 § 1 Nr. 2).
se beiden Ausnahmen gelten nur für
Dauer der Verrichtungen,
der Kontrolle der Kommission für das Bank- und Finanzwesen unterliegen. Wenn Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten, oder verkauft werden, so wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 des Erlasses erwähnt, ist Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses nicht auf sie anwendbar. Keine Bestimmung des GHP ist daher während der Dauer der betreffenden Emission auf sie anwendbar. Wenn zum Beispiel eine Gesellschaft ihr Kapital durch öffentliche Zeichnung erhöht, fallen
daraus hervorgehenden Aktien nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses für alle Aspekte,
öffentliche Zeichnung betreffen.
öffentliche Zeichnung wird sowohl durch
koordinierten Gesetze über
Handelsgesellschaften als auch durch
finanziellen Vorschriften in Bezug auf öffentliche Emissionen geregelt. Ist
se Verrichtung jedoch beendet, fallen
geschaffenen Aktien in den Anwendungsbereich des Erlasses. So werden eine private Übertragung
ser Aktien zwischen Verkäufer und Verbraucher im Sinne des GHP und der Ankauf
ser Aktien seitens Verbraucher an der Börse im Rahmen eines mit einem Finanzvermittler geschlossenen Provisionsvertrags in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen. Artikel 3 Artikel 3 erklärt einige Bestimmungen des GHP in Bezug auf Werbung, Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher, widerrechtliche Klauseln und den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln für anwendbar auf Veröffentlichungen, Schriftstücke und Werbung,
schriftlich oder auf anderen Trägern verteilt werden und
öffentliche Emission oder das Anbieten zum Kauf in Belgien von Anteilen oder Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder von Immobilienzertifikaten betreffen. Nur einige Bestimmungen des GHP sind notwendig, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, was öffentliche Emission und Vermarktung der betreffenden Anteile, Wertpapiere und Zertifikate in Belgien betrifft. Im Übrigen bietet
Rechtsordnung,
auf
se Transaktionen anwendbar ist, ausreichende Sicherheiten. Organismen für gemeinsame Anlagen,
bereits Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte und verschiedenen anderen Ausführungserlassen unterliegen, müssen dann ebenfalls
Bestimmungen des GHP,
durch den Ihnen vorgelegten Erlass für anwendbar erklärt werden, einhalten.
Kommission für das Bank- und Finanzwesen wird im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben überprüfen, ob
Organismen für gemeinsame Anlagen
se Bestimmungen einhalten. Als Ausnahme von Absatz 1 ist es aus den gleichen Gründen wie für
Regelung der öffentlichen Emissionen angeraten,
se Bestimmungen des GHP nicht für anwendbar zu erklären auf Anteile oder Wertpapiere von Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer festgelegten Anzahl Anteile und auf Immobilienzertifikate,
in Belgien öffentlich ausgegeben oder zum Kauf angeboten werden, so wie in Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte erwähnt. Für punktuelle Emissionen
ser Anteile gelten strikte Regeln in Bezug auf
Erteilung von Informationen an
Öffentlichkeit.
se Regeln stehen in Buch III des vorerwähnten Gesetzes vom
Regeln über öffentliche Emissionen von Finanzinstrumenten oder Wertpapieren und Effekten würden
se Regeln sich mit den Artikeln des GHP überschneiden,
auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und auf Immobilienzertifikate für anwendbar erklärt sind.
se Ausnahme gilt natürlich nicht für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen mit veränderlicher Anzahl Anteile.
se werden der Öffentlichkeit nämlich laufend angeboten. Artikel 4 In Artikel 4 wird bestimmt, dass der Erlass erst am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. So kann der Finanzsektor
allgemeinen Bedingungen seiner Verträge über Finanzprodukte anpassen, um
Bestimmungen des GHP zu berücksichtigen,
durch vorliegenden Erlass für anwendbar erklärt werden. Wir haben
Ehre, Sire,
ehrerbietigen und getreuen
ner Eurer Majestät zu sein.
Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS 5. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten ALBERT II., König der Belgrier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom
Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 14.Juli 1991 über
Handelspraktiken sowie
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 2. Finanzinstrumenten: in Artikel 1 des Gesetzes vom 6.April 1995 über
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle,
Vermittler und Anlageberater erwähnte Finanzpapiere, 3. Wertpapieren und Effekten: Wertpapiere und Effekten,
in Artikel 26 des Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 über
Bankenaufsicht und
Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten erwähnt sind, so wie er durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über
öffentliche Aufforderung zur Zeichnung und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
von einem in Artikel 105 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe
Geldgeschäfte und
Finanzmärkte erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, Anteile eines in Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2
ses Gesetzes erwähnten Organismus und in Artikel 106
ses Gesetzes erwähnte Immobilienzertifikate. Art. 2 - Folgende Artikel des Gesetzes sind anwendbar auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten, von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegebene Anteile und Wertpapiere sowie Immobilienzertifikate ausgenommen: 1. Artikel 1 des Gesetzes;der Begriff "Waren" bezeichnet hier jedoch Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten, 2.
bis 24 und 27 bis 29 des Gesetzes, 3.
7, 12 und 13 ausgenommen; der in Artikel 31 § 2 Nr. 1 des Gesetzes bestimmte Begriff "Waren" bezeichnet hier jedoch Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten.
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, werden nicht als missbräuchlich angesehen, wenn sie für Verträge über Wertpapiere und Effekten oder über Finanzinstrumente gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf
der Verkäufer keinen Einfluss hat, 4. Artikel 76 des Gesetzes, 5.
und 85 des Gesetzes, 6.
bis 101 des Gesetzes, 7.
bis 110 des Gesetzes, soweit
darin erwähnten Artikel für anwendbar erklärt worden sind, 8.
Während der Dauer der öffentlichen Ausstellung, des öffentlichen Angebots oder des öffentlichen Verkaufs ist Absatz 1 nicht anwendbar: 1. auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere und Effekten,
gemäss Titel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, insofern für
se Emissionen entweder ein Prospekt von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt oder anerkannt worden ist oder von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine vollständige Prospektbefreiung bewilligt oder anerkannt worden ist, 2. auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere und Effekten,
öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, auf
aber aufgrund von Artikel 34 § 1 Nr.1, 1bis und 2 und § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 185 Titel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 nicht anwendbar ist. Art. 3 -
1 bis 10 und Nr. 12, 28 und 30 bis 36 des Gesetzes, Artikel 32 Nr. 7, 12 und 13 ausgenommen, sind anwendbar auf Veröffentlichungen, Schriftstücke und Werbung,
schriftlich oder auf anderen Trägern verteilt werden und
öffentliche Emission oder das Anbieten zum Kauf in Belgien von Anteilen oder Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder von Immobilienzertifikaten betreffen.
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, werden nicht als missbräuchlich angesehen, wenn sie für Verträge über Anteile oder Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder Immobilienzertifikate gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf
der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer festgelegten Anzahl Anteile und auf Immobilienzertifikate,
öffentlich ausgegeben oder zum Kauf angeboten werden, so wie in Buch III des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnt.
se Ausnahme gilt nur während der betreffenden öffentlichen Emission oder des betreffenden Verkaufsangebots. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister, Unser für den Mittelstand zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen:
Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.