oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind, ». 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung
Absatz 1 sind unter "zeitweiligen Personalmitgliedern" auch Personalmitglieder unter Statut zu verstehen, die jedoch nicht definitiv ernannt sind.» Art. 4 - Ein Artikel 20sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 20sexies - Die in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählten Verwaltungen, Dienste, Einrichtungen, Anstalten oder Personen, auf die vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt wurde, übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle die in den Arbeitsunfall- oder Wegeunfallerklärungen aufgenommenen Angaben und Angaben über die Abwicklung dieser Unfälle im Hinblick auf ihre statistische Verarbeitung. Der König legt Fristen, Inhalt und Modalitäten dieser Übermittlung fest. » (...) KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 31 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor in Anwendung
4 des Gesetzes vom
Nr.1, der in Bezug auf die vom König bestimmten autonomen öffentlichen Unternehmen mit 1. August 1992 wirksam wird, 2.
, der mit 1.Januar 1996 wirksam wird, 3.
, der mit 23.März 1990 wirksam wird, 4.
der Artikel 25 und 26, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten, 6.
Dezember 1995 wirksam wird, 7.
, der mit 1.September 1997 wirksam wird, 8.
, der mit 1.April 1998 wirksam wird, 9.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 ALBERT
Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom
Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre
Motorfahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 4.- In Artikel 14bis § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom
Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.