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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende d

Obsah (9)Artikel 47Artikel 3Artikel 9Artikel 10Artikel 14Artikel 27Artikel 31Artikel 32Artikel 33

wet van 3 juli 1967Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/07/1967 pub. 24/10/2001 numac 2001000905 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet betreffende de preventie van of de schadevergoedi

oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung

oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
  3. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen, der autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom
  4. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen klassiert sind, und der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  5. April 1997 zur Festlegung

Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung

Artikel 47des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind, ». 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung

Absatz 1 sind unter "zeitweiligen Personalmitgliedern" auch Personalmitglieder unter Statut zu verstehen, die jedoch nicht definitiv ernannt sind.» Art. 4 - Ein Artikel 20sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 20sexies - Die in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählten Verwaltungen, Dienste, Einrichtungen, Anstalten oder Personen, auf die vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt wurde, übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle die in den Arbeitsunfall- oder Wegeunfallerklärungen aufgenommenen Angaben und Angaben über die Abwicklung dieser Unfälle im Hinblick auf ihre statistische Verarbeitung. Der König legt Fristen, Inhalt und Modalitäten dieser Übermittlung fest. » (...) KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 31 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor in Anwendung

Artikel 3§ 1 Nr.

4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Die Artikel 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, wenn das Datum der Konsolidierung oder das Datum, an dem die zeitweilige Unfähigkeit eine bleibende Unfähigkeit wird, vor dem
  2. September 1997 liegt. » (...) Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1.

Artikel 3

Nr.1, der in Bezug auf die vom König bestimmten autonomen öffentlichen Unternehmen mit 1. August 1992 wirksam wird, 2.

Artikel 9

, der mit 1.Januar 1996 wirksam wird, 3.

Artikel 10

, der mit 23.März 1990 wirksam wird, 4.

Artikel 14, der mit 20.Mai 1997 wirksam wird, 5.

der Artikel 25 und 26, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten, 6.

Artikel 27, der mit 30.

Dezember 1995 wirksam wird, 7.

Artikel 31

, der mit 1.September 1997 wirksam wird, 8.

Artikel 32

, der mit 1.April 1998 wirksam wird, 9.

Artikel 33, der mit 1.Juli 1998 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 ALBERT

Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober

  1. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN
  2. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL XI - Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitsunfallregelung Art. 36 - Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 1967 über die Vorbeugung

oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 1972,
  2. Juli 1973,
  3. Juli 1991,
  4. Mai 1994 und
  5. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: «
  6. föderalen Polizei, der lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören. » (...) KAPITEL XVII - In-Kraft-Treten (...) Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  8. Januar 2001 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 7, 9, 10, 14 bis 26 und 30 bis 47, die am
  9. April 2001 in Kraft treten Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den
  10. Dezember 2000 ALBERT

Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober

  1. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
  2. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Regelung der automatischen Entschädigung der schwächeren Verkehrsteilnehmer und der Fahrgäste

Motorfahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 4.- In Artikel 14bis § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung

oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern "der die Haftung des Eigentümers" und den Wörtern "oder Halters" das Wort ", Führers" eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Januar 2001 ALBERT

Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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