11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse I, die Modalitäten der Beantragung und die Form der A-Lizenz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 20, 21, 28, 32, 33 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 61; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 7. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2001; Aufgrund des Gutachtens Nr. 31766/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Antrag Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer A-Lizenz wird per Einschreiben bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend « Kommission » genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission bereitgestellt. KAPITEL II - Prüfung des Antrags Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Empfang behandelt. Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine A-Lizenz, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. Art. 3 - Ein Exemplar der Konzessionsvereinbarung, die gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zwischen dem Betreiber-Kandidaten und der Gemeinde geschlossen worden ist, muss der Antragsakte beigefügt werden. Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt wird. KAPITEL III - Allgemeines Art. 5 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. Art. 6 - Hält einer der Konzessionäre eine der Klauseln der Konzessionsvereinbarung nicht ein, wird die Kommission von jeder betroffenen Person unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt. KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verantwortlichen Art. 7 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich für die Leitung der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt sein. Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure ihn jederzeit erreichen können. Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der Kommission mitteilen. § 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit der Leitung der Einrichtung betraut worden ist, muss einerseits über alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu können. Art. 8 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. Art. 9 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. ................. Glücksspiele betrieben. Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. In den Automatenspielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol konsumiert werden. Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse I von der Kommission zur Verfügung gestellt. § 2 - Am Eingang der Spielsäle müssen ebenfalls die Spielanleitung und die Betriebsregeln der Spiele bereitliegen. Art. 10 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der kostenlosen Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler befriedigen zu können. KAPITEL V - Personalverwaltung Art. 11 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat:
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