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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot wijziging van het koninklijk bes

11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/20

Artikel 5§ 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Januar 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Mai 2001 zur Ausführung von Artikel 5 § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
  5. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14.

Artikel 5§ 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. April 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  2. April 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 2001 die gesetzlich vorgesehene und den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Subvention auf die Kategorie Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ausgedehnt worden ist, die im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer eingetragen sind, wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die bereits bestehende Zielgruppe von Ausländern beschäftigt werden; dass der vorliegende Erlass eine spezifische Subvention zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für eine bestimmte Beschäftigungsform regelt; dass dieser Erlass daher dringend angepasst werden muss, damit die Regelung in Sachen Subventionen dieser neuen Zielgruppe von Arbeitnehmern Rechnung tragen kann; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  4. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14.

Artikel 5§ 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen werden zwischen den Wörtern « im Bevölkerungsregister » und den Wörtern « eingetragen ist » die Wörter « oder im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer » eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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