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Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de overheidssector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op

Obsah (4)Artikel 37Artikel 13Artikel 1Artikel 4b

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 24 JANUARI 1969. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de overheidssector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen

Artikel 37des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 oder in anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall bedingt sind. In Abweichung von vorerwähntem Artikel 37 § 4 wird die Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des Verwaltungsgesundheitsdienstes ersetzt.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom

  1. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. November 1973); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. April 1986)] Art. 5 - Bestattungsgeld wird gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom
  5. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien oder gemäss anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Artikel gewährt. Die [in Artikel 2] des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der Verwaltung, dem Dienst oder der Anstalt, der beziehungsweise dem es angehörte, zuletzt bezogen hat. [Das Ministerium, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, sorgt für die Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen Formalitäten; die Beförderungskosten gehen zu seinen Lasten.] [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  6. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. April 1986); Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  8. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  9. November 1973)] Art. 6 - Der Minister bestimmt den Dienst, bei dem Unfälle, die als Arbeits- oder Wegeunfälle angesehen werden können, gemeldet werden müssen. Er setzt das Personal von diesem Dienst in Kenntnis. Art. 7 - Der Unfall wird vom Opfer, von seinen Berechtigten, seinem Chef oder anderen Interessehabenden gemeldet. Diese Erklärung erfolgt schnellstmöglich schriftlich anhand des Formulars "Unfallerklärung", das in doppelter Ausfertigung erstellt wird. Das Formular, dem ein ärztliches Attest beigefügt werden muss, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag zur Folge hat oder haben kann, muss an den in Artikel 6 erwähnten Dienst geschickt werden. Dieser Dienst übermittelt ein Exemplar binnen achtundvierzig Stunden dem Verwaltungsgesundheitsdienst. [Das Muster dieses Formulars und des ärztlichen Attestes wird von dem für den [föderalen] öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt.] [Art. 7 Abs. 4 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
  10. November 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Dezember 1991) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
  12. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. Oktober 1998)] Art. 8 - Der Verwaltungsgesundheitsdienst legt gemäss den Bestimmungen seiner Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle den Prozentsatz bleibender Invalidität fest, die die Folge der durch den Unfall bedingten Körperschäden ist. Art. 9 - Der Verwaltungsgesundheitsdienst notifiziert dem Minister seinen mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsprozentsatzes. Der Minister überprüft, ob die Bedingungen für die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind; er untersucht die Merkmale des erlittenen Schadens und schlägt dem Opfer oder den Berechtigten die Zahlung einer Rente vor. Wird eine Einigung erzielt, wird der Vorschlag in einem Ministeriellen Erlass festgehalten, in dem festgestellt wird, dass eine Einigung erzielt wurde, und die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, die verringerte Fähigkeit und das Datum der Konsolidierung angegeben werden. [Wenn der Unfall keine bleibende Invalidität zur Folge hat, notifiziert der in Artikel 6 erwähnte Dienst dem Opfer den Beschluss des Verwaltungsgesundheitsdienstes. Ist das Opfer mit diesem Beschluss einverstanden, wird dieses Einverständnis in einem an das Opfer gerichteten Einschreiben festgestellt.] [Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom
  14. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. November 1973) und ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
  16. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. April 1986)] [Art. 9bis - Im Fall einer Rechtsübertragung von Rechts wegen, wie sie [in den Artikeln 14 § 3 und 14bis] des Gesetzes vorgesehen ist, kann der Minister auf die medizinische Mitarbeit des Verwaltungsgesundheitsdienstes zurückgreifen; dieser muss der Aufforderung in allen Verfahren, ob im Güteverfahren oder in Streitsachen, Folge leisten, ausser wenn er zur ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet ist.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom
  18. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  19. April 1986) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
  20. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  21. Oktober 1998)] Art. 10 - § 1 - Ein Antrag auf Revision der Entschädigungen, der auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist, kann binnen drei Jahren [ab dem ministeriellen Beschluss, der Notifizierung zur Feststellung des in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Einverständnisses oder einem rechtskräftig gewordenen Beschluss] eingereicht werden. Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Antragseinreichung. § 2 - Der Anspruchsberechtigte richtet seinen Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, per Einschreiben an den in Artikel 6 erwähnten Dienst. § 3 - [Der Minister sendet dem Anspruchsberechtigten seinen Revisionsantrag per Einschreiben. Der in Artikel 6 erwähnte Dienst übermittelt ein Exemplar des Revisionsantrags binnen achtundvierzig Stunden dem Verwaltungsgesundheitsdienst.] [§ 4 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet der Minister spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist von Amts wegen den Verwaltungsgesundheitsdienst, das Opfer zu untersuchen. Der medizinische Befund wird dem Minister und dem Opfer mindestens drei Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss § 2 beziehungsweise § 3 einreichen.] [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
  22. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  23. April 1986); § 3 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
  24. November 1973 ( vom
  25. November 1973); § 4 hinzugefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom
  26. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  27. April 1986)] Art. 11 - [§ 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht der Verwaltungsgesundheitsdienst das Opfer. Gemäss den Bestimmungen seiner Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle bestätigt oder ändert der Verwaltungsgesundheitsdienst den Prozentsatz bleibender Invalidität. Er notifiziert seinen Beschluss unverzüglich dem Minister. [Der Beschluss des Verwaltungsgesundheitsdienstes wird in einem Ministeriellen Erlass festgehalten und dem Opfer notifiziert.] § 2 - Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen per Einschreiben ohne triftigen Grund beim Verwaltungsgesundheitsdienst nicht vorstellig wird [, nachdem der Revisionsantrag eingereicht oder die medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in Artikel 10 § 3 beziehungsweise § 4 erwähnt], wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt.] [Der Verwaltungsgesundheitsdienst beurteilt die Relevanz der Gründe, weshalb das Opfer nicht erschienen ist, sofern es eine schriftliche Rechtfertigung einreicht. Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund beim Verwaltungsgesundheitsdienst nicht vorstellig geworden war, wieder aufgenommen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom
  28. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  29. November 1973); § 1 Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
  30. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  31. April 1986); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
  32. März 1986 ( vom
  33. April 1986); § 2 Abs. 2 und 3 hinzugefügt durch Art. 6 des K.E. vom
  34. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  35. Oktober 1998)] Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar auf Unfälle, die sich vor dem
  36. Januar 1964 ereignet haben. Art. 13 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Renten wegen bleibender Invalidität oder wegen Tod sind unter jährlicher Entlohnung alle Gehälter, Löhne oder als Gehalt oder Lohn geltenden Entschädigungen zu verstehen, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls bezog, zuzüglich der Zulagen oder Entschädigungen, die keine reellen Kosten deckten und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wurden. [Für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten jährlichen Entlohnung werden Verringerungen der Entlohnung aufgrund des Alters des Opfers nicht berücksichtigt.] [Art. 13 Abs. 2 hinzugefügt durch Art. 7 des K.E. vom
  37. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  38. November 1973)] Art. 14 - § 1 - Wenn der Unfall sich vor dem
  39. Juli 1962 ereignet hat, wird

Artikel 13

erwähnte jährliche Entlohnung mit einem Koeffizienten multipliziert, um sie an die Schwankungen der Lebenshaltungskosten zwischen dem Datum des Unfalls und dem

  1. Juli 1962 anzupassen; dieser Koeffizient wird von Fall zu Fall von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt. § 2 - Wenn der Unfall sich nach dem
  2. Juni 1962 ereignet hat, umfasst

Artikel 13

erwähnte jährliche Entlohnung nicht die Erhöhung infolge ihrer Bindung an die Schwankungen des zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreiches. Art. 15 - [Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten,

Artikel 1

des Gesetzes erwähnt sind, wird die Rente unbeschadet der Bestimmungen [von Artikel 4 § 1 Absatz 2, 3 und 4] des Gesetzes auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen jährlichen Entlohnungen berechnet, die sich auf die verschiedenen Beschäftigungen beziehen und gemäss den diesbezüglich anwendbaren Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom

  1. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. April 1986) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. Nr. 419 vom
  3. Juli 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Juli 1986)] Art. 16 - ...] [Art. 16 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom
  5. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. April 1986)] Art. 17 - [Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten,

Artikel 1

des Gesetzes erwähnt sind, zum Zeitpunkt des Unfalls unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Entlohnung, die gegebenenfalls gemäss Artikel 15 festgelegt worden ist, um eine hypothetische Entlohnung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht.] Diese hypothetische Entlohnung wird berechnet unter Berücksichtigung der dem Opfer gezahlten Entlohnung(en) und in den Grenzen der Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen. [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom

  1. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. April 1986)] Art. 18 - [Mit dem in Artikel 17 erwähnten Begriff des Vollzeitamtes ist die Stelle, das Amt beziehungsweise die Funktion gemeint, die Leistungen umfassen, die eine normale Berufstätigkeit ganz ausfüllen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom
  3. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. April 1986)] Art. 19 - [Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes wird die Rente an den Schwellenindex [138,01] gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen [des Gesetzes vom
  5. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.]] [Art. 19 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  6. November 1971 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. November 1971) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  8. Mai 1977 (Belgisches Staatsblatt vom
  9. Juli 1977) und Art.3 des K.E. vom
  10. Juni 1990 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. August 1990)] Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes werden die Renten ab dem ersten Tag des Monats, im Laufe dessen die Konsolidierung oder der Tod eintritt, geschuldet. [Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie im Voraus am ersten Tag jeden Monats des Kalenderjahres in Zwölfteln ausgezahlt. Falls der Grad bleibender Unfähigkeit unter 16 Prozent liegt, wird die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt.] [Art. 20 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom
  12. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. Oktober 1998)] Art. 21 - [Der Wert der Rente,

Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäss der durch das Gesetz vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung berechnet. Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, an dem der Umwandlungsantrag wirksam wird.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. Nr. 419 vom
  2. Juli 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  3. Juli 1986)] Art. 22 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in [Artikel 12 § 1 Absatz 1] des Gesetzes vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes berechnet wird, festgelegt:
  4. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes die Rente auf 25 Prozent der Entlohnung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, begrenzt ist, 2.wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes die Rente nur bis zu einer Höhe von 100 Prozent oder 150 Prozent der letzten Entlohnung zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf. Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird,

den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Prozentsätze übersteigen. [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom

  1. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. April 1986)] Art. 23 - [Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Datum ausgezahlt.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. Nr. 419 vom
  3. Juli 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Juli 1986)] Art. 24 - Die Entschädigungen und Renten gehen zu Lasten der Staatskasse. Dies gilt auch für die Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Art. 25 - [Die Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie werden vom Verwaltungsgesundheitsdienst bezahlt und gehen zu Lasten der Staatskasse.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  5. März 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. März 1998)] Art. 26 - [Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 werden die Bestattungskosten über das Ministerium gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. Sie werden jedoch über die Verwaltung der Pensionen gezahlt, wenn das Opfer eine Pension zu Lasten der Staatskasse [...] bezog.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom
  7. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. November 1973) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
  9. November 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. Dezember 1991)] Art. 27 - [Die Renten werden von der Verwaltung der Pensionen gezahlt.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  11. März 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. März 1998)] Art. 28 - [§ 1 - Die Kosten der Verwaltungsverfahren und nicht in § 2 erwähnte Gerichtskosten und -ausgaben werden über das Ministerium gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. § 2 -

Artikel 4b

is erwähnten Fahrtkosten und die Gerichtskosten werden: - entweder über das Ministerium gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, für Kosten in Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten, ob es vom Verwaltungsgesundheitsdienst oder durch Gerichtsbeschluss verlangt wird, - oder über den Verwaltungsgesundheitsdienst gezahlt, wenn sie infolge einer vom Arzt des Opfers vorgeschriebenen Behandlung entstehen.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 20. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 1998)] Art. 29 - § 1 - Für die Anwendung von [Artikel 14 § 1 Nr. 4] des Gesetzes wird davon ausgegangen, dass [

Artikel 1Nr.

1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verwaltungen und Dienste] eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören. [§ 1bis - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes werden alle Dienstleistungen berücksichtigt,

den in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Verwaltungen, Diensten und Anstalten erbracht werden.] § 2 - Für die Anwendung von [Artikel 14 § 1 Nr. 4] des Gesetzes wird davon ausgegangen, dass [

Artikel 1Nr.

3 und 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten subventionierten Lehranstalten], die demselben Organisationsträger unterstehen, eine einzige Anstalt bilden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmitglieder, die demselben Organisationsträger unterstehen, zum Personal der subventionierten Lehranstalt gehören, der das Opfer untersteht. [§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes wird davon ausgegangen, dass

Artikel 1Nr.

5 des vorliegenden Erlasses erwähnten subventionierten Zentren und Dienste, die demselben Organisationsträger unterstehen, eine einzige Anstalt bilden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmitglieder, die demselben Organisationsträger unterstehen, zum Personal des subventionierten Zentrums beziehungsweise Dienstes gehören, dem das Opfer untersteht.] [Art. 29 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom

  1. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. November 1973) und Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom
  3. November 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Dezember 1991); § 1bis eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom
  5. November 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. Dezember 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom
  7. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. November 1973) und Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom
  9. November 1991 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. Dezember 1991); § 3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom
  11. Juni 1975 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. August 1975)] Art. 30 - ...] [Art. 30 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom
  13. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  14. November 1973)] Art. 31 - Für Unfälle, die sich vor oder nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ereignet haben, bleiben Versicherungsverträge, Verwaltungsvorschriften oder andere zugunsten der Opfer oder ihrer Berechtigten getroffene Massnahmen wirksam, die vor dem Datum dieses In-Kraft-Tretens zu laufen begonnen haben. Die Opfer oder ihre Berechtigten beziehen jedoch in jedem Fall eine Entschädigung, die derjenigen entspricht, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben würde. Art. 32 - [Personalmitglieder, die vorliegendem Erlass unterliegen, behalten während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit die Entlohnung, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder ihres gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wird.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom
  15. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  16. April 1986)] [Art. 32bis - Wenn der Verwaltungsgesundheitsdienst während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit oder nach dem Datum der Konsolidierung das Opfer für fähig erachtet, sein Amt teilzeitig wieder aufzunehmen, darf das Opfer ungeachtet der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Urlaub wegen krankheits- oder gebrechlichkeitsbedingter Teilzeitbeschäftigung sein Amt ohne Zeitbegrenzung und gemäss der vom Verwaltungsgesundheitsdienst bestimmten Aufteilung ausüben, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Opfer mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitamtes leisten können muss.] [Art. 32bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom
  17. März 1986 (Belgisches Staatsblatt vom
  18. April 1986)] Art. 33 - § 1 - Es werden aufgehoben:
  19. [...]
  20. Artikel 11 des Erlasses des Regenten vom 30.April 1947 zur Festlegung des Statuts der zeitweiligen Personalmitglieder,
  21. Artikel 10 des Erlasses des Regenten vom 10.April 1948 zur Festlegung des Statuts des zeitweiligen Arbeiterpersonals,
  22. der Königliche Erlass vom 22.April 1952 über die Erstattung der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie infolge von Unfällen von definitiv ernannten Personalmitgliedern und Personalmitgliedern auf Probe während des Dienstes oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit,
  23. Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11.März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps,
  24. der Königliche Erlass vom 22.April 1959 zur Ausdehnung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  25. April 1952 auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen und Kunsteinrichtungen des Staates und auf die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens,
  26. der Königliche Erlass vom 3.Mai 1960 zur Ausdehnung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  27. April 1952 auf die Mitglieder des zivilen wissenschaftlichen Personals und des zivilen Lehrpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung,
  28. [...]
  29. der Königliche Erlass vom 4.Januar 1961 über die Erstattung der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie infolge von Unfällen von definitiv ernannten Gerichtsoffizieren und -bediensteten oder von Gerichtsoffizieren und -bediensteten auf Probe während des Dienstes oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit,
  30. der Königliche Erlass vom 22.Juli 1964 zur Ausdehnung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  31. April 1952 auf die Mitglieder des Personals der staatlichen Universitäten und der mit Universitäten gleichgesetzten staatlichen Anstalten,
  32. der Königliche Erlass vom 10.Juni 1966 zur Ausdehnung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  33. April 1952 über die Erstattung der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie infolge von Unfällen während des Dienstes oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit auf das definitiv ernannte oder zeitweilige Verwaltungspersonal, das Verwaltungspersonal auf Probe oder das Hilfsverwaltungspersonal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften,
  34. der Königliche Erlass vom 29.Januar 1968 zur Gewährung der den definitiv ernannten Mitgliedern und Mitgliedern auf Probe des Staatspersonals durch den Königlichen Erlass vom
  35. April 1952 gewährten Vorteile an die Personalmitglieder des Zentrums für Bevölkerungs- und Familienstudien, [
  36. Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  37. Dezember 1951 zur Ermächtigung des Ministers der Landesverteidigung, im Hinblick auf die Besetzung einer bestimmten Anzahl der für Militärpersonen niedrigeren Dienstgrades vorgesehenen Stellen zusätzliches Personal einzustellen, und zur Festlegung des Statuts dieses Personals.] § 2 - Der Königliche Erlass vom
  38. März 1953 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Konsultationskosten bei Berufung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgesundheitsdienstes ist im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls nicht anwendbar auf Personalmitglieder, die vorliegendem Erlass unterliegen. [Art. 33 § 1 Nr. 1 und 8 aufgehoben und Nr. 13 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom
  39. November 1973 (Belgisches Staatsblatt vom
  40. November 1973)] Art. 34 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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