11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/05/200
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt durch das Gesetz vom
- Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 2000 und das Gesetz vom
- Januar 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999,
- Juli 2000 und
- September 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- April 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- April 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren durch Artikel 72 des Gesetzes vom
- Januar 2001 dahingehend abgeändert worden ist, dass die Eingliederungsprogramme, die eine Aktivierung der finanziellen Soziahilfe voraussetzen, für im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer eingetragene Personen, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf Existenzminimum haben, zugänglich werden; dass diese Aktivierungsmöglichkeit bisher nur für Existenzminimumempfänger und für im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, bestand; dass Artikel 72 des Gesetzes vom
- Januar 2001 am
- Januar 2001 in Kraft getreten ist; dass der Erlass vom
- Februar 1999 ein Erlass zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ist; dass dieser Erlass daher dringend an vorerwähnte Abänderung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren angepasst werden muss, damit Ausländer, die im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer eingetragen sind, auf dieselbe Art wie die schon bestehende Zielgruppe von Ausländern Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen und Aktivierungsmöglichkeiten erhalten; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und nach Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren werden zwischen den Wörtern « im Bevölkerungsregister » und den Wörtern « eingetragene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit »die Wörter « oder im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer » eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2001. ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE