← België

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2001 houdende regeling van bepaalde metho

18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 21/06/20

Artikel 1§ 1 Nr.1 und 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 2.

allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Einsatz bei Alarm"

Artikel 1

§ 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit Einsatzaufträge bei Alarm umfasst, 3. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenschutz"

Artikel 1§ 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 4.

allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Werttransport"

Artikel 1§ 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 5.

allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenkontrolle" (kurzer Typ)

Artikel 1

§ 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit keine wie in Artikel 8 § 6 oder § 7 des Gesetzes definierten Befugnisse umfasst und unentgeltlich und nur gelegentlich ausgeübt wird, 6. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenkontrolle" (langer Typ)

Artikel 1

§ 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit auf eine andere als in Nr. 5 des vorliegenden Artikels vorgesehene Weise ausgeübt wird, 7. die Befähigungsnachweise, die der betreffenden Tätigkeit entsprechen, und der besondere Befähigungsnachweis "Mitführen von Waffen"

Artikel 1

des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten mit einer Waffe, 8.die Befähigungsnachweise, die der betreffenden Tätigkeit entsprechen, und der besondere Befähigungsnachweis "Hundeführer"

Artikel 1des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten mit einem Hund.

§ 2 - Wer die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen allgemeinen Befähigungsnachweis. Wer eine in den Artikeln 13 bis 22 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen besonderen Befähigungsnachweis. Wer eine in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung absolviert hat, ohne ein einziges Mal gefehlt zu haben, und am 1. Januar 1999 dem ausführenden Personal eines genehmigten Wachunternehmens oder genehmigten internen Wachdienstes angehörte, erhält ebenfalls den besonderen Befähigungsnachweis "Kaufhausinspektor". Jedes Mitglied des ausführenden Personals, ausgenommen die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen, muss über die Befähigungsnachweise verfügen, die der betreffenden Wachtätigkeit entsprechen. Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses muss das ausführende Personal nicht über die Befähigungsnachweise verfügen, die der betreffenden Wachtätigkeit entsprechen: 1. wenn es Artikel 22 § 3 des Gesetzes geltend machen kann, 2.wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, einen ausländischen Ausbildungsnachweis für ausführendes Personal besitzt, 3. wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, diese Funktion im Laufe der zehn vorangegangenen Jahre entweder als Vollzeitbeschäftigung während eines Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren oder als Teilzeitbeschäftigung während eines gleichwertigen Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Ausbildung für diese Funktion nicht reglementiert ist, ausgeübt hat. KAPITEL III - Verfahren, das bei Berufung auf die in den Artikeln 3 und 5 des vorliegendes Erlasses erwähnte Ausnahmeregelung zu befolgen ist Art. 6 - § 1 - Die Person, die sich auf die in Artikel 3 Nr. 2 oder Nr. 3 oder in Artikel 5 Nr. 2 oder Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, richtet zu diesem Zweck per Einschreiben an die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs einen Antrag an den Minister des Innern. Der Antrag und die Anlagen sind in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache abgefasst, oder es wird ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt. 1. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.1 oder in Artikel 5 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, erbringt den Nachweis, dass er die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes definierten Bedingungen erfüllt, durch jedes schriftliche Beweismittel mit Ausnahme der Erklärung. Unterlagen, die ausschliesslich von dem Betreffenden selbst ausgehen und denen keine von Dritten ausgehenden Schriftstücke zur Bescheinigung ihrer Glaubwürdigkeit beigefügt sind, gelten als unzureichender Beweis. 2. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.2 oder in Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, unterstützt seinen Antrag durch folgende Originalunterlagen oder für gleichlautend erklärte Kopien davon:

  1. a)den ausländischen Ausbildungsnachweis, auf den sich der Antragsteller beruft,
  2. b)den Nachweis, dass der ausländische Ausbildungsnachweis die Ausübung der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsland des Antragstellers zulässt,
  3. c)den Nachweis, dass dieser Ausbildungsnachweis von einer befugten Instanz ausgestellt worden ist, die gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen des Herkunftsstaates dazu bestimmt worden ist,
  4. d)die Rechtsvorschriften, durch die der Zugang zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsland des Antragstellers geregelt wird,
  5. e)die Unterrichtsunterlagen und/oder die Unterrichtsnotizen.3. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.3 oder in Artikel 5 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, erbringt den Nachweis, dass er seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich und legal ausgeübt hat, durch jedes schriftliche Beweismittel mit Ausnahme der Erklärung. Unterlagen, die ausschliesslich von dem Betreffenden selbst ausgehen und denen keine von Dritten ausgehenden Schriftstücke zur Bescheinigung ihrer Glaubwürdigkeit beigefügt sind, gelten als unzureichender Beweis. § 2 - Der Minister des Innern entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten, nachdem die Vollständigkeit der Akte festgestellt worden ist. 1. Wenn er feststellt, dass der ausländische Ausbildungsnachweis für ausführendes Personal, um dessen Anerkennung der Antragsteller bittet, nicht den in der Richtlinie definierten Vorschriften in Bezug auf Ausbildungsdauer, Ausbildungsgang und Stelle, die den ausländischen Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, entspricht, lehnt er den Antrag ab.2. Wenn er feststellt, dass die Berufserfahrung, um deren Anerkennung der Antragsteller bittet, nicht den in Artikel 3 Nr.3 oder in Artikel 5 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Vorschriften entspricht, lehnt er den Antrag ab. 3. Wenn er feststellt, dass der ausländische Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung, um dessen beziehungsweise deren Anerkennung der Antragsteller bittet, den vorerwähnten Bestimmungen entspricht, geht er wie folgt vor: Der Minister prüft, ob der Befähigungsnachweis, der ausländische Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung, um dessen beziehungsweise deren Anerkennung der Antragsteller bittet, insbesondere im Bereich der Sicherheit Garantien bietet, die denjenigen, die durch die in den Artikeln 11 bis 22 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildungen gewährleistet werden, gleichwertig sind. Stellt er fest, dass der Antragsteller nicht über einen ausländischen Ausbildungsnachweis oder eine Berufserfahrung verfügt, der beziehungsweise die oben erwähnte Garantien bietet, muss der Betreffende an den in vorliegendem Erlass aufgeführten Ausbildungen, die für die Wachtätigkeiten, die er in Belgien ausüben möchte, verlangt werden, teilnehmen und sie erfolgreich abschliessen. Titel III - Bedingungen bezüglich der ärztlichen und psychotechnischen Untersuchung Art. 7 - § 1 - Niemand kann als ausführendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes angestellt werden, ohne einmal folgende Untersuchungen bestanden zu haben: 1. eine von einem Psychiater oder Psychologen durchgeführte psychotechnische Untersuchung, aus der die psychische Eignung für die Ausübung der betreffenden Wachtätigkeit hervorgeht, wobei der moralischen Einstellung der Person in Bezug auf die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Rechte, Pflichten und Befugnisse und die damit verbundene Berufsethik besondere Beachtung geschenkt wird, 2.eine von einem Arzt durchgeführte ärztliche Untersuchung, aus der die körperliche Eignung für die Ausübung der betreffenden Wachtätigkeit hervorgeht. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Untersuchungen können organisiert werden von: 1. einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Rahmen des Anwerbungsverfahrens, 2.einer Ausbildungsanstalt im Rahmen der Festlegung der Zugangsbedingungen für die durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen. § 3 - Die Untersuchungsmethoden und -modalitäten, die bei den Untersuchungen angewandte Bewertungsweise und die Einrichtungen, die diese Untersuchungen durchführen werden, werden in einer Regelung festgelegt, die dem Minister des Innern vom Wachunternehmen, vom internen Wachdienst oder von der Ausbildungsanstalt zur Billigung vorgelegt wird. § 4 - Nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann der Minister des Innern: 1. die Instanzen bestimmen, die zur Durchführung dieser ärztlichen und psychotechnischen Untersuchungen befugt sind, 2.die Untersuchungsmethoden und -modalitäten und die bei den Untersuchungen angewandte Bewertungsweise festlegen. Titel IV - Zulassung der Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten KAPITEL I - Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 8 - § 1 - Um Zugang zu einer durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildung zu erhalten, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht wegen einer in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Straftat verurteilt worden sein, 2. der Ausbildungsanstalt ein höchstens sechs Monate altes Leumundszeugnis vorgelegt haben. Die Ausbildungsanstalt kann den Zugang zu den durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen zudem an die Bedingung knüpfen, dass der Bewerber die ärztlichen und psychotechnischen Untersuchungen, die von ihr gemäss Artikel 7 des vorliegenden Erlasses organisiert werden, bestanden hat. § 2 - Um Zugang zu einer in Kapitel II Abschnitt 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sonderausbildung zu erhalten, muss der Bewerber zudem über den allgemeinen Befähigungsnachweis verfügen, der nach Abschluss der in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung ausgestellt wird, oder die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Regelung geltend machen können. KAPITEL II - Bedingungen, denen die Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten entsprechen müssen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 9 - § 1 - Die Befähigungsnachweise müssen den Bewerbern, die bestanden haben, binnen zwei Monaten nach Abschluss der Prüfungsperiode ausgestellt werden. § 2 - Das Ausstellungsdatum muss auf den Befähigungsnachweisen, die zum Abschluss der Ausbildungen ausgestellt werden, angegeben werden. Diese Befähigungsnachweise sind ab dem Ausstellungsdatum gültig. § 3 - Die in § 1 erwähnten Befähigungsnachweise enthalten die in Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Angaben. Art. 10 - § 1 - Die in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Ausbildungen müssen jederzeit sämtlichen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen. § 2 - Die Ausbildungsfächer müssen praxisbezogen sein und auf die Funktion und Tätigkeit abgestimmt sein, auf die sich die Ausbildung bezieht. Ihr Inhalt muss der Entwicklung der Rechtsvorschriften angepasst sein, die Auswirkungen auf den Bewachungssektor haben. § 3 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterrichtsstunden betragen 50 Minuten. Abschnitt 2 - Allgemeine Ausbildungen im Bewachungssektor Unterabschnitt 1 - Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 11 - Die Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 72 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Organisation der privaten Sicherheit und gründliches Studium der Organisation des Bewachungssektors: 12 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Rechtsvorschriften über die private Sicherheit und die private Ermittlung und gründliches Studium der Rechtsvorschriften über die private Bewachung: 12 Unterrichtsstunden, - Prinzipien der Grundrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Rahmen der Verfassung: 3 Unterrichtsstunden, - Organisationslehre, Management und Leitung: 12 Unterrichtsstunden, - integriertes Sicherheitsmanagement: 6 Unterrichtsstunden, - sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 Unterrichtsstunden, - Grundregeln für die Beziehungen zwischen Kunden und Wachunternehmen: 6 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 12 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 2 - Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 12 - Die Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 66 Unterrichtsstunden, bestehend aus theoretischem Unterricht und praktischen Übungen, die im Rahmen des Unterrichts innerhalb der Ausbildungsanstalt organisiert werden. Sie kann durch ein Praktikum innerhalb des genehmigten Wachunternehmens oder des genehmigten internen Wachdienstes, dem das Personalmitglied angehört, ergänzt werden. 1. Der Pflichtteil umfasst folgende Fächer: - Einführung in die Organisation des Bewachungssektors: 3 Unterrichtsstunden, - Recht, wobei den Pflichten des Wachunternehmens, den Befugnissen und der Verantwortung der Wachperson besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 15 Unterrichtsstunden, - Funkwesen: 3 Unterrichtsstunden, - Dialogfähigkeit: 6 Unterrichtsstunden, - Beobachtung und Berichterstattung: 15 Unterrichtsstunden, - psychologische Konfliktbewältigung und Abwehrtechniken: 15 Unterrichtsstunden, - Techniken und praktisches Eingreifen bei Brand, Bombenalarm, Katastrophen: 9 Unterrichtsstunden.2. Der fakultative Teil umfasst ein Praktikum von höchstens 40 Unterrichtsstunden. Das Praktikum muss immer auf eine kritische Gegenüberstellung von theoretischen Kenntnissen und Berufspraxis von Wachleuten abzielen und gemäss den Regeln ablaufen, die in einer Praktikumsregelung, die vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten aufgestellt werden kann, festgelegt sind, wobei Folgendes vorausgesetzt wird: - Das Praktikum findet erst nach Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung statt. - Das Praktikum umfasst höchstens 40 Unterrichtsstunden. - Das Praktikum beinhaltet die Erlernung verschiedener Techniken und berufstechnischer Methoden, die Anwendung der beruflichen und gesetzlichen Pflichten sowie eine kritische Betrachtung der gesammelten Erfahrungen. - Das Praktikum bezieht sich ausschliesslich auf die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Wachtätigkeiten. - Der Praktikant verfügt keinesfalls über Befugnisse oder Rechte einer Wachperson. Abschnitt 3 - Sonderausbildungen im Bewachungssektor Unterabschnitt 1 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist Art. 13 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist, umfasst mindestens 66 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Personenschutztechniken: 12 Unterrichtsstunden, - Recht, wobei Elementen des Strafrechts und des Strafprozessrechts, Notwehr, Vergehen gegen Personen, spezifischen Immunitäten belgischer und ausländischer Persönlichkeiten und den Rechtsvorschriften über Waffen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Fahrtechniken, wobei der Schwerpunkt auf defensiven Fahrtechniken liegt: 9 Unterrichtsstunden, - Selbstverteidigungstechniken: 15 Unterrichtsstunden, - angemessenes Reagieren in Krisensituationen: 12 Unterrichtsstunden, - Zusammenarbeit mit Behörden und Polizeidiensten: 3 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 2 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist Art. 14 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist, umfasst mindestens 78 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Vorschriften in Bezug auf den geschützten Werttransport, spezifische Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson: 12 Unterrichtsstunden, - Fahrtechniken, wobei defensiven Fahrtechniken und Rammtechniken besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 20 Unterrichtsstunden, - Werttransporttechniken: 10 Unterrichtsstunden, - Werttransportfahrzeuge: 3 Unterrichtsstunden, - Funk- und Kommunikationstechniken: 6 Unterrichtsstunden, - Risikobewertung und angemessenes Reagieren: 12 Unterrichtsstunden, - Indikatoren für Krisensituationen und Techniken bei spezifischen Krisensituationen: 9 Unterrichtsstunden, - Kontakte mit Behörden und Polizeidiensten: 3 Unterrichtsstunden, Unterabschnitt 3 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist Art. 15 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist, umfasst mindestens 42 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Sicherheitssektor: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Kenntnisse über Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 6 Unterrichtsstunden, - Organisation der lokalen Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Techniken einschliesslich sicheres Fahrverhalten und Selbstverteidigung: 12 Unterrichtsstunden, - Einsatzmethoden und -verfahren: 9 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 6 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 4 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist Art. 16 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist, umfasst mindestens 27 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Rechtsvorschriften in Bezug auf den Sicherheitssektor: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Kenntnisse über Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 6 Unterrichtsstunden, - Grundsätze der Alarmmeldung, Entgegennehmen von Telefonaten, Problemlösung: 12 Unterrichtsstunden, - Organisation der lokalen Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 5 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ) Art. 17 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ), so wie sie in Artikel 4 § 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, umfasst mindestens 20 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Erkennen und Bewältigen von Krisensituationen, wobei den möglichen Folgen von Drogen- und Alkoholkonsum besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 5 Unterrichtsstunden, - Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit sowie Techniken im Umgang mit Gruppen: 5 Unterrichtsstunden, - erste Hilfe bei Unfällen: 10 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 6 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ) Art. 18 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ), so wie sie in Artikel 4 § 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, umfasst mindestens 58 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Recht, insbesondere die spezifischen Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson, wobei den Rechten und Pflichten der Bürger an öffentlich zugänglichen Orten und bei Entdeckung auf frischer Tat besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Erkennen und Bewältigen von Krisensituationen, wobei den möglichen Folgen von Drogen- und Alkoholkonsum besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Diversifizierung und Koordinierung der Aufgaben: 6 Unterrichtsstunden, - Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit sowie Techniken im Umgang mit Gruppen: 12 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 3 Unterrichtsstunden. - erste Hilfe bei Unfällen: 10 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 7 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist Art. 19 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist, umfasst mindestens 45 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Rechtsvorschriften über die Tätigkeit als Kaufhausinspektor und über die spezifischen Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson, wobei der Schwerpunkt auf Anwendungen des Strafgesetzbuches und Berufsethik der Wachperson liegt: 12 Unterrichtsstunden, - subkulturelle Phänomene, Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Gruppen, einschliesslich Abwehrtechniken und Techniken zur Gewaltbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, - berufsspezifische Einsatzmethoden, einschliesslich der Produktkenntnis: 9 Unterrichtsstunden, - Berichterstattung: 6 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 3 Unterrichtsstunden. Unterabschnitt 8 - Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 20 - Die Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 42 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Recht, wobei den Rechtsvorschriften über Waffen, der Notwehr und der bewaffneten Ausübung von Wachtätigkeiten gemäss dem Gesetz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Beschreibung der verschiedenen Waffentypen, die vom Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten benutzt werden können: 6 Unterrichtsstunden, - praktische Handhabungsübungen im Hinblick auf eine sichere Ausführung folgender Verrichtungen: Laden, Entladen, Spannen und Entspannen der Waffe, Zerlegen der Waffe in ihre Hauptbestandteile (das so genannte feldmässige Zerlegen), Tragen, Handhaben und Benutzen der Waffe in einem Schiessstand, Benutzen der Zielvorrichtungen, Kontrolle des Rückstosses und der Schiessrichtung: 12 Unterrichtsstunden, - praktische Schiessübungen: 12 Unterrichtsstunden. Art. 21 - § 1 - Personen, die bei der Ausübung von Wachtätigkeiten zum Mitführen einer Feuerwaffe befugt sind, müssen alle sechs Monate an einer Schiessübung teilnehmen, bei der mindestens 50 Patronen mit der Feuerwaffe verschossen werden müssen. Die Normen, denen diese Übung genügen muss, können vom Minister der Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten festgelegt werden. § 2 - Die Ausbildung und das Training der Mitglieder von Wachunternehmen und internen Wachdiensten erfolgen ausschliesslich mit den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen erwähnten Waffen. Unterabschnitt 9 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten im Hinblick auf die Verwendung eines Hundes im Rahmen der Ausübung von Wachtätigkeiten Art. 22 - Das Personal, das bei seinen Aufträgen einen Hund verwendet, und der Hund selbst müssen vorher ausgebildet worden sein. Nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann der Minister des Innern die genaueren Regeln festlegen, denen diese Ausbildung entsprechen muss. Die Anstalt, die eine vom Minister des Innern zugelassene Ausbildung gewährleistet, stellt eine Bescheinigung mit Angabe der Ausbildungsdauer aus. Das Personal muss diese Bescheinigung bei seinen Aufträgen mitführen. Abschnitt 4 - Regeln in Bezug auf Prüfungen Art. 23 - § 1 - In allen Fächern werden nach folgender Regel Prüfungen durchgeführt: Um die Prüfungen zum Abschluss der in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Kapitels erwähnten Ausbildungen zu bestehen, müssen mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem einzelnen durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich gelehrten Fach und mindestens sechzig Prozent der Punkte für die Gesamtheit der Fächer, in denen Prüfungen durchgeführt wurden, erreicht werden. Dieselbe Regel ist auf die Beurteilung des Praktikums und der praktischen Übungen oder Projektierungsübungen anwendbar. Möchte die Ausbildungsanstalt die Befähigung der Ausbildungsteilnehmer bewerten, ohne in einem Fach eine Prüfung vorzunehmen, muss sie vorher die von der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten oder, in dringenden Fällen, vom Vorsitzenden dieser Kommission erteilte Sondererlaubnis erhalten haben § 2 - Ungeachtet der Ausbildungsanstalt darf niemand sich mehr als vier Mal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen anmelden, einschliesslich der Nachprüfungen, die spätestens drei Monate nach der letzten Prüfung der vorigen Prüfungsperiode veranstaltet werden müssen. Nachprüfungen können ohne die Verpflichtung zur erneuten Teilnahme an der Ausbildung abgelegt werden. Wer die Nachprüfungen nicht bestanden hat, muss ein zweites Mal an der gesamten Ausbildung teilnehmen, um sich erneut zu den Prüfungen anmelden zu können. § 3 - Der Ablauf der Prüfungen kann vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten in einer Prüfungsordnung festgelegt werden. § 4 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann beschliessen, eine geplante Prüfung für ein theoretisches Fach durch eine von ihr verfasste schriftliche Prüfung zu ersetzen. § 5 - Der Minister des Innern kann nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten Zielsetzungen für eine oder mehrere Ausbildungen definieren. KAPITEL III - Zulassung der Ausbildungen Art. 24 - § 1 - Jede Ausbildung wird vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren zugelassen; die Zulassung kann für gleiche Zeiträume erneuert werden. Er kann die Zulassung oder ihre Erneuerung spezifischen Bedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Qualität und Kontinuität der Ausbildung unterwerfen. § 2 - Bei der Erteilung der Zulassung oder ihrer Erneuerung beurteilt der Minister des Innern neben den in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen: 1. die Fähigkeit der Ausbildungsanstalt, das Unterrichtsprogramm so korrekt wie möglich zu organisieren, 2.die Sorgfalt, mit der die Anstalt ihren Verpflichtungen nachkommt, 3. die Fakten im Zusammenhang mit der Berufsethik und die Vertrauenswürdigkeit der Anstalt. § 3 - Um für die Organisation einer Ausbildung für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten zugelassen zu werden, muss eine Ausbildungsanstalt folgende Bedingungen erfüllen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen, 2.ein Unterrichtsprogramm anbieten, das zumindest das im vorliegenden Erlass vorgesehene Mindestprogramm umfasst, 3. ausschliesslich Lehrbeauftragte einstellen, die
  6. a)nicht wegen einer in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Straftat verurteilt worden sind,
  7. b)nicht von strafrechtlichen Verurteilungen oder administrativen Geldstrafen, einer einstweiligen Aufhebung oder einem Entzug der Zulassung oder einer einstweiligen Aufhebung oder einem Entzug der Identifizierungskarte in Anwendung des Gesetzes betroffen waren,
  8. c)keine Taten begangen haben, die einen Verstoss gegen die Berufsethik des Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten und/oder von Lehrbeauftragten darstellen können,
  9. d)ihre berufliche Eignung für das oder die Fächer nachweisen können, die sie unterrichten möchten, und zwar durch den Besitz eines entsprechenden Diploms, das mindestens im Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde, oder eines damit gleichgesetzten Diploms oder durch eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in dem zu unterrichtenden Fach,
  10. e)vorbehaltlich einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb der Ausbildungsanstalt oder einer von der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten gewährten ausdrücklichen Abweichung ungeachtet der Ausbildungsanstalt höchstens zwei verschiedene Fächer unterrichten, 4.über eine ausreichende Infrastruktur für die Durchführung der durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen verfügen oder verfügen können, 5. ein mit der Funktion des Unterrichtskoordinators beauftragtes vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied beschäftigen, das den Vorschriften von Nr.3 Buchstabe a),
  11. b)und
  12. c)des vorliegenden Artikels entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen und der Praktika beauftragt ist und nachweist, dass es hierfür über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende berufliche Eignung verfügt, 6. sich der vom Minister des Innern organisierten Inspektion unterwerfen, unter anderem, indem Zugang zu Räumen und Unterlagen gewährt wird und indem Möglichkeiten zu Kontakten mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den Schülern geschaffen werden, 7.keinen Fernunterricht organisieren, 8. sich verpflichten, die Ausbildung mindestens zweimal jährlich zu organisieren, sofern der Antrag die Zulassung für eine in Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausbildung betrifft, und die Ausbildung mindestens einmal jährlich zu organisieren, sofern der Antrag die Zulassung für jede andere durch vorliegenden Erlass reglementierte Ausbildung betrifft. Art. 25 - § 1 - Dem in Artikel 23 § 1 erwähnten Zulassungsantrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: 1. die Satzung und die Geschäftsordnung der Ausbildungsanstalt, 2.die ausführlichen Unterrichtsprogramme und die für die unterrichteten Fächer verwendeten Unterrichtsunterlagen, 3. die Modalitäten für die Organisation der Unterrichte und Prüfungen, 4.die Personalien der Lehrbeauftragten, die dem Lehrkörper angehören, sowie die Angaben, die die Übereinstimmung mit den in Artikel 24 § 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen nachweisen, 5. die Regeln für die Zusammenstellung der Prüfungsausschüsse, 6.die erforderliche Mindestnote für die Erlangung des Befähigungsnachweises, 7. die Beträge der Gebühr für Einschreibung und Teilnahme an den Ausbildungen, 8.eine Beschreibung der Infrastruktur, die für die Durchführung der Ausbildungen benutzt wird. Die Infrastruktur für die theoretischen Fächer muss ausschliesslich für Ausbildungszwecke bestimmt sein, 9. die Personalien des Unterrichtskoordinators sowie die Angaben, die die Übereinstimmung mit den in Artikel 24 § 3 Nr.3 Buchstabe a),
  13. b)und
  14. c)des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen nachweisen, § 2 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden. Er umfasst die in § 1 erwähnten aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das Programm und die Organisation der Unterrichte, die Organisation und Koordination der Praktika, die Namen und Titel der Lehrbeauftragten sowie die im Laufe des verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, woraus hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass angestrebten Qualität entspricht. Art. 26 - Die Ausbildungsanstalt muss den Zulassungsbedingungen während des gesamten Zulassungszeitraums genügen. Art. 27 - Die Ausbildungen müssen unter Berücksichtigung aller der Zulassung zugrunde liegenden Modalitäten organisiert werden. So muss die Ausbildung stets innerhalb der in der Antragsakte aufgeführten Infrastruktur durchgeführt werden. Abweichungen sind nur möglich mittels ausdrücklicher Erlaubnis des Ministers des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten oder, in dringenden Fällen, nach Stellungnahme des Vorsitzenden dieser Kommission. Gegebenenfalls informiert der Vorsitzende die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten über die vom Minister des Innern gewährte Abweichung. Art. 28 - § 1 - Jede Änderung der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben muss dem Vorsitzenden der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten vor ihrer Anwendung vorgelegt werden. § 2 - Die Ausbildungsanstalt übermittelt der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten folgende Informationen und Angaben: 1. spätestens einen Monat vor Beginn jeder Ausbildung: das ausführliche Programm der Organisation der Unterrichte, 2.spätestens eine Woche nach dem vierten Unterrichtstag: die Adressenliste der am vierten Unterrichtstag eingeschriebenen Schüler, 3. spätestens einen Monat vor der ersten Prüfung: das ausführliche Programm der Organisation der Prüfungen, 4.spätestens eine Woche nach der Ausstellung der Befähigungsnachweise: eine Übersicht der Prüfungsergebnisse und eine Liste der diplomierten Ausbildungsteilnehmer, 5. spätestens eine Woche vor Beginn des Praktikums: für jeden Praktikanten das Datum, den Namen des Wachunternehmens und die Orte, an denen das Praktikum stattfindet, 6.unverzüglich: jede Änderung an den in den Nummern 1 und 3 erwähnten Programmen. KAPITEL IV - Kontrolle Art. 29 - Die Verantwortlichen der Ausbildungsanstalt übermitteln der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten alle fünf Jahre am Zulassungsdatum einen ausführlichen Bericht mit allen nützlichen Auskünften über das Programm und die Organisation der Ausbildungen, die Organisation und Koordination der Praktika, die angewandten Methoden, die Namen und Titel der Lehrbeauftragten und Schüler, die Ausstattungen für die Ausbildungsteilnehmer sowie den Finanzplan. Art. 30 - Der Unterrichtskoordinator oder der Direktor einer zugelassenen Ausbildungsanstalt informiert den Minister des Innern unverzüglich über jede Unregelmässigkeit bezüglich des Verlaufs der Ausbildungen oder der Praktika. Art. 31 - Der Minister des Innern kann sich bei den verschiedenen Prüfungsausschüssen einer Ausbildungsanstalt vertreten lassen. KAPITEL V - Kommission für die Ausbildung von Wachleuten Art. 32 - § 1 - Innerhalb des Ministeriums des Innern wird eine Kommission gegründet, die "Kommission für die Ausbildung von Wachleuten" genannt wird und sich zusammensetzt aus: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz wahrnimmt, 2.einem Vertreter der Gendarmerie, 3. einem Vertreter der Gemeindepolizei, 4.drei Vertretern des Bewachungssektors, darunter zwei Mitglieder der Vereinigungen, die die Wachunternehmen vertreten, und ein Mitglied der Arbeitnehmerorganisationen, 5. zwei Vertretern der Ausbildungsanstalten, die von den Ausbildungsanstalten gemeinsam vorgeschlagen werden, 6.einem Unterrichtskoordinator, der von der Vertretung der Ausbildungsanstalten vorgeschlagen wird. Die mit dem Vorschlag betraute Instanz bestimmt für jeden Vertreter einen Stellvertreter. § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wahrgenommen. § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Der Minister des Innern kann die Arbeitsregeln der Kommission festlegen. § 4 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten hat den Auftrag, den Minister des Innern zu beraten bezüglich: 1. Einzelheiten zum Unterrichtsprogramm der durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen, 2.der Zulassung von Ausbildungen und der Beurteilung der Anstalten, die sie organisieren, 3. der Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller Abänderungsvorschläge. KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 33 - § 1 - Bei Ausbildungen, die von Ausbildungsanstalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits über eine ministerielle Zulassung verfügten, durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie mit vorliegendem Erlass übereinstimmen. Sämtliche Ausbildungen müssen spätestens zwölf Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses sämtlichen Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügen. § 2 - Für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ausbildungsanstalten wird davon ausgegangen, dass der in Artikel 24 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte erste Zeitraum von fünf Jahren vierundzwanzig Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses endet. TITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 17. Dezember 1990 über die Ausbildung des Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten und über die Zulassung der Ausbildungsanstalten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 1992, wird aufgehoben. Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Anlage AUF DEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN MÜSSEN FOLGENDE ANGABEN VERMERKT SEIN: Angaben zur Ausbildungsanstalt: Name der Ausbildungsanstalt Adresse der Ausbildungsanstalt Datum der Zulassung als Ausbildungsanstalt für die Ausbildung, auf die sich der Nachweis bezieht Angaben zum Ausbildungsteilnehmer: Name des Teilnehmers Geburtsdatum und -ort Adresse Anzahl Prüfungsperioden Angaben zur Ausbildung: Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich der Befähigungsnachweis bezieht: "Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ)" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ)" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist" "Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten im Hinblick auf die Verwendung eines Hundes im Rahmen der Ausübung von Wachtätigkeiten" Auflistung der gelehrten Fächer und Angabe der erzielten Punkte pro Fach und der Gesamtzahl Punkte Anfangs- und Enddatum der Ausbildung Verschiedene Angaben: Datum der Ausstellung des Befähigungsnachweises Name und Unterschrift der eventuellen Mitglieder des Prüfungsausschusses, Name und Unterschrift des Unterrichtskoordinators Sofern ein Praktikum durchgeführt worden ist: Angabe des Praktikumsortes und des Anfangs- und Enddatums des Praktikums Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. Dezember 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.