12 JUNI 1970. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van de personeelsleden der instellingen van openbaar nut voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van h
Art. 1des K.E.
vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art.3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle [zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors], mit Ausnahme der Artikel 24 bis einschliesslich 31, und eventuelle Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind anwendbar auf Personalmitglieder, die vorliegendem Erlass unterliegen. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art. 4 - [Das Ministerium, die Regierung, das Kollegium beziehungsweise das Verwaltungsorgan, unter dessen beziehungsweise deren Gewalt die Einrichtung öffentlichen Interesses steht, deren Personal vorliegendem Erlass unterliegt]:
- übt die Befugnisse aus, die durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 1969 den Ministern zugewiesen werden, mit Ausnahme der Befugnisse, die dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister aufgetragen werden,
- bestimmt den medizinischen Dienst, der die Befugnisse des Verwaltungsgesundheitsdienstes ausüben soll, wie sie im Königlichen Erlass vom 24.Januar 1969 definiert sind. Dieser medizinische Dienst kann der Verwaltungsgesundheitsdienst oder ein anderer Dienst, der ihn ersetzt, sein. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art. 5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom
- März 1986 (B.S. vom
- April 1986)] Art.6 - [Für die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juli 1967 wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorien A, B beziehungsweise D untereinander und mit ihrer Behörde eine einzige juristische Person bilden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Personalmitglieder ihr angehören.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art.7 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister bestimmt von Fall zu Fall den Koeffizienten, mit dem die jährliche Entlohnung des Opfers im Hinblick auf die Festlegung der Höhe der Rente multipliziert wird, wenn der Unfall sich vor dem
- Juli 1962 ereignet hat. Art. 8 - Das Muster des Formulars, anhand dessen der Unfall gemeldet wird, und das Muster des beizufügenden ärztlichen Attestes stimmen mit den Mustern überein, die der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister für Personalmitglieder der Staatsverwaltungen festlegt. Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 10 bis 12 gehen folgende Ausgaben zu Lasten der Einrichtung und werden von ihr gezahlt:
- Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie, 2.[Bestattungskosten und Kosten für die Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort; die Einrichtung sorgt zugleich für die Erledigung der administrativen Formalitäten, die für diese Beförderung erforderlich sind,]
- Renten, 4.[Verfahrens-, Fahrt- und Gerichtskosten, wie sie in den Artikeln 4bis und 28 des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1969 aufgegliedert werden, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage.] § 2 - [Wenn das Opfer jedoch in Anwendung des Gesetzes vom
- April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten [oder in Anwendung des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Gründung der Regie der Seetransporte [...]] eine Pension zu Lasten der Staatskasse bezieht, werden die Rente und das Bestattungsgeld über die Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen gezahlt. Ausgaben, die aus diesem Grund zu Lasten der Staatskasse gehen, werden dieser von der betreffenden Einrichtung zurückgezahlt.] [Art. 9.§ 1 Nr.
Art. 2des K.E.
vom
- November 1973 (B.S. vom
- November 1973); § 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998); §
Art. 1des K.E.
vom
- Oktober 1973 (B.S. vom
- Februar 1974); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom
- März 1986 (B.S. vom
- April 1986) und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art. 10 - Für Unfälle, die sich vor oder nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ereignet haben, bleiben Versicherungsverträge, Verwaltungsvorschriften oder andere zugunsten der Opfer oder ihrer Berechtigten getroffene Massnahmen wirksam, die vor dem Datum dieses In-Kraft-Tretens zu laufen begonnen haben. Art. 11 - [In Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom
- Juli 1967 dürfen Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf deren Personal die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, Versicherungsverträge schliessen, durch die sie von der Last der Zahlung der im vorerwähnten Gesetz vorgesehenen Entschädigungen und Renten befreit werden, und zwar entweder bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse, wie im Gesetz vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt], vorausgesetzt dass dieses Unternehmen nicht gemäss Artikel 4 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses mit der medizinischen Kontrolle des Personals beauftragt ist. [Art. 11 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- August 1971 (B.S. vom
- September 1971) und ergänzt durch Art.6 des K.E. vom
- September 1998 (B.S. vom
- Oktober 1998)] Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 10 und 11 beziehen die Opfer oder ihre Berechtigten in jedem Fall eine Entschädigung, die derjenigen entspricht, die im Gesetz vom
- Juli 1967 vorgesehen ist. Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom
- November 1973 (B.S. vom
- November 1973)] Art. 14 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
🔗 Vers la source officielle
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.