3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I en V van het koninklijk besluit van 13 juli 2001Relevante gevonden documenten type konink
Artikel 16Nr.
3, 47 Absatz 1, 52, 53 und 55; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung des Nationalen Dienstes für Kongresse als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung,
Artikel 13Nr.
3, 47, 48 und 50; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung des Belgischen Telematischen Forschungsnetzes als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung,
Artikel 13Nr.
3, 46, 47 und 49; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung,
Artikel 13Nr.
3, 46, 47 und 49; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
- April 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Juni 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom
- Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am
- Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen. Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftlichen Forschung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2002 in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Wissenschaftlichen Forschung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wissenschaftlichen Forschung, Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE