TERIEUR 6 AVRIL 2001. - Circulaire ZPZ 17 concernant la poursuite de la mise en place de la police locale Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 17 du Ministre de l'
térieur du 6 avril 2001 concernant la poursuite de la mise en place de la police locale (Moniteur belge du 26 avril 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. MINISTERIUM DES
NERN 6. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 17
Bezug auf die weitere Einrichtung der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur
formation: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Einleitung Ich stelle mit Zufriedenheit fest, dass sich alle Entscheidungsorgane auf lokaler Ebene sowohl
den Eingemeinde- als auch
den Mehrgemeindezonen voll und ganz für die Reform der Polizeidienste eingesetzt haben.Sie haben keine Mühe gescheut, damit die lokale Polizei so schnell wie möglich eingerichtet wird. Ich stelle allerdings fest, dass
nerhalb bestimmter lokaler Verwaltungen Missverständnisse fortbestehen. Dies ist manchmal auf ungeprüfte Gerüchte oder eine entschieden abwartende Haltung zurückzuführen. Dieses Rundschreiben verfolgt also ein zweifaches Ziel: - einerseits eine Aufstellung der
itiativen zu machen, die im Rahmen der Polizeireform und der diesbezüglichen Regelung ergriffen worden sind, - andererseits eine Übersicht über das zu geben, was sowohl auf Ebene des Konzepts als auch auf verordnungsrechtlicher Ebene noch zu verwirklichen ist. Im ersten Kapitel werden die
itiativen beschrieben, die von allen betroffenen Diensten
puncto
formation ergriffen worden sind. Ich möchte
der Tat diesen wesentlichen Erfolgsfaktor der Reform optimalisieren. Im zweiten Kapitel finden Sie eine ausführliche Übersicht über die Regelung
Bezug auf die Polizeireform mit Kommentaren hierzu. Die Punkte, die
diesem Kapitel systematisch besprochen werden, betreffen also die Faktoren, die bereits verwirklicht sind, und diejenigen, die
Zukunft noch zu verwirklichen sind, damit die Einrichtung der lokalen Polizei möglich wird. Die Angelegenheiten, die
diesem Kapitel behandelt werden, betreffen sowohl die Übergangsperiode, d.h. das Jahr 2001, als auch die eigentliche Betriebsperiode, d.h. die Periode, die ab Einrichtung der lokalen Polizei einsetzt. Im Text wird verdeutlicht, wo die Regel der eigentlichen Betriebsperiode von der Regel der Übergangsperiode abweicht. Ganz allgemein möchte ich nochmals bemerken, dass wegen des umfangreichen Vorhabens nicht alle
itiativen gleichzeitig zum Abschluss gebracht werden können. Zudem wird die Abfolge der Aktivitäten manchmal durch die Beachtung der Hierarchie der Normen vorgegeben: So kann zum Beispiel der Königliche Erlass, durch den Gemeinden Zuschüsse gewährt werden, damit sie 2001 die angehobenen Gehälter des Polizeipersonals bezahlen können, erst ergehen, wenn die diesbezügliche Rechtsgrundlage besteht. Dies ist
zwischen durch das Gesetz vom 2. April 2001 geschehen. Daneben gibt es noch andere Situationen,
denen eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden muss: Es ist zum Beispiel unmöglich, einen föderalen Polizeirat zu errichten, solange die Korpschefs der lokalen Polizei nicht bestimmt worden sind, da einer von ihnen von Amts wegen Mitglied dieses föderalen Polizeirats wird. Auch wenn alle zu verordnenden Regelungen wichtig sind, weisen sie nicht alle den gleichen Dringlichkeitsgrad auf. So muss noch ein Königlicher Erlass zur Festlegung der Ausrüstungs- und Bewaffnungsnormen der lokalen Polizei ergehen, der noch ein wenig Aufschub duldet. Dieser Erlass gehört also nicht zu den Prioritäten der kommenden Wochen. KAPITEL I - Übersicht über die Kommunikation und
formation Ich habe mich im Rahmen dieser Polizeireform bereits stark dafür eingesetzt, dass der
formationsaustausch und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten (Bürgermeister, Polizisten...) rasch und optimal verlaufen. Einige Beispiele hierfür: die Einrichtung einer
tegrierten Kommunikationszelle, Kurznachrichten für die Polizei, Mitteilungsblätter für die Bürgermeister,
formationssitzungen für die Bürgermeister, das Vademekum Polizeizonen... Ich möchte nochmals eine möglichst vollständige Übersicht über all diese
formationsträger geben. 1. Veröffentlichungen 1.1 Kurznachrichten Polizeireform Die Kurznachrichten umfassen ausschliesslich
formationen über die Reform der Polizeidienste und werden von der
tegrierten Kommunikationszelle des Ministeriums des
nern erstellt. Diese Zelle ist im September 1999 von mir errichtet worden, damit alle Personalmitglieder der Polizeidienste schnell (
Realzeit), genau, objektiv, korrekt und auf einheitliche Weise über die Tätigkeiten
Bezug auf die Reform
formiert werden. Zurzeit besteht die Zelle aus Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (die für die Koordinierung zuständig sind), dem Direktor der
ternen Beziehungen bei der föderalen Polizei und dem Verbindungsoffizier für die Gemeindepolizei bei der Allgemeinen Polizei des Königreichs. Die Kurznachrichten erscheinen regelmässig ohne festes Veröffentlichungsdatum und werden
Bezug auf die lokale Polizei
enger Zusammenarbeit mit meinem Kabinett, dem Administrativen und Technischen Sekretariat und der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei (siehe Nummer 2.8 unten) erstellt. Die Kurznachrichten werden an alle Einheiten der föderalen Polizei und an alle Korps der Gemeindepolizei verteilt. Für die föderale Polizei erfolgt die Verteilung auf
ternem Weg. Für die Korps der Gemeindepolizei erfolgt die Verteilung über das zentrale Personenbeschreibungsblatt (
formationsblätter - gelbe Blätter). Ich habe bereits 55 Kurznachrichten
Realzeit durchgegeben. 1.2 DailyDoc DailyDoc ist eine Website im
ternet mit täglich fortgeschriebenen
formationen für die Polizeidienste. Sie enthält
formationen über die Aktualität
nerhalb der Polizeilandschaft, über die kürzlichen Regelungen, über Artikel, die
Zeitungen, Zeitschriften und
der (polizeilichen) Fachliteratur erschienen sind und über das Dokumentationszentrum der föderalen Polizei. Diese Website wird jeden Tag vor 10.00 Uhr morgens vom Dokumentationsdienst der föderalen Polizei
nerhalb der Direktion der
tegrierten Polizeiarbeit auf den neusten Stand gebracht. DailyDoc kann über das
tranet der föderalen Polizei/Dokumentationsdienst (Adresse: http://homeusers.brutele.be/cdc) abgerufen werden. Diese Website kann auch über die Website des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei (Adresse: http://www.police.be) abgerufen werden. 1.3
fos Es handelt sich hierbei um periodische
formationsblätter, die von der Direktion der
ternen und Gewerkschaftlichen Beziehungen der föderalen Polizei erstellt werden. Etwa zweihundert Exemplare,
sbesondere über das Statut
nerhalb der neuen Polizeistruktur, sind bereits verteilt worden. Die
fos werden auf
ternem Weg an alle Einheiten der föderalen Polizei verteilt. Vor kurzem ist eine Reihe von
foblättern über die verschiedenen Aspekte des neuen Statuts des Personals erstellt worden. Diese Nummern sind über den Ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei an die Gemeindepolizeidienste verteilt worden. 1.4
formationsblatt Sicherheit für die Bürgermeister Ziel dieses
formationsblatts ist es, die Bürgermeister, die mehr denn je eine Schlüsselfigur
der lokalen Sicherheitspolitik sind, bei ihren Aufträgen zu unterstützen. Diese
itiative wurde im Rahmen des Dreijahresprogramms zur Förderung der Kompetenz der Bürgermeister ergriffen, das 1999 von meinem Vorgänger aufgestellt wurde. Die Ausführung dieses Programms fällt der Politeia AG zu. Das Programm umfasst unter anderem die monatliche Verteilung des
formationsblatts "Sicherheit für die Bürgermeister". Dieses
formationsblatt enthält konkrete und relevante aktuelle
formationen
puncto Sicherheit auf lokaler Ebene. Daneben wird darin über den jeweiligen Stand der Rechtsvorschriften im Rahmen der neuen Polizeistruktur berichtet. Das
formationsblatt wird allen Bürgermeistern und lokalen politischen Verantwortlichen, die das Blatt abonniert haben, gratis per Post zugeschickt. Ein gratis Abonnement kann unter der E-Mail-Adresse
fo@politeia.be mit dem Vermerk "bulletin d'
formation/nieuwsbrief" bestellt werden. 1.5 Kurznachrichten Sicherheit Es handelt sich um ein elektronisches
formationsblatt für die Bürgermeister und lokalen politischen Verantwortlichen mit kurzen aktuellen Berichten über die Polizeireform. Es erscheint alle vierzehn Tage. Bürgermeister und lokale Verantwortliche können diese Kurznachrichten gratis per elektronische Post erhalten. Ein gratis Abonnement ist durch Mitteilung von Namen, Funktion und Gemeinde per E-Mail unter der Adresse
fo@politeia.be mit dem Vermerk "flash sécurité/veiligheidsflash" erhältlich. 1.6 Vademekum Polizeizonen Das ehemalige Unterstützungsteam Polizeizonen (das jetzt zur Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei gehört) hat ein Vademekum mit losen Blättern für die Polizeizonen herausgegeben. Es enthält die gesamte Regelung, den allgemeinen Arbeitsrahmen und andere ausschlaggebende Daten über die Arbeit
nerhalb der Polizeizonen. Das Vademekum wird gratis an alle Bürgermeister, die Korpschefs der Gemeindepolizei, die Leiter der föderalen Polizei, die Prokuratoren des Königs und die Generalprokuratoren, die Gouverneure und die Bezirkskommissare... verteilt. Es erscheinen regelmässig fortgeschriebene Fassungen. Ein Abonnement ist per E-Mail unter der Adresse
fo@politeia.be mit dem Vermerk "Vademekum Polizeizonen" erhältlich. 1.7 Die lokale Polizei
der Praxis, Handbuch für die Bürgermeister Die lokale Polizei
der Praxis, Handbuch für die Bürgermeister, ist auch im Rahmen des Ausbildungsprogramms für die Bürgermeister und die Mandatsträger herausgegeben worden. Das Handbuch wurde von Jacques BOUVIER, Gemeindesekretär
Schaarbeek, erstellt und bietet konkrete Antworten auf Probleme und Fragen
Bezug auf die Polizeireform, mit denen Bürgermeister und lokale Behörden täglich konfrontiert werden. Das Buch besteht aus losen Blättern und wird laufend fortgeschrieben. Alle Bürgermeister haben ein gratis Exemplar von diesem Handbuch erhalten. 1.8 Die Broschüre "Statut" Sobald das Abkommen über das neue Statut des Polizeipersonals mit den Gewerkschaften abgeschlossen und dieses von der Regierung gebilligt worden ist, habe ich jedem Polizisten eine Broschüre zukommen lassen,
der die wesentlichen Aspekte dieses Abkommens erläutert werden. 2.
formationssitzungen 2.1 Besuche des Ministers des
nern
den Provinzen Im Herbst 1999 habe ich einen ersten Rundgang
allen Provinzen gemacht. Ich wollte, dass eine Bestandsaufnahme der Hauptprobleme gemacht wird, auf die die Bürgermeister bei (der Vorbereitung) der
tegrierung der Polizeidienste auf lokaler Ebene stossen würden. Im Laufe der Monate November und Dezember 2000 habe ich zum zweiten Mal allen Bürgermeistern des Landes einen Besuch abgestattet. Bei diesem Rundgang ist ein letzter Stand der Dinge
puncto Polizeireform und
sbesondere
puncto Einrichtung der lokalen Polizei gegeben worden. Hierbei ist den lokalen Behörden auch die Möglichkeit geboten worden, Fragen hierzu zu stellen. Nach Abschluss dieser Besuche haben meine Dienste einen globalen thematischen Bericht erstellt. Diese Unterlagen können einfach bei der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei bestellt werden (siehe Kapitel II Nummer 2.8). 2.2
formationssitzungen
puncto Wahl des Statuts (Januar - März 2001) Damit alle Personalmitglieder sich vor dem 1. April 2001 zwischen dem neuen und dem heutigen Statut entscheiden können, hat der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der Föderalen Polizei
formationssitzungen für alle Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Gemeindepolizeikorps veranstaltet. Diese
formationssitzungen haben mehr als 12 000 Polizisten erreicht! 2.3 Ausbildungssitzungen
puncto Statut und Pension für die Personen, die für das Personal verantwortlich sind Die Generaldirektion des Personals der Föderalen Polizei hat im Laufe des Monats März sechs
formationssitzungen (jeweils für zwei Provinzen) für die Personen veranstaltet, die
nerhalb der Polizeizonen für das Personal zuständig sind. Durch diese Eintagsausbildung sollte sichergestellt werden, dass
jeder Zone drei Verantwortliche des Personaldienstes gut über das neue Statut unterrichtet sind. Hierbei sind die wichtigsten Prinzipien des Statuts und des Pensionssystems von Experten erläutert worden, wobei die Verantwortlichen des Personaldienstes die Gelegenheit bekommen haben, Fragen zu stellen. Da diese Materie spezifisch und komplex ist, ist eine zusätzliche
formationssitzung am 29. März 2001 für den Teil "Besoldungsstatut" vorgesehen worden.
sgesamt haben 700 Personen an dieser Ausbildung teilgenommen. Ich habe ausserdem die Absicht, eine Zelle zu errichten, mit der die lokalen Verantwortlichen des Personaldienstes im Fall eines Problems Kontakt aufnehmen können. Die Dienste des "zukünftigen" Sozialsekretariats
nerhalb der Generaldirektion der Personalangelegenheiten können ihnen ebenfalls Ratschläge geben. 2.4 Call Center "Statut" Für nähere
formationen über das Personalstatut und das, was dies konkret für den einzelnen Polizeibeamten bedeutet, können Sie sich an das Call Center wenden. Dieser Dienst verfügt über zwei Mitglieder der Gemeindepolizei und zwei Mitglieder der föderalen Polizei. Das Call Center ist erreichbar per Telefon unter der gratis Nummer 0800/99 271 und per E-Mail unter der Adresse ligneinfo.réformepolice@skynet.be. Die Normalpost kann Rue Fritz Toussaint 47
1050 Brüssel geschickt werden. 2.5 Helpdesk "Verwaltung" Aufgrund des technischen und komplexen Charakters der Fragen
Bezug auf die Verwaltung (Haushaltsplan und Buchführung) der zukünftigen lokalen Polizeidienste möchte ich ein Helpdesk "Verwaltung" errichten, an das alle Polizeizonen sich wenden können. Dieses Helpdesk wird vorläufig bei der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei
stalliert und noch
diesem Frühjahr funktionsfähig sein (siehe ebenfalls Kapitel II Nummer 2.2.2). 3. Sites im
ternet 3.1
ternetadressen der föderalen Polizei Die föderale Polizei verfügt über zwei
ternetadressen, die viele
formationen bieten: die allgemeine
ternetadresse der föderalen Polizei lautet http://www.fedpol.be; die Adresse des Dokumentationsdienstes der föderalen Polizei lautet http://homeusers.brutele.be/cdc. 3.2 Site des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Die
ternetadresse des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei lautet www.police.be. Auf dieser Site finden Sie
formationen über den Ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei und über die Korps der Gemeindepolizei selbst, über die Aktivitäten
der Polizeilandschaft und die Beziehungen mit den belgischen und
ternationalen Gemeindepolizeidiensten. 3.3
tranetsite der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Die Site der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des
nern ist eigentlich eine
tranetsite des ISLP (PIP). Auf dieser Site finden Sie die "Aktualität" über die "Regelung"
Bezug auf die allgemeinen Polizeifragen und die Polizeireform. Daneben gibt es darin auch eine Datenbank der lokalen Polizeikorps und der Gouverneure. Diese Site kann nur von den lokalen Polizeidiensten abgerufen werden, die an das ISLP angeschlossen sind. KAPITEL II - Übersicht über die Regelung
Bezug auf die Polizeireform auf lokaler Ebene Die Themen, die hierbei angeschnitten werden, sind einerseits Themen, die die eigentliche Einrichtung der lokalen Polizei und andererseits allgemeinere Angelegenheiten betreffen, die auf föderaler Ebene geregelt werden müssen.
diesem Rundschreiben wird Ihnen eine globale Übersicht gegeben, bei der für jede Materie jeweils beschrieben wird, welche verordnungsmässigen Massnahmen bereits getroffen worden sind und welche noch ausgearbeitet werden müssen. Ich weise Sie nochmals auf die Tatsache hin, dass das Jahr 2001 das Jahr ist,
dem die lokale Polizei allmählich ihren Platz einnimmt, und auf den Unterschied, der
dieser Hinsicht zu machen ist zwischen der Übergangsregelung (d.h. der Regelung
Bezug auf das Jahr 2001) und der Regelung der eigentlichen Betriebsperiode (d.h. der Regelung, die ab Einrichtung der lokalen Polizei zur Anwendung kommt).
tegrierten Polizeidienstes enthalten. Dieses Gesetz ist gerade abgeändert und ergänzt worden durch ein Gesetz vom
strumente, die es ihm ermöglichen, die gesamten Polizeidienste spätestens am 1. Januar 2002 einzurichten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass das Pensionssystem des Personals der
tegrierten Polizei durch ein Gesetz vom 30. März 2001 sanktioniert worden ist und dass an diesem Tag Artikel 184 der Verfassung abgeändert worden ist, damit die neue Polizeilandschaft
unserem neuen Grundgesetz verankert wird. Das Disziplinarstatut wird
einigen Wochen durch einen Gesetzentwurf abgeändert, der zurzeit der Abgeordnetenkammer zur Untersuchung vorliegt. 1.2 Definition "Gesetzliche Einrichtung der lokalen Polizei"
praktischer und
rechtlicher Hinsicht kann erst zu dem Zeitpunkt von einem Polizeikorps gesprochen werden, an dem der König
Ausführung von Artikel 248 des GIP bestimmt, dass die Polizeizone(
vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist festgesetzt worden.4.
einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen.
einer Mehrgemeindezone sind die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel 39 festgelegt. Hierbei stellen wir fest, dass erst die Rede von einer lokalen Polizei sein darf, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Damit jede Zone mit dem ihm zustehenden Personal versehen ist, müssen folgende Erlasse
Ausführung von Artikel 235 des GIP ergehen: - ein im Ministerrat beratener Erlass zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für den Wechsel der Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei (der ehemaligen Gendarmen), die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind, - ein Königlicher Erlass zur Bestellung des Personals dieser Brigaden, - ein Ministerieller Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders und des zivilen Hilfspersonals der territorialen Brigaden, die zum lokalen Polizeikorps überwechseln. Mein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass die Polizeizonen spätestens am 1. Januar 2002 eingerichtet sind. 2. Angelegenheiten, die auf föderaler Ebene zu regeln sind 2.1 Struktur und Organisation - Einteilung des Grundgebiets
Polizeizonen
Ausführung von Artikel 9 des GIP sind elf Königliche Erlasse zur Aufteilung des Gebiets
Polizeizonen ergangen, und zwar zehn Königliche Erlasse vom
Polizeizonen ist auf der Grundlage einer vom früheren Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst durchgeführten eingehenden funktionellen Analyse erfolgt. Diese Analyse setzte voraus, dass für jeden Gebietsteil die bereits vorhandenen Polizeidienste eingehend untersucht werden mussten, um herauszustellen, ob sie angesichts ihres Personalbestands im Stande waren, vollwertige Polizeiarbeit zu leisten. Auf der Grundlage von vierzehn Arbeitsbereichen und der entsprechenden Normen habe ich eine Aufteilung des Gebiets
Polizeizonen vorgeschlagen, für die ich die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt habe (Artikel 9 des GIP). - Personalnormen
des GIP wird bestimmt, dass der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat den Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps festlegt. Dies muss gemäss den vom König
Ausführung von Artikel 38 des GIP festgelegten Mindestnormen erfolgen.
Bezug auf die Normen für das Einsatzpersonal der lokalen Polizeikorps wird diese festzulegende Mindestnorm
einer ersten Phase mehr oder weniger dem Personalbestand entsprechen, den jede Zone bezahlen kann. Dieser Bestand kann notfalls aufgrund der funktionellen Normen angepasst werden, die für die Aufteilung des Gebiets
Polizeizonen aufgestellt worden sind. Es ist allerdings so, dass dieser Mindestpersonalbestand vorläufig nicht verbindlich ist, mit anderen Worten, die Zonen werden Zeit haben, die vorgegebene Norm zu erreichen. Zudem wird sich
der Praxis erweisen,
wiefern diese Norm mit der Situation und den Bedürfnissen vor Ort übereinstimmt. Mit anderen Worten, ich befürworte hier eine flexible und pragmatische Vorgehensweise, bei der der Spezifität jeder Zone Rechnung getragen wird. Anhand einer Bewertung der Arbeit der lokalen Polizeikorps wird es kurzfristig (2 bis 3 Jahre) möglich sein, eine definitive verbindliche Norm festzulegen. - Personaleinsetzung Die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps
nerhalb der betreffenden Polizeizone gehen von Rechts wegen zum Einsatzpersonal der lokalen Polizei über. Nachdem die Normen und der hiermit übereinstimmende Stellenplan festgelegt sind, werden die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und die zum Einsatzkader überwechseln werden, gemäss Artikel 235 des GIP durch einen Königlichen Erlass bestellt.
Bezug auf die Mitglieder der föderalen Polizei sind zwei Phasen vorgesehen: 1.
sgesamt gehen 7539 "ehemalige Gendarmen" zur lokalen Polizei über.Unter Berücksichtigung der Norm pro Zone wird die föderale Polizei demnächst Stellen für die territorialen Brigaden ausschreiben, damit der gesamte Personalbestand einer Zone (d.h.: Gemeindepolizei + Ex-Gendarmerie) besser der Norm entspricht. Dieses System soll den ehemaligen Gendarmen bereits die Möglichkeit bieten, sich für eine andere Gegend zu bewerben als die,
der sie jetzt beschäftigt sind. 2.
einer späteren Phase werden die Mitglieder der territorialen Brigaden, die zu einem lokalen Polizeikorps überwechseln,
Ausführung von Artikel 235 des GIP durch den König bestellt. Selbstverständlich ist dies nur möglich, nachdem die Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizei erfüllt sind (der Gemeinde- oder der Polzeirat muss den Stellenplan festgelegt haben).
Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders wird
des GIP bestimmt, dass: - die Mitglieder des Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, - das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechselt, - die Mitglieder des Logistikkaders der föderalen Polizei und das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und vom Minister des
nern bestellt worden sind, zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln. Durch einen
Ausführung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung
bestimmte Stellen der lokalen Polizei werde ich mit dem Minister der Justiz die Modalitäten der Ersternennung
Funktionen
nerhalb der lokalen Polizei, die nicht die Funktion des Korpschefs sind, bestimmen (siehe weiter unten Nummer 2.3.1). - Bewerbung um eine Funktion
nerhalb der lokalen Polizei
Absatz 2 des GIP wird bestimmt, dass der König durch Erlass die Modalitäten festlegt, nach denen sich das Personal der föderalen Polizei um eine Stelle
nerhalb eines lokalen Polizeikorps bewerben kann. Die erforderlichen Bestimmungen hierzu sind im "Mammuterlass" (siehe weiter unten Nummer 2.31) und
sbesondere
Teil VI Titel II Kapitel II
Bezug auf die Mobilitätsregelung aufgeführt. - Organisations- und Arbeitsnormen
Ausführung von Artikel 142 des GIP werden durch Königlichen Erlass qualitative und quantitative Normen für eine Anzahl Funktionen festgelegt, die jedes lokale Polizeikorps im Rahmen der Grundkomponente erfüllen muss, damit der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen geboten werden. Ein Ministerielles Rundschreiben wird weitere
formationen hierzu erteilen.
den kommenden Wochen werde ich dem Ministerrat diese beiden Entwürfe unterbreiten. Konkret bedeutet dies, dass beide Dokumente demnächst im Belgischen Staatsblatt erscheinen werden. Zur Bestimmung dieser Mindestfunktionen geht man von den voraussichtlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung aus.
einer ersten Phase werden nur die Organisations- und Arbeitsnormen vorgeschrieben, die mindestens für die Funktionen gelten, die direkt für die Polizeiarbeit zugunsten der Bevölkerung von Belang sind. Es geht hierbei um die Funktionen Revierarbeit, Empfang, Einsatz, Fahndung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und polizeilicher Opferbeistand. - Aufträge mit föderalem Charakter
den Artikeln 61 und 62 des GIP wird bestimmt, dass die lokale Polizei bestimmte Polizeiaufträge mit föderalem Charakter erfüllt aufgrund verbindlicher Richtlinien, die vom Minister der Justiz oder vom Minister des
nern bestimmt werden.
Bezug auf manche dieser Angelegenheiten ist die Regelung so gut wie fertig. Es geht hierbei
sbesondere um Richtlinien im Rahmen des besonderen Schutzes von Personen und von beweglichen oder unbeweglichen Gütern (Artikel 62 Nummer 5 des GIP), der Aufträge zur Überwachung der Spotters, der
formationsströme zwischen den Polizeibehörden und den Polizeidiensten und der Aufträge bei Kalamitäten, Katastrophen oder Unglücksfällen (Artikel 17 GPA). Die
Ausführung von Artikel 64 des GIP festzulegende Regelung (Möglichkeit, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine andere lokale Polizei anzufordern) wird demnächst fertig sein. - Zonenchef Gemäss Artikel 247 des GIP bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten
Bezug auf die erste Bestellung
die Stelle als Zonenchef. Hierüber handelt der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung
bestimmte Stellen der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom
Bezug auf die Auswahl bei der Ersternennung und die Rolle des Zonenchefs
der Übergangsperiode, d.h. zwischen der Ernennung und der Einrichtung der lokalen Polizei, zu befolgen ist. Der Königliche Erlass vom
Bezug auf die Zusammensetzung der Auswahlkommission und die Gültigkeit der Assessmentprüfungen desselben Typs, die
einer anderen Polizeizone veranstaltet werden. Die Änderung der Zusammensetzung der Auswahlkommission ist noch vor dem Königlichen Erlass vom
den Auswahlkommissionen und somit keine unterschiedlichen Verfahren gibt. Ich weise Sie darauf hin, dass die Bewerbungen um die Funktion eines Korpschefs binnen 16 Tagen ab Ausschreibung im Belgischen Staatsblatt verschickt werden müssen. Das lokale Assessmentverfahren wird
meinem Ministeriellen Rundschreiben ZPZ 3 vom
strumente zur Einleitung und zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die erste Bestellung
die Stelle als Zonenchef. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat jemanden unter den für (sehr) geeignet befundenen Bewerbern wählen und diese Person für die Funktion als Zonenchef vorschlagen. Alle Bewerber, die für sehr geeignet befunden worden sind, werden dem Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat von der Auswahlkommission vorgeschlagen. Sollte es nur einen oder zwei für sehr geeignet befundene Bewerber geben, wählt die Auswahlkommission zusätzlich hierzu einen oder zwei Bewerber unter den für geeignet befundenen Bewerbern; der Polizeirat beziehungsweise der Gemeinderat muss immer die Wahl zwischen drei Kandidaten haben. Wenn jedoch
sgesamt weniger als drei Bewerber vorgeschlagen werden können, ist die Wahl für den Bewerber beziehungsweise zwischen den zwei Bewerbern gültig. Die Auswahlkommission stellt keine Reihenfolge unter den für sehr geeignet, für geeignet und für ungeeignet befundenen Bewerber auf. Sie muss jedoch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jedem befragten Bewerber abgeben.
Ausführung des Gewerkschaftsstatuts sollten die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen über den Zeitplan, nach dem die Auswahlkommission die Bewerber befragt, unterrichtet werden, so dass höchstens ein Vertreter pro Gewerkschaftsorganisation anwesend sein kann, wenn er dies für nützlich hält. Aufgrund von Artikel 20 des GIP kann der Kandidat
Mehrgemeindezonen erst ab Beginn des Mandats der Mitglieder des Polizeirates vorgeschlagen werden, d.h. am ersten Werktag des dritten Monats nach Amtsantritt der gewählten Gemeinderatsmitglieder, und zwar
diesem Fall am
teresse der Polizeibeamten der Zonen, ihren neuen Korpschef so schnell wie möglich kennen zu lernen. Wie oben angegeben, besteht das lokale Polizeikorps zu diesem Zeitpunkt noch nicht, da ein Königlicher Erlass erforderlich ist,
dem festgestellt wird, dass die
Die Personalmitglieder der Zone werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der einen oder anderen territorialen Brigade der föderalen Polizei beziehungsweise des einen oder anderen Gemeindepolizeikorps sein. Während dieser Übergangsperiode ist es wichtig, dass der Korpschef, der gerade ernannt worden ist und sein Amt angetreten hat, sofort eine funktionelle Aufsicht über das Polizeipersonal ausüben kann. Zu diesem Zweck wird Artikel 249 des GIP angewandt, der es ermöglicht, eine Vereinbarung zwischen dem Minister des
nern und der(den) Gemeinde(n) zu treffen. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die verschiedenen Polizeikorps der Zone gemeinsam eine einzige Einsatzeinheit bilden können unter der Amtsgewalt eines einzigen Polizeichefs, der dann der Korpschef des zukünftigen lokalen Korps sein wird. Die Besoldung dieses Zonenchefs muss ebenfalls
der Zwischenzeit geregelt werden. Hierbei sind drei Situation zu unterscheiden:
den Fällen
Mehrgemeindezonen Diese Angelegenheit wird
Sie wird ebenfalls im Rundschreiben PLP 2 vom 21. Dezember 2000 über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats
einer Mehrgemeindezone (Belgisches Staatsblatt vom
puncto Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps werden vom Polizeikollegium ausgeübt. Gemäss den oben erwähnten Gesetzesbestimmungen sind jetzt fast alle Polizeikollegien errichtet. Die nötigen Erläuterungen
Bezug auf die Zuerkennung der Anzahl Stimmen
nerhalb des Bürgermeisterkollegiums werden
einem ergänzenden Ministeriellen Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001
Bezug auf die Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, gegeben.
diesem Rundschreiben werden die Elemente erläutert, die durch den Königlichen Erlass vom
Mehrgemeindezonen Diese Angelegenheit wird ebenfalls
Abschnitt 2 des GIP und
den Rundschreiben PLP 2 und ZPZ 11 behandelt.
des GIP wird bestimmt, dass die Befugnisse des Gemeinderats
Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps
Mehrgemeindezonen vom Polizeirat ausgeübt werden. Die Mitglieder der Polizeiräte sind
zwischen gewählt worden, und die Polizeiräte konnten zum ersten Mal ab dem
Mehrgemeindezonen angehören, weder Anwesenheitsgelder noch Vergütungen erhalten können. Schöffen, die dem Polizeirat angehören, können jedoch Anwesenheitsgelder erhalten, da sie nicht
ihrer Eigenschaft als Schöffe, sondern als Gemeinderatsmitglied darin tagen. - Bürgermeisterbeirat
des GIP wird bestimmt, dass jeder Erlass mit Verordnungscharakter
Bezug auf die lokale Polizei dem Beirat vom Minister des
nern zur Stellungnahme vorgelegt wird.
dem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vom 6. April 2000 werden die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bestimmung der Ratsmitglieder festgelegt. Darin wird auch die Arbeitsweise des Rates festgelegt, einschliesslich der Fristen,
denen die Stellungnahmen des Rates abgegeben werden (Belgisches Staatsblatt vom
Bezug auf die Zusammensetzung des Rates verweise ich Sie auf folgende Texte: - Königlicher Erlass vom
Bezug auf die Bestimmung der föderalen Aufträge und die Bestimmung der Vertreter der lokalen Polizei
nerhalb der föderalen Polizei. -
des GIP wird
Bezug auf Polizeiaufträge mit föderalem Charakter bestimmt, dass: "Der Minister des
nern oder der Minister der Justiz [...] diese Aufträge anhand verbindlicher Richtlinien [bestimmt]. Die Ausführung dieser Richtlinien darf die Erfüllung der lokalen Aufträge nicht beeinträchtigen. Handelt es sich um allgemeine Richtlinien, werden sie dem Bürgermeisterbeirat zur Stellungnahme vorgelegt. » -
des GIP wird bestimmt, dass die Stellungnahme des Beirats erforderlich ist, wenn lokale Polizisten
die Generaldirektionen und
die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei sowie
die anderen Dienste der föderalen Polizei, deren Zuständigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit der lokalen Polizei haben, entsendet werden. - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei Der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei wird dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei Platz machen.
des GIP wird bestimmt: "Der König schafft einen Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei. Dieser Ausschuss untersucht auf Antrag des Ministers des
nern oder anderer betroffener Minister, des Kollegiums der Generalprokuratoren, eines Gouverneurs oder eines Bürgermeisters oder aus eigener
itiative sämtliche Probleme
Bezug auf die lokale Polizei und gibt diesbezüglich Stellungnahmen ab. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung, den Wahlmodus und die Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. » Der betreffende Erlass ist zurzeit
Vorbereitung. Die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses wird eingeholt vor der Entsendung von lokalen Polizisten
die Generaldirektionen und
die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei sowie
die anderen Dienste der föderalen Polizei, deren Zuständigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit der lokalen Polizei haben (Artikel 96 des GIP). Der Korpschef der lokalen Polizei wird beispielsweise auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
den föderalen Polizeirat ernannt. - Sicherheitsrat - Zonale Sicherheitspläne - Abstimmung der zonalen Sicherheitspläne der lokalen Polizeidienste auf den nationalen Sicherheitsplan.
den Artikeln 35 bis 37 des GIP ist die Regelung
Bezug auf die zonalen Sicherheitspläne der lokalen Polizei aufgeführt: die Einrichtung des zonalen Sicherheitsrates, des Verwaltungsorgans,
dem der zonale Sicherheitsplan der lokalen Polizei vorbereitet, besprochen, beschlossen und evaluiert wird; den
halt eines zonalen Sicherheitsplans; die jährliche Frist für die Umsetzung und schliesslich das Verfahren für den Zyklus der Politik. Nicht allein die Philosophie, sondern auch die Methodik bei der Aufstellung solcher Pläne
Bezug auf die Polizeipolitik werden ausführlich im "Vademekum Sicherheitspläne" und
den Arbeitsheften erläutert, die die ehemalige Arbeitsgruppe "nationale und zonale Sicherheitspläne" unter dem Vorsitz von Prof. Dr. P. PONSAERS (Universität Gent) erstellt hat. Diese Unterlage ist allen Bürgermeistern und Korpschefs der Gemeindepolizei über das Vademekum Polizeizonen übermittelt worden. Die Bestimmung Nr. 5
Absatz 1 des GIP,
der Nachdruck darauf gelegt wird, dass die Billigung des zonalen Sicherheitsplans eine der Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizei ist, ist durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. April 2001 aufgehoben worden. Diese Voraussetzung verliert hierdurch keineswegs an Bedeutung, aber sie hat keine Auswirkung mehr auf die erste Errichtung des Korps. Zur Erstellung eines politischen Plans nach der im Vademekum bestimmten Methodik werde ich Mitte 2001 durch ein Ministerielles Rundschreiben zusätzliche Richtlinien erteilen, einerseits
Bezug auf das neue Organ, d.h. den zonalen Sicherheitsrat, und andererseits
Bezug auf den (ersten) zonalen Sicherheitsplan. Konkret bedeutet dies, dass der erste Plan der lokalen Polizei, der für das Jahr 2002 aufgestellt wird, eigentlich noch als "Testplan" angesehen werden kann. Erst 2002 werden die lokalen Polizeidienste zonale Sicherheitspläne nach der Methodik des Vademekums vorbereiten müssen. Diese Pläne werden also 2003
vollem Umfang zur Anwendung kommen. 2.2.2 Verwaltung Bevor ich die verschiedenen verordnungsrechtlichen
itiativen
puncto Verwaltung erläutere, möchte ich zunächst ankündigen, dass eine "Pilotgruppe" eigens mit dieser Materie beauftragt ist. Diese Pilotgruppe setzt sich zusammen aus Gemeinde- und Bezirkseinnehmern unter dem Vorsitz des Direktors der Beziehungen mit der Lokalen Polizei. Zusätzlich zu dieser "Pilotgruppe" habe ich beschlossen, ein "Helpdesk" einzurichten, an das die Polizeizonen Fragen über die Verwaltung (Haushaltsplan und Buchführung) der lokalen Polizei richten können. Dieses "Helpdesk" wird ab April funktionsfähig sein und (vorläufig) am selben Ort wie die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei untergebracht.
nerhalb dieser Direktion werde ich zudem einen neuen Dienst einrichten, der zuständig sein wird für die Verwaltung der Vorschüsse, die ich den Gemeinden ab April 2001 auszahlen werde (Übergangsperiode). - Finanzielle Vereinbarung
nerhalb der Föderalregierung (eigentliche Betriebsperiode) Am 6. März 2001 ist
nerhalb der Regierung ein Globalabkommen über die Finanzierung der lokalen Polizei geschlossen worden. Darin ist die Rede von föderaler Dotation, von föderalen Aufträgen, die der lokalen Polizei anvertraut werden, von föderalen Gebäuden, die an die Polizeizonen abgetreten werden, und von verschiedenen Zuschüssen. Meine Dienste werden Ihnen eine Unterlage
dividuell zuschicken,
der nicht nur der Mechanismus der Dotation
der eigentlichen Betriebsperiode, sondern auch die spezifischen Angaben für Ihre Zone und/oder Gemeinde aufgeführt sind. - Haushaltsplan (Art. 39-40 des GIP) Für jedes lokale Polizeikorps wird ein eigener Haushaltsplan aufgestellt. Selbst
Eingemeindezonen wird dieser Haushaltsplan nicht
den kommunalen Haushaltsplan aufgenommen. Er bildet deutlich ein separates politisches
strument.
Bezug auf den Polizeihaushaltsplan wird das Jahr 2001 als Übergangsjahr betrachtet, und das endgültige Haushalts- und Buchführungssystem wird erst ab 2002
Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Polizeihaushaltsplan jedes Jahr vom Gemeinderat (Eingemeindezone) beziehungsweise vom Polizeirat (Mehrgemeindezone) genehmigt. Zu diesem Zweck ist durch das Gesetz vom 2. April 2001 ein Artikel 250bis
Bezug auf die Genehmigung des Haushaltsplans
das GIP eingefügt worden.
diesem Artikel werden ebenfalls Zwangsmechanismen vorgesehen für den Fall, dass eine Zone dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Für das Übergangsjahr wird durch das Gesetz vom
Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten). Bereits verwirklicht Die budgetären Richtlinien für dieses Übergangsjahr bilden den Gegenstand des Ministeriellen Rundschreibens ZPZ 8 (Belgisches Staatsblatt vom
der eigentlichen Betriebsperiode). Zu verwirklichen Zwei Königliche Erlasse, einerseits zur Festlegung der föderalen Zulage für die Gemeinden und andererseits zur Bestimmung der Ausführungs- und Überwachungsmodalitäten. - Budgetäre Mindestnormen (
der eigentlichen Betriebsperiode) Zu verwirklichen - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wird der König budgetäre Mindestnormen pro Polizeizone bestimmen. Diese budgetären Normen sind nach Absprache mit den Regionen festgelegt worden, und die diesbezüglichen Modalitäten sind
einem Zusammenarbeitsabkommen festgehalten worden. Die finanziellen Mittel der Gemeinden werden durch eine jährliche föderale Dotation ergänzt, die der Zone gewährt wird und deren Betrag die Kosten des effektiv
die lokale Polizei
tegrierten föderalen Polizeipersonals, einschliesslich des Verwaltungs- und Logistikpersonals, und die Verwaltungs- und Betriebskosten decken soll. Bereits verwirklicht Diese Verteilung der föderalen Dotation unter die verschiedenen Zonen und Gemeinden hat den Gegenstand eines Abkommens
nerhalb der Regierung gebildet. Zu verwirklichen Ein Königlicher Erlass für die Verteilung der föderalen Dotation. - Gemeindedotation (
der eigentlichen Betriebsperiode) Neben der föderalen Subvention wird jährlich eine Gemeindedotation zur Ergänzung des Haushaltsplans der lokalen Polizei vorgesehen.
den Mehrgemeindezonen verabschiedet jeder Gemeinderat die Dotation, die für die Polizeizone bestimmt werden soll. Zu verwirklichen Die ausführlichen Regeln für die Berechnung und Verteilung der Dotation sowie die Auszahlungsmodalitäten werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Für die Verteilung unter die Gemeinden hat der Ministerrat beschlossen, dass neben der Norm auch der finanziellen Belastbarkeit der Gemeinden, namentlich dem steuerbaren Einkommen (Einkommenssteuer) und dem Katastereinkommen (Einnahmen aus Immobiliensteuervorabzügen), Rechnung getragen werden muss. Zur Bestimmung des Anteils jeder Gemeinde gilt folgender Verteilerschlüssel: - Die Norm wird zu 60 % berücksichtigt. - Die Einkommenssteuer wird zu 20 % berücksichtigt. - Das Katastereinkommen wird zu 20 % berücksichtigt. - Besonderer Rechenschaftspflichtiger (K.E.
folge von Artikel 32 des GIP) Eine aus Vertretern der besonderen Rechenschaftspflichtigen zusammengesetzte Arbeitsgruppe ist eingesetzt worden, um alle Modalitäten
Bezug auf die Arbeitsweise der besonderen Rechenschaftspflichtigen zu präzisieren. Die Möglichkeit, eine Vergütung für den besonderen Rechenschaftspflichtigen vorzusehen, wird demnächst geregelt sein.
manchen Fällen (zum Beispiel
einer Mehrgemeindezone,
der einer der Einnehmer als besonderer Rechenschaftspflichtiger bestimmt worden ist) sollte ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Verpflichtung handelt. Die Gemeinden dürfen selbst entscheiden, ob sie auf diese Art von Anreiz zurückgreifen oder nicht. Es wird jedoch ein Höchstbetrag hierfür festgelegt. - Mindest- und Höchstbetrag der Kaution (K.E.
folge von Artikel 31 des GIP) - (
der eigentlichen Betriebsperiode) Dieses Problem soll ebenfalls
der Arbeitsgruppe für den besonderen Rechenschaftspflichtigen besprochen werden. - Aufsichtsbehörde (K.E.
folge der Artikel 71 und 77 des GIP) Die Beschlüsse
Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen unterliegen sowohl
Eingemeinde- als auch
Mehrgemeindezonen der Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs. Die Angaben, die zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans erforderlich sind, und die Art und Weise, wie diese Angaben aufgeführt werden müssen, müssen bestimmt werden. Der Föderalstaat und die Regionen haben ein Zusammenarbeitsabkommen über die Ausübung der besonderen Aufsicht unterzeichnet. Darin werden nicht nur die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung, sondern auch die Verwaltung der diesbezüglichen Streitsachen geregelt. Das Zusammenarbeitsabkommen ist am 1. April 2001
Kraft getreten. Zur Gewährleistung eines schnellen und leistungsfähigen
formationsstroms muss mir eine Kopie sämtlicher Beratungen und Beschlüsse zugeschickt werden, die die Gemeinderäte beziehungsweise die Polizeiräte aufgrund des GIP dem Gouverneur im Rahmen der besonderen Aufsicht übermitteln müssen. Es handelt sich hierbei um: - eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates über Polizeiangelegenheiten oder der Beschlüsse des Polizeirates, - eine ausführliche Ausfertigung der Beschlüsse: - des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates, des Schöffenkollegiums beziehungsweise des Polizeikollegiums
Bezug auf das Vergabeverfahren und die Bedingungen bei öffentlichen Aufträgen, die Vergabe der öffentlichen Aufträge
Ausführung dieser Beschlüsse und unvorhergesehene Ausgaben, - des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates
Bezug auf die Anwerbung, Ernennung und Beförderung der Mitglieder der lokalen Polizei. Zu verwirklichen Ein Königlicher Erlass zur Bestimmung der zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans erforderlichen Angaben. 2.3 Personal 2.3.1 Statut - Rechtsstellung des Personals Aufgrund der Artikel 121 und folgenden des GIP bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut des Personals des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders.
Anwendung des neuen Artikels 184 der Verfassung werden die Elemente dieses Statuts den Gegenstand eines Gesetzentwurfs bilden, der demnächst im Parlament eingebracht wird. Im Mosaikgesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom
den kommenden Wochen abgeschlossen sein. 2.3.2 Auswahl und Anwerbung
Bezug auf die Anwerbung verweise ich Sie auf die
fos Nr. 1326 vom 23. Februar 2001, die von der föderalen Polizei, Generaldirektion des Personals, verteilt worden sind und ausführlich über die
itiativen handeln, die ich
dieser Hinsicht ergreife.Bis zum 1. April 2001 konnten die Gemeinden die Bewerber um eine Polizistenstelle nach dem bestehenden Verfahren anwerben. 2.3.3 Ausbildung
Bezug auf die Ausbildung habe ich beschlossen, dass die Ausbildung auf föderaler Ebene geleitet und koordiniert wird, jedoch je nach Art der Ausbildung zentral oder dezentral organisiert wird. Die Offiziersausbildung und die föderale Ausbildung für den Bereich Ermittlung werden auf zentraler Ebene organisiert; die Organisation der anderen Ausbildungen,
sbesondere der Grundausbildung für Hilfsbedienstete, das Personal im einfachen oder im mittleren Dienst sowie der Fortbildung und der Fachausbildung, wird
den bestehenden Polizeischulen dezentralisiert. Die Schulen werden jedoch sehr strikten Zulassungsbedingungen genügen müssen.
Ausführung der Bestimmungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses über das Statut ("Mammuterlass") ist das Programm für die neue Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst bestimmt worden. Sie wird am kommenden 17. April
den Schulen beginnen, die hierzu bereit sind. Für die Ausbildung der gemischten Aufgebote, die eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einrichtung der lokalen Polizei darstellt, habe ich zur Lösung der Problematik der verschiedenen Finanzierungssysteme für die Mitglieder der Gemeindepolizei und der Brigaden der föderalen Polizei eigens Haushaltsmittel bereitgestellt. Die Organisation dieser Ausbildung wird über das System "train the trainers" verlaufen; das bedeutet, dass für jede Polizeizone zuerst Ausbilder ausgebildet werden, die ihrerseits diese Ausbildung
ihrer eigenen Zone erteilen werden. 2.4 Material und Ausrüstung -
ventar des Materials und der Ausrüstung, die zu übertragen sind Damit der zukünftige Zonenchef und auch der besondere Rechenschaftspflichtige den Umfang des zukünftigen Vermögens der Zone erfassen kann, muss
nerhalb jeder Polizeizone ein
ventar des Materials aufgestellt werden, das derzeit von den Gemeindepolizeidiensten benutzt wird und zu übertragen ist. Die
ventare der Brigaden der föderalen Polizei werden dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder gegebenenfalls dem Bürgermeister zusammen mit dem Rundschreiben zur Einführung dieses
ventars übermittelt. Letzteres wird nach demselben Muster für alle Zonen erstellt. Bei der effektiven Einrichtung der Zone müssen die Vermögensübertragungen auf legale Weise geregelt werden. Dies wird
Ausführung eines Königlichen Erlasses gemäss dem neuen Artikel 248bis des GIP erfolgen. Bei der Einrichtung der Polizeizone werden die Personalmitglieder, die von den territorialen Brigaden der föderalen Polizei und der Gemeindepolizei kommen, im Besitz ihrer Funktionsausrüstung und ihrer
dividuellen Ausrüstung sein.
der eigentlichen Betriebsperiode werden die Personalmitglieder im Rahmen der neuen Einstellungen oder der Mobilität nur im Besitz ihrer
dividuellen Ausrüstung sein. Die Funktionsausrüstung, die sie zur Ausführung ihrer Aufträge benötigen, bleibt Eigentum des Korps oder der Einheit, das beziehungsweise die sie verlassen. Verschiedene Rundschreiben hierzu werden folgen. 2.4.1 Identifizierung
des GIP wird Folgendes bestimmt: "Der König legt Dienstuniform, Dienstabzeichen, Legitimationskarten und andere Ausweismittel fest. Er legt ebenfalls die Normen
Sachen Ausrüstung und Bewaffnung der Polizeidienste fest, damit die Kompatibilität und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und, wenn nötig, die Operativität bei gemeinsamen Einsätzen gewährleistet werden. »
puncto Ausrüstung weisen wir Sie hin auf die Bewaffnung, die Fernmeldeverbindung und den Transport, auf die unbewegliche Ausrüstung sowie die Einrichtung der Übergangszellen für festgenommene Personen und auf die Vernehmungsräume für bestimmte Opfer, wenn die föderale Polizei oder ein anderes lokales Polizeikorps bereits damit ausgestattet ist. Diesbezüglich könnte die Ausstattung mit einer solchen spezialisierten Einrichtung zur Vermeidung unnötiger Ausgaben durch ein Rundschreiben verboten werden. Diese Themen bilden den Gegenstand einer Verhandlung mit den Gewerkschaften. - Benennung und Kode Es muss ein Unterschied zwischen zwei Begriffen gemacht werden. Ich verstehe, dass die lokalen Verantwortlichen die neu errichtete Zone neu benennen möchten. Diese Bezeichnung ist ein
tegrationsbestandteil des Fusionsprozesses. Ich möchte jedoch, dass der benutzte Name eine bestimmte Bedeutung für die Bevölkerung hat, was momentan nicht immer der Fall ist. Diese lokale Benennung kann nur ergänzend oder zusätzlich zum offiziellen Namen benutzt werden, den meine Dienste festgelegt haben. Durch diese Entscheidung soll keineswegs der lokale Charakter unterdrückt werden, sondern eine optimal
tegrierte Arbeitsweise angestrebt werden,
sbesondere im Einsatzbereich (zum Beispiel: gemeinsame Ordnungsdienste der föderalen und der lokalen Polizei).
den kommenden Tagen werden die Polizeizonen durch Königlichen Erlass einen neuen Kodeindex erhalten, der aus vier Variablen besteht (zwei Buchstaben für die Identifizierung des Gerichtsbezirks + zwei Buchstaben beziehungsweise Ziffern für die Identifizierung der Zone), die eine Standardidentifizierung aller Zonen ermöglichen. Dieser neue Zonenindex soll
sbesondere im Rahmen der Erstellung der Protokolle und auch bei der Identifizierung der Dienstfahrzeuge, des Polizeimaterials... benutzt werden. - Visuelle Identifizierung Die Struktur und die Arbeitsweise der Polizei sind geändert worden. Die gesamte Polizeilandschaft hat sich verändert, auch das Image der Polizei. Die äusseren Zeichen, anhand deren die Bevölkerung die Polizeidienste erkennen kann, müssen neu definiert werden, damit sie mit den neuen Leitprinzipien der
tegrierten Arbeitsweise und der neuen Identität der Polizei übereinstimmen. So hat die Polizei ein neues Emblem (eine Flamme und eine Hand auf einem kreisförmigen blauen Hintergrund), eine neue Uniform, neue Abzeichen, neue Dienstgrade und auch eine neue Legitimationskarte erhalten. - Emblem Die Benutzung des neuen Emblems durch die Pilotpolizeizonen und/oder Polizeizonen hat bereits den Gegenstand mehrerer Rundschreiben gebildet. - Ministerielles Rundschreiben PZ 1 - Einrichtung der lokalen Polizei - Errichtung der auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom
tegrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom
tegrierten Polizei durch die Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom
letzterem Rundschreiben wird präzisiert, dass das Emblem selbstverständlich auf verschiedenen Trägern sowohl von der lokalen Polizei als auch von der föderalen Polizei reproduziert werden soll;
diesem Rahmen haben die föderalen Polizeidienste aufgrund von Artikel 141 des oben erwähnten GIP einen Königlichen Erlass über das Emblem der föderalen und der lokalen Polizei abgefasst (Belgisches Staatsblatt vom
itiativen ergriffen worden sind beziehungsweise ergriffen werden, um das Emblem und einen Text auf verschiedenen Trägern anzubringen.
Ermangelung einer Koordination können solche
itiativen dazu führen, dass unterschiedliche Arten von Emblemen, verschiedenartige grafische Formen und Schriftarten entstehen. Damit die Elemente der visuellen Identität nicht falsch benutzt werden, habe ich Sie
meinem Rundschreiben GPI 4 vom 8. März 2001 - Visuelle Identität der auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizei - Benutzung des Emblems mit oder ohne Text - aufgefordert, alle neuen Vorschläge oder Anträge zur Benutzung des Emblems (mit oder ohne Text) der HOET & HOET AG, die ich zur Ausarbeitung der visuellen Identität des Emblems gewählt habe, zur Genehmigung vorzulegen. Damit wir uns hierbei nicht verzetteln, ist
nerhalb der Generaldirektion der Materiellen Mittel eine Kontaktstelle eingerichtet worden, durch die alle
itiativen
Bezug auf die visuelle Identität laufen müssen. Alle Fahrzeuge der territorialen Brigaden der föderalen Polizei werden
den kommenden Wochen angepasst. Das Emblem wird vorne am Fahrzeug angebracht, wobei das Wort "Gendarmerie" durch das Wort "Polizei" ersetzt wird. Die Harmonisierung dieser Vorgehensweise mit den Fahrzeugen der lokalen Polizeidienste muss ebenfalls
Erwägung gezogen werden. Eine technische Begleitgruppe aus lokalen und föderalen Polizeibeamten wird während der
tegrierung die Einführung des neuen Emblems und die praktischen Modalitäten seiner Benutzung beurteilen. - Abzeichen Die neuen Dienstgrade sind seit dem 1. April 2001 zusammen mit dem neuen Statut
Kraft getreten. Die neuen Abzeichen der Dienstgrade sind festgelegt. Die föderale Polizei wird der lokalen Polizei neue Abzeichen gratis übermitteln. Diese muss sie an ihre Personalmitglieder weiterverteilen. Auf diese Weise werden wir während der Übergangsperiode die heutige Ausrüstung der ehemaligen Polizisten und Gendarmen noch vor dem Sommer anpassen können. - Uniform Wie gerade erwähnt, ist das neue Statut des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001
Kraft getreten. Dies wird
sbesondere zur Folge haben, dass fortan der Arbeitgeber den Mitgliedern des Personals der lokalen Polizei (Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten) die Uniform zur Verfügung stellen muss.
Zukunft wird die Zurverfügungstellung der (von der Firma Guzman entworfenen) neuen Uniform durch ein Punktsystem bestimmt. Diese Punkte hängen vom Funktionsprofil des Personalmitglieds ab. Die ersten Uniformen werden im Sommer 2002 verteilt. Die Teile der heutigen Ausrüstung müssen noch während 3 Jahren getragen werden (Rundschreiben ZPZ 10 vom 6. Dezember 2000 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizei, Belgisches Staatsblatt vom
der Datenbank der föderalen Polizei zentralisiert sind.
Bezug auf die lokale Polizei werde ich die Verantwortlichen der Polizeizonen im Laufe der kommenden Tage bitten, uns alle nützlichen
formationen mitzuteilen, damit diese neue Karte ihren Benutzern übermittelt werden kann. Die Dienste der föderalen Polizei verfügen bereits über alle nötigen technischen Mittel hierzu. Das Nötige ist veranlasst worden, damit die derzeitige Gültigkeit der Dienstkarten der lokalen Polizei gewährleistet ist und sie also bis
-Kraft-Treten der neuen Dienstkarten verlängert werden. Ich verweise Sie diesbezüglich auf Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen sowie auf den Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte für die mit der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen beauftragten Bediensteten des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte (Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2000, S. 24412; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 2001, S. 4312). 2.4.2 Ausrüstung - Ausrüstungsnormen
Absatz 2 des GIP wird der König beauftragt, die Normen
Sachen Ausrüstung und Bewaffnung der Polizeidienste festzulegen, damit die Kompatibilität und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und, wenn nötig, die Operativität bei gemeinsamen Einsätzen gewährleistet werden. Dieser Erlass ist
Vorbereitung. - System einer Bekleidungsvergütung Wie aus meinem Rundschreiben ZPZ 10 hervorgeht, variiert das heutige System stark von Gemeinde zu Gemeinde: Entschädigungen, Bekleidungsfonds, Punktsystem, Rückzahlung von Rechnungen usw. Ab dem 1. April 2001 darf dieses System nicht mehr benutzt werden, da die
Anwendung von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Gemeindeverordnungen verfallen. Ich mache Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass die Gemeinden und gegebenenfalls die Zonen die zu diesem Zweck im Haushaltsplan 2001 eingetragenen Mittel benutzen müssen, um einerseits während der drei ersten Monate des Jahres 2001 die Ausgaben
Zusammenhang mit der derzeitigen, durch die Gemeindeverordnung festgelegten Regelung zu decken und andererseits den betroffenen Personalmitgliedern ab 1. April 2001 die zur Ausübung ihres Amtes notwendigen Uniformstücke zur Verfügung zu stellen. Mit anderen Worten werden die Haushaltsmittel, die zur Deckung der Uniformkosten für das Jahr 2001 vorgesehen waren, ab April 2001 für den gleichen Zweck, aber nach einem anderen Verfahren benutzt. Diese Angelegenheit bildet zurzeit den Gegenstand gewerkschaftlicher Verhandlungen. 2.4.3 Bewaffnungsnormen Das Nötige wird veranlasst, damit die heutigen Normen zur Bewaffnung der lokalen Polizei garantiert sind, und sie also bis
-Kraft-Treten der neuen Normen verlängert werden. Hierzu verweise ich Sie auf Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom
der Übergangsphase ist diese Angelegenheit
sbesondere für die Pilotpolizeizonen durch mein Rundschreiben ZPZ 7 - Polizeireform - Gebäude und
frastruktur der Polizei der Gemeinden, die Mehrgemeindezonen angehören - (Belgisches Staatsblatt vom
dem sie die gesamte lokale Polizei oder einen Teil davon darin unterbringen oder das (die) unbewegliche(n) Gut (Güter) vermieten, verkaufen usw. Die Häuser oder Appartements, die derzeitig privat von den ehemaligen Gendarmen benutzt werden, werden nicht übertragen; dies gilt auch für die gemischten Gebäude, die föderales Eigentum bleiben. Im selben Abkommen wird zudem ein Finanzierungsmechanismus für die Kosten zum Unterhalt der übertragenen Gebäude organisiert. Zudem wird eine finanzielle Ausgleichsformel darin eingeführt, um die Wertunterschiede zwischen den übertragenen Gütern auszugleichen.
Bezug auf diese Angelegenheiten wird mein Kollege, der Minister der
frastruktur, normative Regeln festlegen, auf die ich Sie
diesem Zusammenhang verweise. 2.6 Telematik 2.6.1
formatik Vor kurzem habe ich ein Ministerielles Rundschreiben verteilt,
dem alle Polizeizonen aufgefordert werden, eine "Durchleuchtung" im Hinblick auf die Erstellung einer administrativen und technischen Akte durchzuführen. Durch diese Durchleuchtung der Polizeizonen sollen die Struktur der anzuwendenden Lösungen und die damit zusammenhängenden Kosten pro Zone ermittelt werden. Diese Akte wird folgende Bereiche decken: - das lokale EDV-System ISLP (
tegrated System for the Local Police) und das Schema zum Anschluss an das Netzwerk HILDE (siehe mein Rundschreiben PLP 1 vom
formation. Die Regierung hat beschlossen, dass der EDV-Problematik
nerhalb eines Haushaltsrahmens von 2,3 Milliarden für die Unterstützung der föderalen Polizei an die lokale Polizei Vorrang gegeben werden muss (siehe Nr. 2.2.2). Dies hat
zwischen zur Errichtung einer Arbeitsgruppe geführt und wird unter anderem aufgrund der vorerwähnten Durchleuchtung die Aufstellung und Ausführung eines Mehrjahresplans während der laufenden Legislaturperiode ermöglichen. 2.6.2 Funkverkehr
Bezug auf die zukünftige Architektur des Funkverkehrs reicht es, auf die Einführung des ASTRID-Systems und auf die diesbezüglich vorhandenen
formationen zu verweisen. Bis zur vollständigen Verwirklichung dieser Struktur, die langsamer vorangeht als die Polizeireform, hat die föderale Polizei (DGS) den Auftrag - gemäss den Bestimmungen des GIP -, Standardnormen
puncto Telematik zu bestimmen, um sicherzustellen, dass die
formationen
nerhalb der
tegrierten Polizei auf effiziente Weise verwaltet werden (Art. 10 des K.E. vom 30. September 2000). 2.7
terne und externe Kontrolle 2.7.1 Externe Kontrolle Das Gesetz vom
Ausführung von Artikel 143 des GIP geht seinen Gang und wird dem Staatsrat demnächst vorgelegt.
diesem Erlass werden der Generalinspektion gesetzliche Befugnisse zuerkannt, allgemeine Arbeitsregeln festgelegt und der Personalbestand bestimmt. 2.7.3
terne Kontrolle Es wäre gar nicht im Sinne des GIP, die Funktion der
ternen Kontrolle
nerhalb der lokalen Polizei verschwinden zu lassen oder zu ersetzen. Mit der Zeit werden die Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens POL 48 über die Einrichtung eines Dienstes "
terne Kontrolle" bei den Gemeindepolizeikorps (Belgisches Staatsblatt vom
die neue Arbeitsstruktur
tegriert. Die Begleitung der Korps der lokalen Polizei während der Übergangsperiode wird
die Zuständigkeit der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei fallen, wobei natürlich auch gleichzeitig mit der Mitwirkung der
nerhalb der Allgemeinen Polizei des Königreichs und der Generaldirektionen der Föderalen Polizei bestehenden Strukturen gerechnet werden kann. Die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei ist eine der vier grossen Direktionen, die vom Generalkommissar der föderalen Polizei abhängen. Jedoch wird diese Direktion
der Übergangsperiode vom Administrativen und Technischen Sekretariat koordiniert. Angaben dieser Dienste: Das Administrative und Technische Sekretariat Generaldirektor Herr Fernand KOEKELBERG Boulevard du Regent 40 (4. Etage) 1010 Brussel Tel.: 02-550 14 34
nern, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.