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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van d

17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/06/20

Artikel 2

§ 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung,

Artikel 2bis § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, nicht berücksichtigt.

Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten. In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 sind. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen,

Artikel 2§ 1 vorgesehenen Zahlungen vor dem 1.

Juli 1991 geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom

  1. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt. Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen darstellen. § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels:
  2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, 2.Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule aushilfsweise auszuüben,
  3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, 4.Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom
  4. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als internationalen Auftrag bezeichnet werden kann,
  5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder anerkannt worden ist, 6.Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom
  6. März 1984 über die Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Juli 1984, gewährt wird, 7.Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, der in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die ihn vorsehen, dem aktiven Dienst gleichgesetzt wird,
  8. Elternschaftsurlaub, 9.Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen: - wegen Leistung von Palliativpflege, - wegen Elternschaftsurlaub, - wegen Beistand oder Pflege eines Mitgliedes ihres Haushalts oder eines Mitgliedes ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet. » Art. 3 - Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom
  9. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Bedienstete anwendbar, die sich am
  10. Juli 2000 bereits in Vorruhestandsurlaub befanden. Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom
  11. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Militärpersonen anwendbar, die am
  12. Juli 2001 wegen Laufbahnunterbrechung zeitweilig ihres Amtes enthoben waren, wie in Artikel 20 des Gesetzes vom
  13. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung erwähnt, und die aufgrund von Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes später automatisch zur Disposition gestellt werden. Art. 4 - Es werden aufgehoben:
  14. Artikel 3bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.442 vom
  15. August 1986, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  16. Juli 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom
  17. Mai 2000,
  18. Titel II Kapitel I Abschnitt II des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am
  19. Januar 2002 in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  20. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari
  21. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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