Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der
administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten haben können. In Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes wird präzisiert, dass dieser Zugriff ausschliesslich im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks möglich ist. Vorliegender Erlass zielt darauf ab, Artikel 8 des Gesetzes auszuführen, indem er bestimmten Verwaltungen eine derartige Ermächtigung erteilt. Aus den Kommentaren zu Artikel 8 geht hervor, dass das Zentrale Strafregister eine Datenbank darstellt, auf die bestimmte Verwaltungen, die Bestimmungen anwenden müssen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der
administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, Zugriff haben. Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verwaltungsbehörden bilden eine der vier Kategorien, für die die im Zentralen Strafregister registrierten Daten bestimmt sind. Die drei anderen Kategorien sind die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in Strafsachen beauftragt sind (die übrigens bestimmte Verwaltungen wie die Verwaltung der Strafanstalten umfassen können), Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen müssen, und ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen. Auf Ersuchen öffentlicher Verwaltungen um Zugriff auf das Zentrale Strafregister muss manchmal mit einem Verweis auf Artikel 10 des Gesetzes über das Zentrale Strafregister geantwortet werden. Um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, muss die Privatperson der Verwaltung, die Kenntnis
ihrer gerichtlichen Vergangenheit haben muss, selbst einen Auszug vorlegen. Artikel 10 des Gesetzes macht keinen Unterschied, ob der Auszug für Personen aus dem Privatsektor oder für Personen aus dem öffentlichen Sektor bestimmt ist. Um ein angemessenes Gleichgewicht zu Stande zu bringen zwischen der Notwendigkeit einer korrekten Aufklärung der Personen, für die die im Zentralen Strafregister registrierten Daten bestimmt sind, und der sozialen Wiedereingliederung der Personen, die zu geringen Strafen verurteilt wurden, sieht das Gesetz eine Regelung über die Tilgung der Verurteilungen vor, die in allen Fällen
Übermittlung
Daten gilt, sowie eine Regelung über den Vermerk oder Nicht-Vermerk
Daten, die abhängt
der Eigenschaft der Person, für die die Daten bestimmt sind, und vom Gebrauch dieser Daten. In seiner Stellungnahme zu der ersten Fassung des vorliegenden Erlassentwurfes urteilte der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, dass aufgrund der geltenden Vorschriften über den Schutz des Privatlebens die Übermittlung
Daten eingeschränkt werden müsste und den öffentlichen Verwaltungen, die Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten erhalten, nur sachdienliche Daten übermittelt werden sollten. Vorliegender Königlicher Erlass kommt diesem Wunsch entgegen. Nach Anwendung
des Gesetzes, der die Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen vorsieht, und
, der sich auf den Zugriff der öffentlichen Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister bezieht, werden nur die Entscheidungen übermittelt, die für die durch vorliegenden Erlass ermächtigten Verwaltungen sachdienlich sind. Diese Einschränkung auf sachdienliche Daten erfolgt aufgrund der Rechtsvorschriften, die für jede ermächtigte Verwaltung den Zugriff auf das Zentrale Strafregister begründen. Besprechung der Artikel Vorliegender Erlass besteht aus zwei Teilen: - Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen, die auf alle Bestimmungen
- Kapitel II enthält die Bestimmungen, in denen die öffentlichen Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt worden sind, genau bestimmt werden (Artikel 7 und folgende). In Artikel 1 wird auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister verwiesen, der als Grundlage für den vorliegenden Erlass dient. Darin wird nämlich präzisiert, dass die Verwaltungen unter den in Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen Zugriff auf die Daten haben. Artikel 2 zielt darauf ab, die Tragweite der erhaltenen Auskünfte einzuschränken und deren Vertraulichkeit zu gewährleisten. In diesem Artikel wird der Grundsatz in Erinnerung gerufen, nach dem die aus dem Zentralen Strafregister erhaltenen Daten nur zu den Zwecken verwendet werden dürfen, für die sie mitgeteilt worden sind. Ausserdem wird die Regel bestätigt, gemäss der die Daten Drittpersonen, die nicht ermächtigt sind, Kenntnis davon zu erlangen, nicht mitgeteilt werden dürfen. Hinsichtlich dieses Verbots werden folgende Personen jedoch nicht als Dritte angesehen: - natürliche Personen, auf die sich die Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, - Behörden und Dienste, denen selbst eine Ermächtigung erteilt wurde, um Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben, im Rahmen der Beziehungen, die sie möglicherweise hinsichtlich einer selben Akte untereinander pflegen. Artikel 3 sieht vor, dass die namentlichen und schriftlichen Bestimmungen
Personalmitgliedern in den Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind (vorgesehen in den Bestimmungen
), so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen ("...wenn dies für die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist, notwendig ist."). Durch Artikel 4 wird die Verpflichtung auferlegt, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens jährlich die Liste der bevollmächtigten Personen zuzuschicken und darin den Dienstgrad und die Funktion jeder Person zu vermerken. Neben diesen Bestimmungen, die hauptsächlich darauf abzielen, den restriktiven Charakter des Zugriffs auf das Zentrale Strafregister zu gewährleisten, aufgrund der Bedeutung, die dem Grundsatz des Schutzes des Privatlebens in diesem Bereich zuteil werden muss, muss daran erinnert werden, dass das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und sein Ausführungserlass in diesem Zusammenhang zahlreiche Sicherheitsmassnahmen vorsehen. Artikel 5 sieht vor, dass die Verstösse oder Kategorien
Verstössen, auf die in Kapitel II des Erlasses verwiesen wird, aus dem vom Dienst des Zentralen Strafregisters benutzten Verzeichnis hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird in der Anlage zu den Statistiken über die Verurteilungen, Aussetzungen und Internierungen, die vom Ministerium der Justiz veröffentlicht werden, wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens dient Artikel 6 dazu, den restriktiven Charakter der den öffentlichen Verwaltungen übermittelten Daten zu gewährleisten. Kapitel II des vorliegenden Erlasses bezieht sich gezielt auf die Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind. Die Zwecke, für die die verschiedenen Verwaltungen Zugriff auf das Zentrale Strafregister haben, werden für jede Verwaltung oder sogar für jeden Dienst mit Verweis auf die Gesetzesbestimmungen, die den Zugriff auf das Zentrale Strafregister begründen, präzisiert. Die genaue Umschreibung der Zwecke für jeden Dienst zielt darauf ab, die Anzahl der Fälle zu beschränken, in denen die Konsultierung des Zentralen Strafregisters erlaubt ist. Der Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
Verwaltungen geführt hätte, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind (eine Auflistung, die in Zukunft übrigens noch länger geworden wäre). Die Tatsache, dass jede Verwaltung oder jeder Dienst in einem separaten Artikel behandelt wird, sorgt für eine grössere Flexibilität in Sachen Zugriffsmodalitäten, die eventuell im Nachhinein abgeändert werden können. Der Grundsatz der Bestimmung der Personalmitglieder durch den leitenden Beamten gilt für alle Verwaltungen. Dieses System der Vollmachtserteilungen, die nur stattfinden können, wenn es für die Ausführung
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen erforderlich ist, aufgrund deren der Zugriff auf das Register gewährt wird, die auf Personen beschränkt sind, die einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht, die namentlich und schriftlich zu erfolgen haben und jährlich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mitgeteilt werden müssen, scheint die geeignetste Regelung zu sein, um ein angemessenes Gleichgewicht zustande zu bringen zwischen der Achtung vor dem allgemeinen Interesse (die Daten müssen bei der richtigen Person angelangen) und dem Schutz des Privatlebens (es handelt sich um schützenswerte Daten, auf die nicht jeder Zugriff haben kann). Was die Grundsätze betrifft, die den vorgeschlagenen Ermächtigungen zugrunde liegen, sind die Vorschriften der Artikel 3, 8 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister berücksichtigt worden: - Artikel 3 bestimmt: "Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die darin registriert sind: (...) 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung
Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der
administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist"; - In Artikel 8 wird die Bedingung für einen Zugriff aufgeführt: "im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks"; - Artikel 10 befasst sich mit dem Fall, wo die gerichtliche Vergangenheit einer Person bekannt sein muss, wenn diese Person Zugang zu einer Tätigkeit erhalten will, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind. Diese Person muss der Verwaltung, die einen Auszug aus dem Strafregister verlangt, diesen Auszug dann selbst vorlegen. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
höchstens einem Monat in Anwendung
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gutachtens 30.089/2 des Staatsrates vom
Personen gemäss den Artikeln 7 und folgende können nur erfolgen, wenn dies für die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist, notwendig ist. Art. 4 - Die Liste der gemäss den Artikeln 7 und folgende bevollmächtigten oder bestimmten Personen wird jährlich erstellt und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mit derselben Regelmässigkeit übermittelt. Für jede Person müssen Dienstgrad und Funktion vermerkt werden. Die in Absatz 1 erwähnten Personen verpflichten sich schriftlich, auf Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu achten. Art. 5 - Wenn in den folgenden Artikeln auf bestimmte Verstösse oder Kategorien
Verstössen verwiesen wird,
denen die öffentlichen Verwaltungen Kenntnis haben dürfen, handelt es sich um die Verstösse oder Kategorien
Verstössen, die in dem vom Zentralen Strafregister benutzten Verzeichnis vermerkt sind. Art. 6 - Der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
denen die öffentlichen Verwaltungen Kenntnis haben dürfen. KAPITEL II - Zum Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten ermächtigte Verwaltungen Art. 7 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 16 und 27 § 2 des Königlichen Erlasses vom
ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind, werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Auswahlbüros der Föderalverwaltung, 2.die Personalmitglieder des Auswahlbüros der Föderalverwaltung, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Art. 8 - Im Hinblick auf die Anwendung
2 des Königlichen Erlasses vom
§ 4 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
Ausländern werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Ausländeramtes, 2.die Personalmitglieder des Ausländeramtes, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen Buch II des Strafgesetzbuches oder in Sachen politische Ordnung oder öffentliche Sicherheit. Art. 11 - Im Hinblick auf die Anwendung
Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Ministeriums der Finanzen ist der Generalverwalter der Steuern ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben. Im Hinblick auf die Anwendung
Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Ministeriums der Finanzen ist der beigeordnete Generalverwalter der Steuern ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Abschnitte 1 und 2
und gegen Kapitel II
des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung. Art. 12 - Im Hinblick auf die Anwendung
des Einkommensteuergesetzbuch 1992 und
is desselben Gesetzbuches in Sachen Eintreibung
Steuern werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
und gegen Kapitel II
des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung. Art. 13 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 129 § 1 und 210 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom
, gegen die Abschnitte 1 und 2
und gegen Kapitel II
des Strafgesetzbuches und auf Verurteilungen wegen Hehlerei, Haltens einer Spielbank, unerlaubter Annahme
Wetten auf Pferderennen, Haltens einer Wettagentur für andere Wetten als Wetten auf Pferderennen oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung. Art. 14 - Im Hinblick auf die Anwendung
uaterdecies des Mehrwertsteuergesetzbuches,
des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und
August 1947, was die Erbschaftssteuer betrifft, werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,
der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, der Artikel 53 und 54 der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, der Artikel 6 und 19 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und
Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
Pässen werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der Generaldirektor der Konsularischen Angelegenheiten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, 2.die Personalmitglieder der Generaldirektion der Konsularischen Angelegenheiten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die der Generaldirektor namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe und auf Entscheidungen, die eine bedingte Haftentlassung zur Folge haben. Art. 17 - Im Hinblick auf die Anwendung
April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und
Januar 1985 (Erlass in Bezug auf die Kontrolle über die Erteilung und den Entzug der Beschäftigungs- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit) werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der "Afdeling Inspectie" der "Administratie Werkgelegenheid" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 2.die Personalmitglieder der "Afdeling Inspectie" der "Administratie Werkgelegenheid" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Konkursbetrugs, Betrugs, Vertrauensmissbrauchs oder Urkundenfälschung oder wegen Verstössen in Sachen Sexualmoral, Rassismus, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen Ordnung. Art. 18 - Im Hinblick auf die Anwendung
Mai 1999 (Erlass in Bezug auf die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt),
Juli 1994 (Erlass in Bezug auf den internationalen Import und Export
Abfällen) und
März 1999 (Ordonnanz in Bezug auf die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung
Straftaten in Sachen Umwelt) werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
Waffen. Art. 20 - Im Hinblick auf die Anwendung
des Forstgesetzbuches werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der "Afdeling Bos en Groen" der "Administratie Milieu-, Natuur, Land- en Waterbeheer" des "Departement Leefmilieu en Infrastructuur" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 2.die Personalmitglieder der "Afdeling Bos en Groen" der "Administratie Milieu-, Natuur, Land- en Waterbeheer" des "Departement Leefmilieu en Infrastructuur" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses in Sachen Umweltschutz oder Mitführen
Waffen. Art. 21 - Im Hinblick auf die Anwendung folgender Bestimmungen:
der koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, 4.der Artikel 143, 144, 145 und 149 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, 5.
des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 6.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente,
des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 10.
des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 11.
Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 12.
des Königlichen Erlasses vom 5.August 1991 zur Gleichsetzung des in Artikel 141 § 1 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,
des Gesetzes vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 23.
Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, 24.
des Dekrets des Kulturrates der Niederländischen Gemeinschaft vom 19.Juli 1973 (Dekret in Bezug auf die Regelung des Sprachengebrauchs in den sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie in den durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebenen Urkunden und Dokumenten
Unternehmen), werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben:
Lohnempfängern, 2.die Personalmitglieder des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten
Lohnempfängern, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe und auf Entscheidungen, die in Anwendung des Gesetzes vom
Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten
Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden,
Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit und
Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 1971 zur Festlegung
Ausführungsmassnahmen zu den Bestimmungen
Februar 1971 zur Abänderung der Gesetze vom
, gegen die Kapitel III und IV
und gegen die Kapitel I und II
des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Teilzahlungsverkauf und dessen Finanzierung. Art. 27 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 60 § 1 Nr. 4, 64, 66 Nr. 6 und 67 des Gesetzes vom
, gegen die Kapitel III und IV
und gegen die Kapitel I und II
des Strafgesetzbuches und auf Verurteilungen, die einen Verlust der Rechte, wie vorgesehen in den Artikeln 31 bis 34 des Strafgesetzbuches, beinhalten. Art. 28 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 74, 75, 75bis, 77 und 78 des Gesetzes vom
, gegen die Kapitel III und IV
und gegen die Kapitel I und II
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Ministerien müssen als föderale öffentliche Dienste betrachtet werden, sobald Letztere die Dienste der Ministerien übernommen haben. Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister. Art. 31 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT
Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari
Personen erhalten können, die im Zentralen Strafregister registriert sind. Diese Möglichkeit wird ihnen geboten, um ihnen zusätzliche wirksame Mittel im Rahmen ihrer Fahndung nach Urhebern
Verbrechen und Vergehen zur Verfügung zu stellen. Dieses Kapitel stützt sich auf die Artikel 3 und 7 des Gesetzes vom
den Kanzleien benutzten Verzeichnisse
Straftaten und Strafen zu vereinheitlichen. Die laufende Informatisierung der Gerichtshöfe und Gerichte muss nämlich dazu führen, dass die dort registrierten Daten dem Zentralen Strafregister automatisch übermittelt werden können. Diese direkte Speisung der Datenbank, die das Zentrale Strafregister darstellt, ist nur möglich, wenn die Kanzleien ein einheitliches Registrierungsinstrument benutzen. In Kapitel III werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Ermächtigungen zum Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen und zum Gebrauch der Erkennungsnummer erteilt werden. In Kapitel IV werden aufgrund der Artikel 15 und 16 des Gesetzes Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zum Schutz des Privatlebens vorgesehen. Die Artikel 6 und 9 zielen darauf ab, den Zugriff auf das Zentrale Strafregister zu beschränken und zu kontrollieren. Die Art der Daten, die darin registriert sind, macht eine sehr strikte Anwendung der Gesetzesbestimmungen betreffend den Zugriff auf diese Datenbank erforderlich, so dass der Grundsatz über den Schutz des Privatlebens gewährleistet wird. In Artikel 6 wird für die Personen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind, ein persönlicher Zugriffscode vorgesehen. Nachdem diese Personen ihren Zugriffscode erhalten haben, wählen sie ein Passwort, das sie niemandem mitteilen dürfen. In den Artikeln 7 und 9 wird der Zweck des im letzten Absatz
des Gesetzes erwähnten Kontrollsystems näher erläutert, indem zusätzliche Massnahmen gemäss Artikel 16 des Gesetzes vorgesehen werden. Der Grundsatz über den Schutz des Privatlebens setzt nämlich voraus, dass man Konsultierungen des Zentralen Strafregisters zurückverfolgen kann, um missbräuchlichen Konsultierungen vorzubeugen. Es muss möglich sein, zu überprüfen, ob die für einen Zugriff auf das Strafregister auferlegten Bedingungen ordnungsgemäss eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss jeder, der das Zentrale Strafregister konsultiert, seine Identität, den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Konsultierung und den genauen Grund der Konsultierung angeben. Diese Daten und die Identität der Person, die Gegenstand der Konsultierung war, werden drei Jahre aufbewahrt. Artikel 10 sieht die Bestimmung eines Sicherheitsberaters im Ministerium der Justiz vor. Er muss die reibungslose Arbeitsweise des automatisierten Verarbeitungssystems, das das Zentrale Strafregister darstellt, und die Einhaltung der Regeln über den Zugriff auf das Strafregister überwachen und die Kontrolle der registrierten Daten gewährleisten. Es ist nämlich wichtig, dass die für das Zentrale Strafregister erforderlichen Daten, die im vorliegenden Entwurf bestimmt werden, tatsächlich übermittelt werden. Neben der Überwachung der reibungslosen Arbeitsweise des Systems muss er auch Ratschläge und Stellungnahmen zu allen Aspekten in Zusammenhang mit der Datensicherheit abgeben. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Innern A. DUQUESNE 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere der Artikel 589 bis 593, 601 und 602, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997; Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 5 und 8; Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, insbesondere des Artikels 29; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 25. September 1998; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrats innerhalb einer Frist
höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens L. 30.088/2 des Staatsrates vom 21. Juni 2000, abgegeben in Anwendung
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Spezifische Listen
im Zentralen Strafregister registrierten Personen Artikel 1 - Die Prokuratoren des Königs und die Untersuchungsrichter können sich ausschliesslich zur Identifizierung
Urhebern eines Verbrechens oder Vergehens, das mit mindestens drei Jahren Gefängnisstrafe geahndet wird, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Polizeidienstes an den Dienst des Zentralen Strafregisters des Ministeriums der Justiz wenden, um eine Liste
Personen zu erhalten, die für eine oder mehrere bestimmte Straftaten, die in dem in Artikel 2 erwähnten Antrag präzisiert werden, zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe verurteilt, interniert oder definitiv beziehungsweise bedingt freigelassen worden sind, oder denen gegenüber eine Jugendschutzmassnahme ausgesprochen worden ist. Rehabilitierte Personen werden auf der im vorherigen Absatz erwähnten Liste nicht vermerkt. Art. 2 - Der Antrag, für den das entsprechende Formular vom Minister der Justiz festgelegt wird, enthält mindestens folgende Angaben:
des Strafprozessgesetzbuches übermitteln die Greffiers und Sekretäre
Kommissionen dem Zentralen Strafregister für jede Entscheidung folgende Daten:
dem der Aufschub befreit, 19. Qualifizierung der in Betracht gezogenen Anklage mit Verweis auf die entsprechend anwendbaren Gesetzesvorschriften, 20.Ort und Datum der Begehung der Taten. Art. 4 - In Konzertierung mit dem Kollegium der Generalprokuratoren legt der Minister der Justiz das Verfahren zur Erstellung der Verzeichnisse fest, die zur Übermittlung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Daten benutzt werden sollen. KAPITEL III - Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen und Benutzung der Erkennungsnummer Art. 5 - Die in Anwendung
des Strafprozessgesetzbuches erhaltenen Daten dürfen nur zur Kontrolle der Identität der Personen und ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung oder Konsultierung des Zentralen Strafregisters benutzt werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden folgende Personen nicht als Drittpersonen angesehen:
einem oder mehreren Beigeordneten beistehen lassen. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.