zake gezondheidszorg sluiten houdende maatregelen
zake gezondheidszorg ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/08/2001 pub. 01/09/2001 numac 2001022579 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende maatregelen
zake gezondheidszorg sluiten houdende maatregelen
zake gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/08/2001 pub. 01/09/2001 numac 2001022579 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende maatregelen
zake gezondheidszorg sluiten houdende maatregelen
zake gezondheidszorg. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 7 februari
Bezug auf die Gesundheitspflege ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 -- Abänderungen im Rahmen der neuen Arzneimittelpolitik Art. 2 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24.Dezember 1999, werden im letzten Satz die Wörter "der Liste, die dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung an den
5 Buchstabe
Art. 3 - Artikel 22 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "oder einen gemäss Artikel 35 § 3 ausgearbeiteten Vorschlag" gestrichen und die Wörter "
diesen Fällen müssen die Vorschläge immer dem Minister übermittelt werden" durch die Wörter "
diesem Fall muss der Vorschlag immer dem Minister übermittelt werden" ersetzt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 4 -
4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "
Absatz 3" durch die Wörter "
den Artikeln 27 Absatz 3 und 29bis Nr. 3" ersetzt. Art. 5 -
Januar 1999, werden die Wörter "des Fachrates für Fertigarzneimittel" durch die Wörter "der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln" und die Wörter "
" durch die Wörter "
den Artikeln 27 und 29bis" ersetzt. Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "ein Fachrat für Fertigarzneimittel, ein Fachrat für die Beziehungen mit der Arzneimittelindustrie" durch die Wörter "ein Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial" ersetzt und die Wörter "oder bei der Arzneimittelkommission" gestrichen.2.
Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird der Vermerk "und § 3" gestrichen. 3.
Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999, werden die Wörter "für Vorschläge oder Stellungnahmen des Fachrates für Fertigarzneimittel und" gestrichen. Art. 7 -
Dezember 1999, wird der letzte Satz gestrichen. Art. 8 -
Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IXbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt IXbis - Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln Art. 29bis - Beim
stitut wird eine Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln eingesetzt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus Sachverständigen, die an einer universitären Einrichtung arbeiten, Vertretern der Versicherungsträger, Vertretern der Berufsorganisationen der Ärzte und der Apotheker, repräsentativen Vertretern der Arzneimittelindustrie, Vertretern des Ministers, Vertretern des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, Vertretern des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers und Vertretern des Dienstes für medizinische Kontrolle, die gemäss den vom König zu bestimmenden Bedingungen vertreten sind. Die Vertreter der Arzneimittelindustrie, des Ministers, des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers und des Dienstes für medizinische Kontrolle haben beratende Stimme. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln: 1. arbeitet Vorschläge aus und führt die
is erwähnten Aufträge aus, 2.gibt auf Ersuchen des Ministers Stellungnahmen über Aspekte der Politik im Bereich Erstattung von Arzneimitteln ab, 3. arbeitet für den Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln
Bezug auf die Erstattung von Fertigarzneimitteln aus. Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers die genaue Zusammensetzung und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission. Die Mitglieder der Kommission werden vom König ernannt." Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "die
Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: "
diesem Verzeichnis werden diese Leistungen aufgezählt, wird der relative Wert dieser Leistungen festgelegt und werden
sbesondere die Regeln für seine Anwendung und die erforderliche Qualifikation der Person, die jeweils ermächtigt ist, diese Leistungen zu erbringen, bestimmt. Gegebenenfalls können verschiedene Tarife für eine selbe Leistung angewendet werden, je nachdem, ob der Pflegeerbringer im Verzeichnis vorgesehene zusätzliche Bedingungen, die nicht die Bedingungen
Bezug auf die Qualifikation sind, erfüllt oder nicht. Das Verzeichnis der Leistungen, die
4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a) und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen
verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die
4,
sofern es Implantate betrifft, und Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. Was die
5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese Zulassungskriterien Preis, veranschlagtes Volumen, Kosten der Behandlung der pharmazeutischen Lieferungen, die Tatsache, dass der wichtigste wirksame Bestandteil patentiert ist oder nicht, Elemente medizinischer, epidemiologischer, therapeutischer und sozialer Art. Die Zulassung der
5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen wird mindestens alle fünf Jahre revidiert. Für die
5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen, die bereits erstattet werden, ist der Pharmazeutische Fachrat ermächtigt, die Zulassungskriterien und deren Anwendung zu revidieren.Diese Revision kann für eine therapeutische Klasse oder eine Gruppe von magistralen Präparaten gemäss der Anatomical Therapeutical Chemical Classification, die unter der Verantwortung des World Health Organisation Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird, oder für ein einzelnes magistrales Präparat erfolgen." 3.
letzter Absatz, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999, wird der Vermerk "Nr. 5" jeweils durch den Vermerk "Nr. 5 Buchstabe a)" ersetzt.
dasselbe Gesetz wird an der Stelle des Artikels 35bis, der Artikel 35ter wird, ein neuer Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35bis - § 1 - Der König bestätigt die Liste der am 1. Januar 2002 rückzahlbaren Fertigarzneimittel, die
5 Buchstabe
itiative einen Vorschlag machen. Die Abänderungen der Liste können die Aufnahme von Fertigarzneimitteln
beziehungsweise die Streichung von Fertigarzneimittel von dieser Liste und die Abänderung der Modalitäten für die Eintragung
diese Liste betreffen. § 2 - Der Beschluss zur Abänderung der Liste umfasst einen Beschluss über Erstattungsgrundlage, erstattungsfähige
dikationen, Erstattungsbedingungen und Erstattungskategorie und wird nach Evaluation eines oder mehrerer der folgenden Kriterien getroffen:
der medizinischen Berufspraxis im Verhältnis zu den therapeutischen und sozialen Bedürfnissen, 4. budgetäre Auswirkungen für die Gesundheitspflegepflichtversicherung, 5.Verhältnis zwischen Kosten für die Gesundheitspflegepflichtversicherung und therapeutischem Wert. Der König kann die Kriterien genauer definieren und bestimmen, wie die Mehrwertklasse eines Fertigarzneimittels festgelegt wird und welche der
den Nummern 2 bis 5 erwähnten Kriterien je nach Mehrwertklasse, die der Antragsteller für das betreffende Fertigarzneimittel vermerkt hat, zumindest beurteilt werden müssen. Der Beschluss wird dem Antragsteller entweder vom Minister oder von einem von ihm ermächtigten Beamten notifiziert. Die Abänderung der Liste tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einsetzt,
Kraft. § 3 - Wird ein Antrag auf Eintragung
die Liste der rückzahlbaren Fertigarzneimittel eingereicht, macht die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln nach Evaluation der Akte durch unabhängige Sachverständige und nachdem der Antragsteller den maximalen Verkaufspreis übermittelt hat, der von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bewilligt worden ist, einen mit Gründen versehenen Vorschlag. Die Gesamtdauer für die Evaluation der Akte, die Festlegung des Preises und die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln darf hundertsechzig Tage ab dem vom Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mitgeteilten Datum, an dem die Akte eingegangen ist, nicht übersteigen; der beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zu stellende Antrag auf Zulassung des Preises ist
dieser Frist einbegriffen. Reichen die dem Antrag beigefügten Auskünfte nicht aus, wird die Frist ausgesetzt und das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller sofort, welche zusätzlichen Auskünfte verlangt werden. Der König legt auf Vorschlag des Ministers und des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers die Aufteilung dieser Frist unter die im vorhergehenden Absatz erwähnten Behörden fest.
Ermangelung eines Vorschlags
nerhalb der
Absatz 2 erwähnten Frist fasst der Minister
nerhalb einer Frist von zwanzig Tagen nach Verstreichen dieser Frist einen mit Gründen versehenen Beschluss über den Antrag. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen der Minister
nerhalb einer Frist von zwanzig Tagen, so wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, vom Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln abweichen kann.
Ermangelung eines Beschlusses
nerhalb einer Frist von hundertachtzig Tagen ab dem vom Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mitgeteilten Datum, an dem die Akte eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass der Beschluss positiv ist, was die Erstattungsgrundlage, die Erstattungsbedingungen und die Erstattungskategorie, die vom Antragsteller vorgeschlagen werden, betrifft. Der König bestimmt,
welchen Fällen die Frist von hundertachtzig Tagen um einen Zeitraum von sechzig Tagen verlängert werden kann. Der König bestimmt, wie der im vorhergehenden Absatz erwähnte Beschluss dem Antragsteller übermittelt wird. § 4 - Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann
nerhalb eines Zeitraums von achtzehn Monaten bis zu drei Jahren nach der ersten Eintragung
die Liste eine
dividuelle Revision der Erstattung der Fertigarzneimittel gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vorschlagen. Diese
dividuelle Revision ist anwendbar auf Arzneimittel, die zum ersten Mal nach dem 1. Januar 2002
die Liste aufgenommen werden. Eine
dividuelle Revision kann nach erneuter Evaluation der
erwähnten Kriterien, die für den Beschluss zur Eintragung
diese Liste berücksichtigt worden waren, eine Änderung der Erstattungsgrundlage, der Erstattungsbedingungen und/oder der Erstattungskategorie oder eine Streichung von der Liste zur Folge haben. Der König bestimmt die Fertigarzneimittel, die für eine
dividuelle Revision, die von der Mehrwertklasse abhängt,
die das Fertigarzneimittel eingestuft ist,
Frage kommen. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann für Fertigarzneimittel, die für eine identische oder ähnliche
dikation verwendet werden, eine gruppierte Revision der Erstattung vorschlagen, ob die betreffenden Arzneimittel für eine
dividuelle Revision
Betracht kommen oder nicht. Eine gruppierte Revision kann nach Evaluation auf der Grundlage eines beziehungsweise mehrerer der
erwähnten Kriterien eine gruppierte oder eine
dividuelle Änderung der Erstattungsgrundlage, der Erstattungsbedingungen und/oder der Erstattungskategorie oder eine Streichung von der Liste zur Folge haben. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln legt auf eigene
itiative oder auf Ersuchen des Ministers den Zeitpunkt fest, zu dem diese gruppierten Revisionen erfolgen. § 5 - Der König bestimmt das Verfahren, gemäss dem die Liste bei Preisänderungen, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegt werden, und bei Änderungen der Erstattungsgrundlagen der zugelassenen Arzneimittel geändert wird. § 6 - Der König präzisiert auf Vorschlag des Ministers und des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers das
den Paragraphen 3 und 4 beschriebene Verfahren einschliesslich der Modalitäten für das Einreichen eines Antrags und der Bedingungen und Modalitäten für das Aussetzen einer Frist. Er arbeitet ein vereinfachtes Verfahren für Fertigarzneimittel aus, für die die Mehrwertklassen 2 oder 3 beantragt worden sind. Abgesehen von den
formationen, die der Antragsteller erteilen muss, kann der König auf Vorschlag des Ministers, des Ministers der Volksgesundheit und des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers bestimmen, welche
formationen der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mitteilen muss. Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
nerhalb welcher Fristen und gemäss welchen Modalitäten die Berichte, die
Bezug auf die Evaluation von Fertigarzneimitteln unter der Aufsicht der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln erstellt werden, dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten übermittelt werden. Er legt die Bedingungen fest, denen die Sachverständigen, die die Evaluationsberichte erstellen, unter anderem was ihre Unabhängigkeit von den Antragstellern betrifft, entsprechen müssen, und bestimmt die Modalitäten ihrer Entlohnung. § 7 - Wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln der Meinung ist, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Erstattungsgrundlage nicht im Verhältnis zu den
erwähnten Kriterien steht, kann sie aus eigener
itiative oder auf Ersuchen des Antragstellers vorschlagen, ein Abkommen mit dem
stitut zu schliessen, gemäss dem während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes des betreffenden Fertigarzneimittels der Gesundheitspflegeversicherung erstattet wird. Der König legt die Bedingungen und die Regeln fest, gemäss denen ein solches Abkommen zwischen Antragsteller und
stitut geschlossen werden kann. Nach Abschluss des im vorhergehenden Absatz erwähnten Abkommens kann die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag machen, um für die betreffenden Arzneimittel die
§ 8 - Der König legt das Verfahren fest, das bei Abänderungen der Modalitäten
Bezug auf Eintragung oder Streichung eines Fertigarzneimittels auf Ersuchen des Antragstellers eingehalten werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen, die
diesen Fällen eingehalten werden müssen. § 9 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers besondere Verfahrensregeln und Fristen für Generica, Arzneimittel für seltene Leiden, das heisst Arzneimittel, die gemäss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Januar 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnten Fertigarzneimittel eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt" durch die Wörter "Für die
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimittel wird eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt" ersetzt,
5 Buchstabe
Am
Der König kann für die Anwendung von Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993 und für die Anwendung der Massnahmen, die
Ausführung von Artikel 37 § 18 getroffen werden, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die von Ihm bestimmten Kategorien von Fertigarzneimitteln und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Teil des Preises der Fertigarzneimittel, der
folge der vorliegenden Bestimmung vom Begünstigten getragen wird, als Eigenanteil festlegen. Der König kann unter den Umständen und Bedingungen und gemäss den Regeln, die von Ihm bestimmt werden, und für Arzneimittel und/oder Verpackungen, die Er bestimmt, die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze abändern. Er kann ebenfalls den Begriff der identischen Verabreichungsform näher bestimmen." Art. 12 -
Dezember 1999, wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 13 -
Dezember 1999 und 2. Januar 2001, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ergänzt: "Der globale Finanzmittelhaushalt der vorerwähnten Leistungen wird nach Konzertierung mit den repräsentativen Vertretern der Arzneimittelindustrie, die
15quater erwähnt sind, festgelegt." Art. 14 -
Januar 1999, wird der Begriff "Fachrat für Fertigarzneimittel" jeweils durch den Begriff "Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln" ersetzt. Art. 15 - Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
-Kraft-Treten der Erstattungsfähigkeit der Fertigarzneimittel oder der Verpackung(en), für die er einen Antrag eingereicht hat, folgende Verpflichtungen einzuhalten: 1. gewährleisten, dass das Fertigarzneimittel spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum des
-Kraft-Tretens der Erstattungsfähigkeit tatsächlich
allen zugelassenen Verpackungen im Handel erhältlich ist, 2.für die Kontinuität des
-Verkehr-Bringens des Fertigarzneimittels
allen erstattungsfähigen Formen und Verpackungen sorgen, 3. vor dem 31.Januar jeden Jahres dem Dienst für Gesundheitspflege des
stituts die Anzahl Verpackungen oder die Anzahl pharmazeutischer Einheiten mitteilen, die im Laufe des vorhergehenden Jahres auf dem belgischen Markt verkauft worden sind, 4. dem Dienst für Gesundheitspflege des
stituts jede Änderung eines der Elemente des Antrags auf Erstattungsfähigkeit sofort mitteilen, 5.unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen die zugelassenen Verpackungen ab dem Datum des
-Kraft-Tretens der Erstattungsfähigkeit mit einem einheitlichen Strichkode und einer Kennzeichnungsvignette versehen und keine solche Vignette auf einer nicht zugelassenen Verpackung anbringen, 6. unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen auf der Verpackung für den öffentlichen Verkauf neben der Kennzeichnungsvignette die jeweiligen Beträge des Anteils des Begünstigten vermerken. § 2 - Wenn ein Betrieb, der ein Fertigarzneimittel auf dem belgischen Markt vermarktet, die Erstattungsfähigkeit dieses Fertigarzneimittels oder einer oder mehrerer Verpackungen dieses Fertigarzneimittels definitiv rückgängig machen möchte und das Fertigarzneimittel oder die Verpackung(en) weiterhin vermarktet, muss er einen Antrag auf Streichung einreichen. Die Streichung von der Liste tritt dann ein Jahr nach Empfang des Antrags
Kraft. Der Minister kann aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags auf Streichung zu einem früheren Zeitpunkt, der gleichzeitig dem Minister und der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln zugeschickt wird, nach Stellungnahme der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und therapeutischer Kriterien ein früheres
krafttretungsdatum festlegen. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Fertigarzneimittel bis zum Datum des
-Kraft-Tretens der Streichung des Fertigarzneimittels von der Liste weiter
den bestehenden erstattungsfähigen Verpackungen anzubieten. Nimmt der
Absatz 1 erwähnte Betrieb ein Fertigarzneimittel oder eine beziehungsweise mehrere Verpackungen dieses Fertigarzneimittels endgültig vom Markt, wobei die Registrierung auf seinen Antrag hin ebenfalls zurückgenommen wird, muss er den Dienst für Gesundheitspflege des
stituts sechs Monate vor der Rücknahme vom Markt
Kenntnis setzen. Die Erstattungsfähigkeit wird während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Streichung der Registrierung aufrechterhalten; danach wird das Fertigarzneimittel oder die Verpackung(en) von Rechts wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die
Nimmt der
Absatz 1 erwähnte Betrieb ein Fertigarzneimittel oder eine beziehungsweise mehrere Verpackungen dieses Fertigarzneimittels endgültig vom Markt, ohne dass die Registrierung zurückgenommen wird, muss er den Dienst für Gesundheitspflege des
stituts sechs Monate vor der Rücknahme vom Markt
Kenntnis setzen. Die Erstattungsfähigkeit wird während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Beschluss der Rücknahme vom Markt aufrechterhalten; danach wird das Fertigarzneimittel oder die Verpackung(en) von Rechts wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die
Nimmt der
Absatz 1 erwähnte Betrieb ein Fertigarzneimittel oder eine beziehungsweise mehrere Verpackungen dieses Fertigarzneimittels vorübergehend vom Markt, muss er den Dienst für Gesundheitspflege des
stituts ausser
gerechtfertigten Fällen drei Monate vorab
Kenntnis setzen, wobei er das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Endes und die Gründe für die vorübergehende Rücknahme vom Markt mitteilt. Ist das Fertigarzneimittel beziehungsweise die Verpackung(
Ist die vorübergehende Rücknahme vom Markt die Folge der Aussetzung der Registrierung oder eines nachgewiesenen Falls höherer Gewalt, wird das Fertigarzneimittel beziehungsweise die Verpackung(en) sofort und von Rechts wegen wieder
die Liste eingetragen, ohne dass die
is vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden, wenn die Aussetzung der Registrierung aufgehoben wird und das Fertigarzneimittel zwischenzeitlich von der Liste gestrichen worden ist beziehungsweise wenn das Fertigarzneimittel wieder auf dem Markt erhältlich ist. Die vorübergehende Aussetzung der Erstattungsfähigkeit eines Fertigarzneimittels oder einer beziehungsweise mehrerer Verpackungen dieses Fertigarzneimittels und die Weiterführung der Vermarktung sind nicht erlaubt. Der König kann besondere Regeln
Bezug auf Arzneimittel für seltene Leiden festlegen, um die Kontinuität der Verfügbarkeit und die Erstattungsfähigkeit dieser Arzneimittel zu gewährleisten. § 3 - Bei Übertragung der Registrierung eines der
der Liste aufgenommenen Fertigarzneimittel oder einer beziehungsweise mehrerer Verpackungen dieses Fertigarzneimittels werden alle Rechte und Verpflichtungen, die im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung damit verbunden sind, dem
§ 4 - Der König legt fest, unter welchen Bedingungen die Antragsteller, ungeachtet ob sie Hersteller, Importeure oder Verpacker sind, verpflichtet sind, der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln auf deren Antrag hin Auskünfte über vergangene und vorgesehene Kosten für die Versicherung und über die Situation hinsichtlich des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats für den wichtigsten wirksamen Bestandteil zu erteilen, damit die jährlichen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung für vorerwähnte Fertigarzneimittel gezügelt werden können und der eventuelle Schutz des wichtigsten wirksamen Bestandteils durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat beurteilt werden kann." Art. 16 -
dasselbe Gesetz wird
Kapitel V Abschnitt XVIII an der Stelle von Artikel 77bis, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 8 werden die Wörter "nachdem sie sie anonym gemacht haben, was die Identität des Begünstigten betrifft" durch die Wörter "nachdem sie verschlüsselt worden sind, was die Identität des Begünstigten betrifft, sodass eine erneute Identifizierung durch das
stitut unmöglich ist" ersetzt.2. Absatz 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Mit dieser Datenübermittlung wird die Erstattung der verschriebenen Arzneimittel sowie einerseits die Organisation der Kontrolle der verschriebenen und fakturierten Lieferungen und andererseits die Zurverfügungstellung von
formationen über die zu verfolgende Politik zugunsten der zuständigen Behörde bezweckt, unter anderem um die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich zu ermöglichen.Unter Evaluation der medizinischen Praktiken ist unter anderem zu verstehen: Erstellen von Profilen der verschreibenden Ärzte, gegebenenfalls
Zusammenhang mit ihren Patienten, Studie des Arzneimittelverbrauchs
Form von Prävalenzdaten, Umfang der Co-Medikation, Analyse der
teraktion zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten, wenn Verschreibungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt werden, Aufspüren von Hinweisen des Vertrauens
die Therapie und Überprüfung der Folgen von
formationskampagnen und/oder von medizinischen Richtlinien, die im Konsens abgefasst worden sind." Art. 18 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 168bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis erlegt der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das Fertigarzneimittel oder die betreffende Verpackung beziehungsweise die betreffenden Verpackungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Höchstbetrag 100 Prozent des Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende Fertigarzneimittel oder die betreffende Verpackung beziehungsweise die betreffenden Verpackungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, während dessen der Verstoss festgestellt worden ist, auf dem belgischen Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Anwendung dieser Sanktion fest. Bei Säumigkeit des Schuldners können die
Anwendung des vorhergehenden Absatzes ausgesprochenen definitiven Beschlüsse gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am
Absatz 5 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem
validenversicherung mit dem Vermerk "Beitrag Umsatz 1994", "Beitrag Umsatz 1995", "Beitrag Umsatz 1997", "Beitrag Umsatz 1998", "Beitrag Umsatz 1999", "Beitrag Umsatz 2000" beziehungsweise "Beitrag Umsatz 2001" überwiesen werden." 4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden
der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000 und des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001 aufgenommen,". Art. 20 -
August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
dem Jahr erzielt worden ist, das dem Jahr vorangeht, für das der Beitrag geschuldet wird gemäss den
Nr. 15 festgelegten Modalitäten und gemäss den
vorliegender Bestimmung festgelegten Bedingungen. Dieser Beitrag wird geschuldet, wenn für das vorhergehende Jahr die von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben den
Anwendung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalt überschreiten. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung kann nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat angepasst werden, damit die vom König festgelegten Elemente, deren Auswirkungen nicht oder nur teilweise erfolgt sind, berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird die somit korrigierte Überschreitung um 25 Prozent der eventuellen Unterschreitung des
Der globale Betrag dieses Beitrags entspricht 65 Prozent dieser Überschreitung, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3. § 2 -
Erwartung der Einführung des
Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags
Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht. Dieser Vorschuss wird vor dem 1. Juli 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002" überwiesen. Der König bestimmt die Zuschläge und Verzugszinsen, die gezahlt werden müssen, wenn der Vorschuss nicht zum festgelegten Datum überwiesen worden ist. Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent des geschuldeten Beitrags betragen. Ist der
Oktober 2003 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 1 Prozent, erstattet das
stitut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo zum
21 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der Versicherungsausschuss kann für Untersuchungen und vergleichende Studien über bestimmte Modelle für die Erbringung und Finanzierung von Gesundheitspflege Abkommen schliessen. Damit verbundene Ausgaben werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des
stituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. § 2 - Unter den vom König festzulegenden Bedingungen und
Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der Versicherungsausschuss Abkommen schliessen, die zeitlich und/oder
ihrem Anwendungsbereich beschränkt sind und folgende Ziele haben: 1. eine Beteiligung bewilligen für besondere Modelle der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem Charakter, 2.Spezialzentren eine Beteiligung für die Finanzierung pharmazeutischer Behandlungen bewilligen, die
Anwendung der
is erwähnten Liste nicht erstattungsfähig sind, die aber einen
novativen Charakter haben, einer sozialen Notwendigkeit entsprechen und klinisch wertvoll und wirksam sind. Für diese Beteiligung sind ein wissenschaftlicher Bericht und eine wissenschaftliche Evaluation erforderlich, 3. Pflegeerbringern, die Projekte im Bereich der koordinierten Pflegeerbringung entwickeln im Hinblick auf die Früherkennung, das Vermeiden oder Verlangsamen von Komplikationen und die Behandlung chronischer Erkrankungen, die eine multidisziplinäre Vorgehensweise erfordern, eine Beteiligung bewilligen, 4.eine Beteiligung bewilligen für die Bezahlung von Impfstoffen im Rahmen von Vorbeugungsprogrammen mit nationalem Charakter. Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind, werden durch die
erwähnten Versicherungseinkünfte finanziert und gehen ab dem Rechnungsjahr 2002 zu Lasten des
22 - § 1 - Anträge, die vor dem
Bezug auf diese Übermittlung und das einzuhaltende Verfahren. § 2 - Anträge im Hinblick auf Erhalt einer Stellungnahme der Transparenzkommission und im Hinblick auf Erneuerung der Stellungnahme dieser Kommission, die gültigerweise vor dem
Kraft waren. § 3 - Anträge auf Erhalt einer Beteiligung, die gültigerweise vor dem 1. Januar 2002 eingereicht worden sind und für die die Akte vor diesem Datum als vollständig angesehen worden ist, werden weiterhin gemäss den Regeln bearbeitet, die vor dem 1.Januar 2002
Kraft waren, wobei diese Anträge
nerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Übermittlung des Preises, so wie von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegt, oder ab Übermittlung der Stellungnahme der Transparenzkommission, wenn dies im Nachhinein erfolgt, behandelt werden müssen. Für Anträge, für die der Antragsteller am
Ermangelung eines Beschlusses
nerhalb dieser
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fristen von 90 Tagen wird die Akte der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln übermittelt. Der König bestimmt die Modalitäten
Bezug auf diese Übermittlung und das zu befolgende Verfahren. § 4 - Für Fertigarzneimittel, für die vor dem 1. Januar 2002 ein Antrag auf Erhalt einer Stellungnahme der Transparenzkommission und auf Erneuerung der Stellungnahme dieser Kommission eingereicht worden ist, für die aber vor diesem Datum noch kein Antrag auf Erhalt einer Beteiligung eingereicht worden ist, kann der König die Bedingungen festlegen, unter denen die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln die endgültige Stellungnahme der Transparenzkommission berücksichtigt, wenn diese aufgrund von § 2 des vorliegenden Artikels verfügbar ist. Art. 23 - Der Fachrat für Fertigarzneimittel kann dem Versicherungsausschuss vorschlagen, unter Bedingungen und gemäss Regeln, die vom König festgelegt werden, mit Betrieben, die Fertigarzneimittel auf den belgischen Markt bringen, Abkommen zu schliessen, damit der Gesundheitspflegeversicherung während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes eines Fertigarzneimittels erstattet wird. Nach Abschluss des im vorhergehenden Absatz erwähnten Abkommens kann der Fachrat für Fertigarzneimittel vorschlagen, das
Abschnitt 2 - Organisation der Hauspflege Art. 24 - Artikel 34 des am
78 vom
tegrierten Diensten für Hauspflege erbracht werden; die vorerwähnten
tegrierten Dienste für Hauspflege müssen den Bedingungen entsprechen, die
Ausführung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
1 Buchstabe b) erwähnt sind, und für spezifische Kosten der
diesem Artikel erwähnten Dienste für Hauspflege festlegen und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligungen bestimmen. Der König kann jedoch bestimmen, dass Leistungen, auf die die Pauschale anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch die Pauschale erstattet werden." KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "
haber des Diploms einer Hebamme, das gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt worden ist" durch die Wörter "Personen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten zur Führung der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen sind" ersetzt.2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "Die Zulassung wird gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt,
sofern die nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind. Diese Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung kann nur dem
haber mindestens eines Hochschuldiploms, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt worden sein muss, erteilt werden. Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist." Art. 29 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - Sobald die Kriterien für den Erhalt der
den Artikeln 35ter und 35sexies erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen von Fachkräften der Zahnheilkunde
Kraft treten, wird die freiberufliche und unabhängige Ausübung der Zahnheilkunde den
habern dieser besonderen Berufsbezeichnungen oder den Fachkräften der Zahnheilkunde, die ebenfalls
haber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grades eines Arztes sind, vorbehalten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
Bezug auf erworbene Rechte. Art. 30 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 31 -
April 1995 und 25. Januar 1999, wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Der König kann den
Absatz 1 erwähnten Organisationen oder Vereinigungen die von Ihm festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der lokalen Organisation und der Vertretung der betroffenen Fachkräfte sowie im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften im Bereich der Gesundheitspflege anvertrauen, unter der Bedingung, dass sie dafür zugelassen werden. Die Bedingungen und das Verfahren für den Erhalt dieser Zulassung werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt." Art. 32 -
Februar 1994, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann den
halt und die Modalitäten der Verschreibung näher bestimmen. Er legt ausserdem die zusätzlichen Bedingungen fest, denen die Verschreibungen im ambulanten und ausserklinischen Bereich genügen müssen. Das Unterzeichnen einer Verschreibung darf nicht übertragen werden." Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 34 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21quater - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie
uinquies erwähnt ist, ausüben, ohne zur Führung entweder der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege oder der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen zu sein und ferner die
§ 2 - Die
erwähnte Zulassung wird gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt,
sofern die nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege kann nur dem
haber eines Hochschuldiploms
Krankenpflege erteilt werden. Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege kann nur dem
haber eines Brevets oder Diploms der vierten Stufe des Sekundarunterrichts
Krankenpflege oder eines Brevets des ergänzenden beruflichen Sekundarunterrichts, Krankenpflegeabteilung, erteilt werden. Die erwähnten Diplome oder Brevets müssen nach einer Ausbildung von mindestens drei Studienjahren im Rahmen des Vollzeitunterrichts oder nach einer gleichwertigen Ausbildung im Weiterbildungsunterricht, die
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt organisiert wird, ausgestellt worden sein. Die
erwähnte Zulassung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist. § 3 - Personen, die am Datum des
-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen
Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz des
Anwendung von Artikel 21sexies beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Diploms oder des Befähigungsnachweises "
de verpleegkunde", des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin sind, werden von Rechts wegen zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, einer Fachkraft für Krankenpflege oder einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen. § 4 -
haber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober des vierten Jahres nach
-Kraft-Treten von Artikel 34 desselben Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen
Bezug auf die Gesundheitspflege erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie
haber der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege.
haber der Berufsbezeichnung einer Hebamme dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege im Bereich der Geburtshilfe, der Fruchtbarkeitsbehandlung und der Neonatologie ausüben." Art. 35 - Artikel 21quinquies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom
psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht beobachten, erkennen und feststellen; - definieren, welche pflegerischen Probleme sich stellen; - mitwirken bei der Aufstellung der Diagnose durch den Arzt und der Durchführung der verschriebenen Behandlung; - den Patienten und seine Familie
formieren und beraten; - fortwährenden Beistand leisten und Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, die Besserung und die Wiederherstellung der Gesundheit von Personen und Gruppen - ob diese krank oder gesund sind - verrichten oder an deren Verrichtung mitwirken; - Sterbenden beistehen und Personen beim Trauerprozess begleiten;
Buchstabe a),
einer pflegebezogenen Akte festgehalten. § 3 - Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die Liste der
erwähnten Leistungen aufstellen sowie die Modalitäten ihrer Verrichtung und die entsprechenden Befähigungsbedingungen festlegen." Art. 36 - Artikel 21sexies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom
uater erwähnten Personen müssen vorher von der
vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, beglaubigt werden. Vor Erteilung der Beglaubigung überprüft die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, ob der Betreffende die Kriterien für die Zulassung zur Führung der
uater erwähnten Berufsbezeichnung erfüllt, gemäss den nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Modalitäten. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die medizinische Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zuständige Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom oder Brevet begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen,
dem das Diplom oder Brevet beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach demjenigen,
dem die Beglaubigung erteilt worden ist." Art. 37 - Artikel 21septies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom
uater § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen führen, wenn er die
§ 2 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Befähigungsbedingungen erfüllt, darf höchstens eine der
uater erwähnten Berufsbezeichnungen führen, und zwar mit der Genehmigung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört und der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsbedingungen beauftragt ist, oder eines von ihm beauftragten Beamten." Art. 38 - Artikel 21novies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 21novies - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der
uater § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen die
39 -
Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, werden die Wörter "den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise das Unterrichtswesen gehört" durch die Wörter "dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und den Behörden der Gemeinschaften, die für das Unterrichtswesen zuständig sind" ersetzt. Art. 40 -
3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.1 erwähnten Mitglieder und die Hälfte der
2 erwähnten Mitglieder anwesend sind". 2. Besagter Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission
der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig". Art. 42 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21quinquiesdecies - Niemand darf den Beruf des Pflegehelfers ausüben, wenn er nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei den Diensten der Regierung registriert ist." Art. 43 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21sexiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21sexiesdecies - § 1 - Unter Pflegehelfer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet wurde, dem Krankenpfleger beziehungsweise der Krankenpflegerin unter dessen beziehungsweise deren Kontrolle im Rahmen der von ihm beziehungsweise von ihr koordinierten Tätigkeiten
nerhalb eines strukturierten Teams im pflegerischen, erzieherischen und logistischen Bereich beizustehen. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege die
uinquies § 1 Buchstabe
44 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21septiesdecies - § 1 - Die Zeugnisse, Brevets oder Diplome der
uinquiesdecies erwähnten Personen müssen vorher von der
vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, beglaubigt werden. Vor Erteilung der Beglaubigung überprüft die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, ob der Betreffende die Modalitäten der
uinquiesdecies erwähnten Registrierung als Pflegehelfer eingehalten hat, gemäss den nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Modalitäten. Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die medizinische Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zuständige Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom oder Brevet begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen,
dem das Diplom oder Brevet beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach demjenigen,
dem die Beglaubigung erteilt worden ist." Art. 45 - Artikel 30 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.1 werden die Wörter "einem Vorsitzenden, der im heilhilfsberuflichen Unterricht tätig ist beziehungsweise dort tätig gewesen ist" durch die Wörter "einem Vorsitzenden, der einen Heilhilfsberuf ausübt beziehungsweise ausgeübt hat" ersetzt. 2.
Nr.3 Absatz 1 werden die Wörter "ein Beamter beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie, der als Sekretär fungieren wird, und" gestrichen. 3.
4.
Nr.4 werden die Wörter "zwei Fachkräften der Zahnheilkunde" durch die Wörter "einer Fachkraft der Zahnheilkunde" ersetzt. 5.
Nr.5 werden die Wörter "zwei Apothekern" durch die Wörter "einem Apotheker" ersetzt.
§ 1 und
erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der
uater erwähnten Zulassung sind, und die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten, denen jährlich Zugang gewährt wird zu der
kann der König nach Stellungnahme der Planungskommission die Gesamtzahl Kandidaten bestimmen, denen jährlich Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufes, für den es eine Zulassung gibt; 3. kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der
den Nummern 1 und 2 erwähnten Kandidaten festlegen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen festlegen, die
haber der
den Artikeln 2 § 1, 3 und 5 § 2 erwähnten Basisdiplome, für die die Begrenzung der Anzahl Kandidaten nicht anwendbar ist, erhalten können." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 - Wenn ein Kandidat zu zwei Gruppen von Fachkräften der Gesundheitspflege, deren Anzahl gemäss § 1 verordnungsgemäss begrenzt ist, gehören muss, muss er nur
einer Gruppe aufgenommen werden." Art. 53 -
denselben Königlichen Erlass wird nach Artikel 37 ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIIbis - Büro für medizinische Überwachung Art. 37bis - § 1 - Der König richtet
nerhalb der Dienste der Regierung ein Büro für medizinische Überwachung ein. § 2 - Das Büro hat die Aufgabe:
den Heilhilfsberufen bei der Ausführung der Massnahmen zu sorgen, die von der Behörde zur Bewältigung von Krisensituationen im Bereich der Volksgesundheit getroffen werden, und die auf Ebene der provinzialen medizinischen Kommissionen getroffenen Massnahmen zu koordinieren." Art. 54 - Artikel 38 § 1 Nr. 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom
uater § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, so wie sie
uinquies § 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder gewohnheitsmässig eine oder mehrere der
Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Pflegehelfer und Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufes, für das, was die ordnungsgemässe Ausübung ihres Berufes betrifft. Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Heilgymnastik und der Entbindungspflege und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, und auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der
uater § 1 oder
2. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "4.wer eine Person, die nicht im Besitz der
uater erwähnten Zulassung oder der
uinquiesdecies erwähnten Registrierung und eines beglaubigten Befähigungsnachweises ist oder nicht die
Nr. 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmässig mit der Ausübung der Krankenpflege beauftragt oder gewohnheitsmässig dazu ermächtigt,". 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.wer eine der
uinquiesdecies erwähnten Personen gewohnheitsmässig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird." Art. 56 -
Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, werden die Wörter "21quinquies § 2" durch die Wörter "21quinquies § 3" ersetzt. Art. 57 - [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes] Art. 58 -
denselben Königlichen Erlass wird ein neuer Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55bis - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren. Zu diesem Zweck kann Er: 1. die zu koordinierenden Bestimmungen neu organisieren,
sbesondere sie neu ordnen und neu nummerieren;2. die Verweise
den zu koordinierenden Bestimmungen entsprechend neu nummerieren;3. die zu koordinierenden Bestimmungen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung und auf die Vereinheitlichung der Terminologie neu verfassen, ohne die darin festgeschriebenen Grundsätze zu beeinträchtigen;4.
den Bestimmungen, die nicht
die Koordinierung aufgenommen werden, die Verweise auf die koordinierten Bestimmungen anpassen. Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Koordinierte Gesetze über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe". TITEL IV -
-Kraft-Treten Art. 59 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme: - der Artikel 11 und 12, die am
Kraft treten; - des Artikels 26, der unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 am 1. Januar 2002
Kraft tritt. § 2 - Artikel 23 tritt am
nern, abwesend: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.