terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 17 février 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 60.2; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
.4.3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m." 2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei Sekunden verringert werden." Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird
denselben Erlass eingefügt: "Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die
tensität des Fussgängerverkehrs es rechtfertigt.
diesem Fall müssen die Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln." Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,25 m auf." Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende Wortgruppe ergänzt: ", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln." Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
dem entsprechenden Pfeil angezeigt. Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den entsprechenden Bestimmungsorten." 2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "c)
jedem Teil: - wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; - werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; - wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." 3.
3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten
absteigender Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch über diese Strasse erreicht werden können."
5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt.
diesem Fall wird keinerlei Angabe über die Entfernung
Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht."
schwarzer Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des Verkehrsschildes F53, das
weisser Farbe auf blauem Grund angegeben wird. Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von: - wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und Ringstrassen. Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die Organisation des Verkehrs hat; - allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft, wichtigen
dustriezonen und Einkaufszentren. Nur
dustriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen gekennzeichnet werden. Pro
dustriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens fünf Kilometern. Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht benutzt. Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von
dustriezonen oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder Geschäften darauf angegeben sein. Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen,
dustriezonen oder Einkaufszentren und Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der Namen der Betriebe
nerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für allein stehende Betriebe
nerhalb der durch die Verkehrsschilder F1 und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften."
weisser Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder
schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten anerkannt sind. Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im Umkreis von 10 Kilometern angegeben. Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht benutzt." Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit folgenden Massen: a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder mehr beträgt: - maximale Länge: 1,30 m; - maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben werden, wenn die Vermerke
zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m; b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger als 70 km/h beträgt: - maximale Länge: 1,20 m; - maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden, wenn die Vermerke
zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m. Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit
grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt werden. Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4 zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben auf Verkehrsschildern F34a und F35
die Verkehrsschilder vom Typ F25 und F27
tegriert werden. Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem Verkehrsschild angebracht. Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts auf dem Verkehrsschild angebracht. Wenn
einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a jedoch zusätzliche
formationen umfasst, wie zum Beispiel die elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht werden." 2.
3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. 3.
3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25 m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt. 4.
4 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter "bis F33c" ersetzt. 5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften
schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.
dustriezonen von geringerer Bedeutung; - sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzugeben:
dustriezonen, Einkaufszentren und allein stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben
nerhalb geschlossener Ortschaften; - öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und Anlagen allgemeinen
teresses, die nicht
.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind.
diesem Fall wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder der Name allein (z.B. NATO) angegeben;
diesem Fall werden keine Sinnbilder benutzt; - spezifischen Anlagen
nerhalb von Flughäfen, Universitätszentren, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen,
dustriezonen und Einkaufszentren.
diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt. Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert.
den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht benutzt. d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort stattfinden.Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht übersteigen." 6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften
weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist
schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht. Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel 12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können. Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens 2 km." 7.
11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Das Sinnbild wird
schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2
weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. Die Sinnbilder sind
schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ. Die Entfernung
Kilometern und, wenn es sich um Strecken für Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung
Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden." 3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3.Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen allgemeinen
teresses führen. Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer Bedeutung führen. Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben. Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden."
Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.